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   SG Karlsruhe, 18.12.2019 - S 13 KR 2152/18   

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https://dejure.org/2019,51505
SG Karlsruhe, 18.12.2019 - S 13 KR 2152/18 (https://dejure.org/2019,51505)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2019 - S 13 KR 2152/18 (https://dejure.org/2019,51505)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. Dezember 2019 - S 13 KR 2152/18 (https://dejure.org/2019,51505)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 13 Abs 3 S 1 Alt 1 SGB 5, § 13 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 5, § 76 Abs 1 S 2 SGB 5
    Krankenversicherung - keine Kostenerstattung bei Inanspruchnahme einer nicht zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassenen Behandlerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 18.07.2006 - B 1 KR 9/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - ambulante psychotherapeutische

    Auszug aus SG Karlsruhe, 18.12.2019 - S 13 KR 2152/18
    Da das Gesetz nichts Abweichendes für Psychotherapeuten bestimmt, gelten § 76 Abs. 1 SGB V und die hieraus für sie abzuleitenden Folgerungen - bei ambulanten Leistungen im Notfall Honorierung aus der Gesamtvergütung - entsprechend (§ 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V; BSG, Urteil vom 18.07.2006 - B 1 KR 9/05 R - m.w.N.).
  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KR 2/08 R

    Krankenversicherung - sachleistungsersetzende Kostenerstattung nach

    Auszug aus SG Karlsruhe, 18.12.2019 - S 13 KR 2152/18
    § 13 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. SGB V bestimmt: Hat die Krankenkasse "eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war." Ein Anspruch auf Kostenerstattung ist demnach nur gegeben, wenn u.a. ein Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung besteht, also die rechtswidrige Vorenthaltung der Leistung durch die Beklagte wesentliche Ursache der Selbstbeschaffung war; insbesondere darf der Versicherte sich nicht von vornherein auf eine bestimmte Art der Krankenbehandlung bei einem nicht zugelassenen Leistungserbringer festgelegt haben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2008, B 1 KR 2/08 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 29; vgl. für den Fall der Psychotherapie auch Landessozialgericht NRW, Urteil vom 20. August 2009, L 16 KR 132/09, zitiert nach juris, dort Rdnr. 25 bis 27).
  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 18.12.2019 - S 13 KR 2152/18
    Die Klägerin hat aber schon deshalb keinen Anspruch auf Kostenerstattung aus § 13 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch (SGB V), weil sie für die - als Einheit bzw. einheitliches Behandlungskonzept anzusehende psychotherapeutische Behandlung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16.09.1997 - 1 RK 28/95) - den so genannten Beschaffungsweg nicht eingehalten hat.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2009 - L 16 KR 132/09

    Krankenversicherung

    Auszug aus SG Karlsruhe, 18.12.2019 - S 13 KR 2152/18
    § 13 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. SGB V bestimmt: Hat die Krankenkasse "eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war." Ein Anspruch auf Kostenerstattung ist demnach nur gegeben, wenn u.a. ein Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung besteht, also die rechtswidrige Vorenthaltung der Leistung durch die Beklagte wesentliche Ursache der Selbstbeschaffung war; insbesondere darf der Versicherte sich nicht von vornherein auf eine bestimmte Art der Krankenbehandlung bei einem nicht zugelassenen Leistungserbringer festgelegt haben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2008, B 1 KR 2/08 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 29; vgl. für den Fall der Psychotherapie auch Landessozialgericht NRW, Urteil vom 20. August 2009, L 16 KR 132/09, zitiert nach juris, dort Rdnr. 25 bis 27).
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