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   SG Karlsruhe, 23.10.2020 - S 12 AY 3018/20 ER   

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https://dejure.org/2020,34562
SG Karlsruhe, 23.10.2020 - S 12 AY 3018/20 ER (https://dejure.org/2020,34562)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.10.2020 - S 12 AY 3018/20 ER (https://dejure.org/2020,34562)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. Oktober 2020 - S 12 AY 3018/20 ER (https://dejure.org/2020,34562)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 1 Nr 1 AsylbLG, § 1a Abs 4 S 2 AsylbLG, § 3 Abs 1 AsylbLG, Art 3 MRK
    Asylbewerberleistung - Grundleistung - Anspruchseinschränkung - Gewährung und Fortbestehen internationalen Schutzes durch einen anderen Staat - Zumutbarkeit einer Rückkehr in den schutzgewährenden Staat - Bedingungen in Griechenland während der Corona-Pandemie

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus SG Karlsruhe, 23.10.2020 - S 12 AY 3018/20
    Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (BVerfG, 02.05.2005, 1 BvR 569/05).

    Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus SG Karlsruhe, 23.10.2020 - S 12 AY 3018/20
    Art. 3 EMRK (juris: MRK) wird möglicherweise verletzt, wenn den Behörden des rückführenden Staates bekannt ist oder bekannt sein muss, dass ein Flüchtling im Aufnahmestaat völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (Fortführung von EGMR vom 21.1.2011 - 30696/09 = NVwZ 2011, 413 und BVerfG vom 31.7.2018 - 2 BvR 714/18 = NVwZ-RR 2019, 209).

    Diese Norm wird möglicherweise verletzt, wenn den Behörden des rückführenden Staates bekannt ist oder bekannt sein muss, dass ein Flüchtling im Aufnahmestaat völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. EGMR, 21.1.2011, 30696/09; BVerfG, 31.7.2018, 2 BvR 714/18).

  • BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl

    Auszug aus SG Karlsruhe, 23.10.2020 - S 12 AY 3018/20
    Art. 3 EMRK (juris: MRK) wird möglicherweise verletzt, wenn den Behörden des rückführenden Staates bekannt ist oder bekannt sein muss, dass ein Flüchtling im Aufnahmestaat völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (Fortführung von EGMR vom 21.1.2011 - 30696/09 = NVwZ 2011, 413 und BVerfG vom 31.7.2018 - 2 BvR 714/18 = NVwZ-RR 2019, 209).

    Diese Norm wird möglicherweise verletzt, wenn den Behörden des rückführenden Staates bekannt ist oder bekannt sein muss, dass ein Flüchtling im Aufnahmestaat völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. EGMR, 21.1.2011, 30696/09; BVerfG, 31.7.2018, 2 BvR 714/18).

  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus SG Karlsruhe, 23.10.2020 - S 12 AY 3018/20
    Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.05.2019 - L 7 AY 1161/19

    Asylbewerberleistung - Anspruchseinschränkung - Gewährung internationalen

    Auszug aus SG Karlsruhe, 23.10.2020 - S 12 AY 3018/20
    Allerdings erfordert § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal aber jedenfalls zusätzlich, dass dem Betroffenen die Rückkehr in das schutzgewährende Land aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen möglich und zumutbar ist (LSG Baden-Württemberg, 14.05.2019, L 7 AY 1161/19 ER-B).
  • OVG Bremen, 29.08.2019 - 1 LA 150/19

    Syrien / Abschiebung nach Griechenland - Dublin; extreme materielle Not;

    Auszug aus SG Karlsruhe, 23.10.2020 - S 12 AY 3018/20
    Bezogen auf Griechenland ist bereits in der Vergangenheit obergerichtlich festgestellt worden, dass Flüchtlingen aufgrund systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen im Falle ihrer Rückkehr eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohen kann (OVG Bremen, 29.8.2019, 1 LA 150/19).
  • BAG, 23.04.1996 - 9 AZR 940/94

    Gehaltspfändung - Zusammenrechnungsbeschluß nach § 850 e Nr. 2 a ZPO

    Auszug aus SG Karlsruhe, 23.10.2020 - S 12 AY 3018/20
    Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05

    Einstweilige Anordnung - Leistungen für vergangene Zeiträume -Sozialhilfe -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 23.10.2020 - S 12 AY 3018/20
    Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (LSG Baden-Württemberg, 13.10.2005, L 7 SO 3804/05 ER-B).
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