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   SG Karlsruhe, 23.11.2020 - S 6 KR 28/18   

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SG Karlsruhe, 23.11.2020 - S 6 KR 28/18 (https://dejure.org/2020,44985)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.11.2020 - S 6 KR 28/18 (https://dejure.org/2020,44985)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. November 2020 - S 6 KR 28/18 (https://dejure.org/2020,44985)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 5 Abs 5 S 2 Halbs 2 SGB 5, § 7a Abs 1 S 2 SGB 4, § 15 Abs 1 S 1 SGB 4, § 28h Abs 2 S 1 SGB 4
    Krankenversicherung - Versicherungspflicht bzw -freiheit - Kommanditist - Vorliegen einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit - Krankenkassenwechsel - Nichtbindung der neuen Krankenkasse an Einzugsstellenbescheid der früheren Krankenkasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • SG Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Ein Kommanditist ist hauptberuflich selbständig erwerbstätig iSv. § 5 Abs. 5 SGB V, wenn er nahezu keine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt, aber die Kommanditerträge seine wirtschaftliche Stellung maßgeblich prägen. Ein entgegenstehender Einzugsstellenbescheid ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Selbständige Tätigkeit eines Kommanditisten

Papierfundstellen

  • NZG 2021, 389
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Wahrnehmen von auf

    Auszug aus SG Karlsruhe, 23.11.2020 - S 6 KR 28/18
    In Bezug auf das SGB V hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts (betreffend § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V) eine Kommanditistin, die zugleich Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH war, jedoch nicht als selbständig tätig angesehen, weil das Wahrnehmen von auf Kapitalbeteiligungen beruhenden gesellschaftsrechtlichen Pflichten zwar in Selbständigkeit erfolge, aber noch keine sozialversicherungsrechtlich relevante "Tätigkeit" darstelle (BSG, Urt. v. 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R; zust. Berchtold , in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann (Hrsg.), Kommentar zum Sozialrecht, § 5 SGB V Rn. 47a, § 10 SGB V Rn. 5a f.; Zimmermann , in: Sodan (Hrsg.), Handbuch der Krankenversicherung, § 6 Rn. 26).

    Gegen die Notwendigkeit eines zusätzlichen Rechtsverhältnisses dürfte sich wohl auch der historische Gesetzgeber selbst im Jahr 2015 ausgesprochen haben, der in der Begründung zu § 5 Abs. 5 Satz 2 SGB V (BT-Drs. 18/4095, S. 70 f.) ausführt: "Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Februar 2012 (Az. B 12 KR 4/10 R) kann nach geltendem Recht die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer zwar ein Indiz für den Umfang einer selbständigen Tätigkeit sein, von der Beschäftigung eines Arbeitnehmers allein könne aber kein unbedingter Rückschluss auf die Hauptberuflichkeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit gezogen werden.

    Für Selbständige, die Gesellschafter einer Gesellschaft sind, wird eine Arbeitgebereigenschaft auch dann angenommen, wenn die Arbeitnehmer von der Gesellschaft, z. B. einer GmbH oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beschäftigt werden." Diese Gesetzesbegründung nimmt konkret auf das o.g. Urteil vom 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R Bezug, das der Beschäftigung von Arbeitnehmern durch eine KG keine weitere Bedeutung für die Prüfung einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit beigemessen hat, nachdem es bereits das Vorliegen einer sozialversicherungsrechtlich relevanten "Tätigkeit" der Kommanditistin verneint hat, weil es an einer außergesellschaftsrechtlichen Rechtsbeziehung fehle.

    Welchen zeitlichen Mindestumfangs es für die Annahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit bedarf, ist noch nicht abschließend geklärt (vgl. BSG, Urt. v. 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R, juris Rn. 17), wobei das Bundessozialgericht zugleich davon ausgeht, dass dem zeitlichen Umfang bei der Ermittlung der "Hauptberuflichkeit" einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen von § 5 Abs. 5 SGB V eine geringere Bedeutung als etwa im Rahmen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V zukommt, da es im Rahmen von § 5 Abs. 5 SGB V in erster Linie um eine gewichtende Abgrenzung gegenüber parallel ausgeübten Beschäftigungen geht (vgl. BSG, Urt. v. 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R, juris Rn. 15 f.).

  • BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 56/02 R

    Einkommensanrechnung auf Rente wegen Todes - Arbeitseinkommen - Einkünfte eines

    Auszug aus SG Karlsruhe, 23.11.2020 - S 6 KR 28/18
    (a.) Dass eine dem handelsrechtlichen Leitbild im Wesentlichen entsprechende Tätigkeit als Kommanditist eine selbständige Tätigkeit darstellt, ist im Rahmen von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV allgemein anerkannt, der das Arbeitseinkommen als den nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn aus einer "selbständigen Tätigkeit" definiert (s. nur BSG, Urt. v. 22.04.1986 - 12 RK 53/84; Urt. v. 25.02.2004 - B 5 RJ 56/02 R; Urt. v. 07.05.2020 - B 3 KS 3/18 R; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.9.2015 - L 5 KR 2224/14; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 05.11.2014 - L 16 R 575/11).

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Hinterbliebener eines verstorbenen Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft Versorgungsleistungen der Gesellschaft als sog. nachlaufende Vergütung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bezieht (BSG, Urt. v. 27.1. 1999 - B 4 RA 17/98; s. dazu auch BSG, Urt. v. 25.02.2004 - B 5 RJ 56/02 R).

    Konkret bezogen auf Kommanditisten kann es an einem Einsatz eigener Arbeitskraft fehlen, wenn - was vorliegend jedoch nicht der Fall ist - ihre Mitwirkungsbefugnisse deutlich hinter dem handelsrechtlichen Leitbild der §§ 161 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) zurückbleiben (s. etwa BSG, Urt. v. 25.02.2004 - B 5 RJ 56/02 R).

    Soweit das Bundessozialgericht im Jahr 1980 (BSG, Urt. v. 05.11.1980 - 11 RA 80/79) bezüglich § 9a Abs. 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG), der die Anerkennung von Ersatzzeiten regelte, eine selbständige Erwerbstätigkeit von Kommanditisten verneinte, weil diese von der Geschäftsführung in der KG ausgeschlossen seien, ist diese Entscheidung über den Kontext der betroffenen Norm hinaus nicht verallgemeinerungsfähig (vgl. BSG, Urt. v. 25.02.2004 - B 5 RJ 56/02 R).

  • BSG, 04.06.2009 - B 12 KR 3/08 R

    Krankenversicherung - Ausschluss der Familienversicherung wegen Ausübung einer

    Auszug aus SG Karlsruhe, 23.11.2020 - S 6 KR 28/18
    Der in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zugrunde gelegte Begriff der selbständigen Tätigkeit - wenngleich im Einzelnen umstritten ist, ob er streng akzessorisch zum Steuerrecht dahingehend auszulegen ist, dass die Qualifikation einer Einnahme als aus Gewerbebetrieb stammend zugleich eine Selbständigkeit im sozialrechtlichen Sinne begründet (s. dazu Zieglmeier , in: Kasseler Kommentar, § 15 SGB IV Rn. 10 ff.; Knospe , in: Hauck/Noftz, § 15 SGB IV Rn. 8) - ist grundsätzlich auch für die Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals "selbständige Tätigkeit" in Vorschriften der Besonderen Teile des SGB über die Sozialversicherung maßgeblich (vgl. BSG, Urt. v. 04.06.2009 - B 12 KR 3/08 R unter Verweis auf BSG, Urt. v. 30.03.2006 - B 10 KR 2/04 R; vgl. Just , in: Becker/Kingreen, § 5 SGB V Rn. 74; s. auch Fischer , in: jurisPK-SGB IV, § 15 SGB IV Rn. 13 ff.; Knospe , in: Hauck/Noftz, § 15 SGB IV Rn. 4; v. Koppenfels-Spies , in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, § 15 SGB IV Rn. 3).

    Zwar sieht auch der 12. Senat des BSG Kommanditisten ohne zusätzliche weitergehende Voraussetzungen als selbständig Tätige iSv. § 15 SGB IV an (BSG, Urt. v. 22.04.1986 - 12 RK 53/84), wobei er weiterhin grundsätzlich davon ausgeht, dass der Begriff der selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 15 SGB IV auch für die Besonderen Teile des Sozialversicherungsrechts maßgeblich ist (BSG, Urt. v. 04.06.2009 - B 12 KR 3/08 R - juris Rn. 16) und auch die Gesellschafter einer Personengesellschaft als selbständig Tätige im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI ansieht (BSG, Urt. v. 29.08.2012 - B 12 R 7/10 R, juris Rn. 21).

    Bereits zuvor hatte der 12. Senat in Bezug auf das SGB V angenommen, für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit (ebenfalls im Rahmen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V) genüge nicht bereits die gesellschaftsrechtliche Stellung als Alleingesellschafter und Mitgeschäftsführer einer GmbH, selbst wenn der Betreffende am Gewinn beteiligt sei, sondern es sei grundsätzlich erforderlich, dass zusätzliche Rechtsbeziehungen neben den rein gesellschaftsrechtlichen bestünden (BSG Urteil vom 4.6. 2009 - B 12 KR 3/08 R), wofür insbesondere ein Dienstvertrag in Betracht kommen dürfte.

  • BSG, 07.05.2020 - B 3 KS 3/18 R

    (Künstlersozialversicherung - Versicherungsfreiheit nach § 3 Abs 1 S 1 KSVG -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 23.11.2020 - S 6 KR 28/18
    (a.) Dass eine dem handelsrechtlichen Leitbild im Wesentlichen entsprechende Tätigkeit als Kommanditist eine selbständige Tätigkeit darstellt, ist im Rahmen von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV allgemein anerkannt, der das Arbeitseinkommen als den nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn aus einer "selbständigen Tätigkeit" definiert (s. nur BSG, Urt. v. 22.04.1986 - 12 RK 53/84; Urt. v. 25.02.2004 - B 5 RJ 56/02 R; Urt. v. 07.05.2020 - B 3 KS 3/18 R; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.9.2015 - L 5 KR 2224/14; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 05.11.2014 - L 16 R 575/11).

    (3.) Kein anderes Ergebnis ergäbe sich auch dann, wenn im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheitsbetrachtung die Tätigkeit des Klägers für "das Unternehmen" insgesamt, d.h. unter Einbeziehung auch seiner als Geschäftsführer erbrachten Arbeitsleistung, bewertet würde (vgl. dazu BSG, Urt. v. 07.05.2020 - B 3 KS 3/18 R, juris Rn. 20 f., 23 f.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 25.09.2013 - L 2 R 597/10, juris Rn. 67).

  • LSG Baden-Württemberg, 12.10.2020 - L 11 KR 3394/19

    Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder zur Kranken- und Pflegeversicherung -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 23.11.2020 - S 6 KR 28/18
    Entsprechend ist die Ablehnungsentscheidung vom 9. November 2016, die dem Wortlaut nach nur die Beklagte zu 1.) erlassen hat, konkludent auch im Namen der Beklagten zu 2.) ergangen (vgl. zur konkludenten Entscheidung im Namen der Pflegekasse auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.10.2020 - L 11 KR 3394/19, juris Rn. 27).

    Beachtlich im Rahmen von § 44 SGB X sind in erster Linie materielle Rechtsfehler, wohingegen reine Verfahrensrechtsverstöße keinen Aufhebungsanspruch begründen ( Steinwedel , in: Kasseler Kommentar, § 44 SGB X Rn. 40 f. mwN.; s. auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.10.2020 - L 11 KR 3394/19).

  • BSG, 22.04.1986 - 12 RK 53/84

    Gewinnanteile eines Kommanditisten - Zurechnung zum Arbeitseinkommen -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 23.11.2020 - S 6 KR 28/18
    (a.) Dass eine dem handelsrechtlichen Leitbild im Wesentlichen entsprechende Tätigkeit als Kommanditist eine selbständige Tätigkeit darstellt, ist im Rahmen von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV allgemein anerkannt, der das Arbeitseinkommen als den nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn aus einer "selbständigen Tätigkeit" definiert (s. nur BSG, Urt. v. 22.04.1986 - 12 RK 53/84; Urt. v. 25.02.2004 - B 5 RJ 56/02 R; Urt. v. 07.05.2020 - B 3 KS 3/18 R; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.9.2015 - L 5 KR 2224/14; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 05.11.2014 - L 16 R 575/11).

    Zwar sieht auch der 12. Senat des BSG Kommanditisten ohne zusätzliche weitergehende Voraussetzungen als selbständig Tätige iSv. § 15 SGB IV an (BSG, Urt. v. 22.04.1986 - 12 RK 53/84), wobei er weiterhin grundsätzlich davon ausgeht, dass der Begriff der selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 15 SGB IV auch für die Besonderen Teile des Sozialversicherungsrechts maßgeblich ist (BSG, Urt. v. 04.06.2009 - B 12 KR 3/08 R - juris Rn. 16) und auch die Gesellschafter einer Personengesellschaft als selbständig Tätige im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI ansieht (BSG, Urt. v. 29.08.2012 - B 12 R 7/10 R, juris Rn. 21).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2007 - L 31 KR 128/07

    Sozialversicherung - zuständige Einzugsstelle für den

    Auszug aus SG Karlsruhe, 23.11.2020 - S 6 KR 28/18
    Zwar wird mitunter angenommen, die neue Krankenkasse sei nach einem Krankenkassenwechsel in ihrer Eigenschaft als Einzugsstelle an die Bescheide gebunden, die die frühere Krankenkasse in ihrer Eigenschaft als Einzugsstelle getroffen habe, da es sich bei dem Einzugsstellenverfahren insgesamt um ein einheitliches Verwaltungsverfahren handle; die neue Einzugsstelle könne die Entscheidung der früheren Einzugsstelle nur unter den Voraussetzungen der §§ 44 ff. SGB X korrigieren (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.08.2007 - L 31 KR 128/07, juris Rn. 22; Urt. v. 30.04.2008 - L 9 KR 138/04, juris Rn. 17; von einer Bindungswirkung dürfte im Ergebnis auch ausgehen Pietrek , in: jurisPK-SGB IV, § 7a SGB IV Rn. 83, wonach nach einem Krankenkassenwechsel auch eine Entscheidung der früheren Einzugsstelle gegenüber einem fakultativen Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine Sperrwirkung iSv. § 7a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB IV entfalten könne).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2008 - L 9 KR 138/04

    Sozialversicherung - zuständige Einzugsstelle für Entscheidung über

    Auszug aus SG Karlsruhe, 23.11.2020 - S 6 KR 28/18
    Zwar wird mitunter angenommen, die neue Krankenkasse sei nach einem Krankenkassenwechsel in ihrer Eigenschaft als Einzugsstelle an die Bescheide gebunden, die die frühere Krankenkasse in ihrer Eigenschaft als Einzugsstelle getroffen habe, da es sich bei dem Einzugsstellenverfahren insgesamt um ein einheitliches Verwaltungsverfahren handle; die neue Einzugsstelle könne die Entscheidung der früheren Einzugsstelle nur unter den Voraussetzungen der §§ 44 ff. SGB X korrigieren (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.08.2007 - L 31 KR 128/07, juris Rn. 22; Urt. v. 30.04.2008 - L 9 KR 138/04, juris Rn. 17; von einer Bindungswirkung dürfte im Ergebnis auch ausgehen Pietrek , in: jurisPK-SGB IV, § 7a SGB IV Rn. 83, wonach nach einem Krankenkassenwechsel auch eine Entscheidung der früheren Einzugsstelle gegenüber einem fakultativen Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine Sperrwirkung iSv. § 7a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB IV entfalten könne).
  • BSG, 16.07.2019 - B 12 KR 6/18 R

    Statusfeststellungsverfahren - sachliche Zuständigkeit - Arbeitgebermeldung -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 23.11.2020 - S 6 KR 28/18
    Auch ist die obligatorische Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV in jedem Fall eines Krankenkassenwechsels und damit eines Einzugsstellenwechsels durchzuführen (BSG, Urt. v. 16.07.2019 - B 12 KR 6/18 R).
  • BSG, 12.05.2020 - B 12 R 11/19 R

    Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus SG Karlsruhe, 23.11.2020 - S 6 KR 28/18
    Denn da der Kläger unliebsame Weisungen verhindern kann, weil Beschlüsse in der GmbH-Gesellschafterversammlung grundsätzlich nur mit einfacher Mehrheit gefasst werden können und der Kläger 50 % der Anteile hält, wäre auch die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer unabhängig davon, ob vorliegend - konkludent - ein Anstellungsvertrag geschlossen wurde, der Grundlage einer Beschäftigung sein könnte, als ausschließlich selbständig zu qualifizieren (s. nur BSG, Urt. v. 12.05.2020 - B 12 R 11/19 R), Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung wäre zugleich auch die von dem Kläger erbrachte Arbeitsleistung einzustellen, wobei angesichts der überragenden Bedeutung der aus dem Unternehmen erzielten Erträge unerheblich wäre, ob diese bei 16 oder 20 Stunden pro Woche lag.
  • BSG, 24.06.2008 - B 12 KR 24/07 R

    Sozialversicherung - Änderung der Krankenkassenmitgliedschaft - zuständige

  • BSG, 25.01.1995 - 12 RK 72/93

    Ermittlung der Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung - Gewährung einer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2013 - L 2 R 597/10

    Sozialversicherungspflicht von Kükensortierern; Zusammenschluss von

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2014 - L 16 R 575/11

    Arbeitseinkommen i.S.v. § 15 SGB IV - Einkünfte aus Kommanditisten-Anteilen -

  • BSG, 05.11.1980 - 11 RA 80/79

    Personenhandelsgesellschaft - Selbständige Erwerbstätigkeit - Prokura

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 R 7/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht selbständig Tätiger - Entfallen der

  • LSG Baden-Württemberg, 23.09.2015 - L 5 KR 2224/14

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht bzw -freiheit - Künstler -

  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 17/98 R

    Anrechnung von steuerlichen Gewinnen auf Hinterbliebenenrenten

  • BSG, 30.03.2006 - B 10 KR 2/04 R

    Krankenversicherung der Landwirte - Landwirt - Einkommen aus Vermietung eigener

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2016 - L 6 AS 1200/13

    Abzweigung von bewilligtem Arbeitslosengeld wegen Unterhaltsansprüchen;

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