Rechtsprechung
SG Karlsruhe, 26.02.2021 - S 12 AS 486/21 ER |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 57 Abs 1 S 1 SGG, § 8 SGG, § 10 Abs 3 SGG, § 29 Abs 3 SGG, § 29 Abs 4 SGG
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Zuständigkeit - Gericht der Hauptsache - Verhinderung von Rechtsprechungstourismus - Rechtsmissbrauch durch gezielte Inanspruchnahme des für die Erfolgsaussicht des Rechtsbegehrens günstigsten Gerichtsstandorts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Karlsruhe, 26.02.2021 - S 12 AS 486/21 ER
- BSG, 18.08.2021 - B 12 KR 5/21 S
- SG Berlin, 21.11.2021 - S 107 AS 8691/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- SG Karlsruhe, 11.02.2021 - S 12 AS 213/21
Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer …
Auszug aus SG Karlsruhe, 26.02.2021 - S 12 AS 486/21
Indem sie ihre Eilrechtsgesuche zielgerichtet unrichtigerweise am SG Karlsruhe anbrächten und nicht beim an sich nach § 57 Abs. 1 S 1 SGG örtlich zuständigen SG (ihres Wohn-, Aufenthalts- bzw Beschäftigungsortes), könnten sich Grundsicherungsempfänger/innen nach der wohl vorherrschenden Rechtsauffassung in rechtsmissbräuchlicher Weise zunutze machen, an welchem SG in Deutschland bislang entschieden worden ist, dass Arbeitsuchenden zur Deckung ihres besonderen Schutzbedarfes gegen Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein subjektives Recht auf die Bereitstellung von wöchentlich 20 medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen zusteht, welche den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards entsprechen (vgl SG Karlsruhe vom 11.2.2021 - S 12 AS 213/21 ER).Indem sie ihre Eilrechtsgesuche zielgerichtet unrichtigerweise am SG Karlsruhe anbrächten und nicht beim an sich nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG örtlich zuständigen SG (ihres Wohn-, Aufenthalts- bzw. Beschäftigungsortes), könnten sich Grundsicherungsempfänger:innen nach der wohl vorherrschenden Rechtsauffassung in rechtsmissbräuchlicher Weise zunutze machen, an welchem SG in Deutschland bislang entschieden worden ist, dass Arbeitsuchenden zur Deckung ihres besonderen Schutzbedarfes gegen Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein subjektives Recht auf die Bereitstellung von wöchentlich 20 medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen zusteht, welche den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards entsprechen (vgl. SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER).