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   SG Karlsruhe, 26.09.2016 - S 5 R 771/16   

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https://dejure.org/2016,55816
SG Karlsruhe, 26.09.2016 - S 5 R 771/16 (https://dejure.org/2016,55816)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.09.2016 - S 5 R 771/16 (https://dejure.org/2016,55816)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. September 2016 - S 5 R 771/16 (https://dejure.org/2016,55816)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Hörgeräteversorgung - zuständiger Rehabilitationsträger - Weiterleitung des Rehabilitationsantrags nach Bewilligung eines Festbetrags - Kostenerstattungsverfahren - preiswerteres Hilfsmittel

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 2 Abs 1 S 1 SGB 5, § 12 Abs 2 SGB 5, § 13 Abs 3 S 1 SGB 5, § 33 Abs 1 S 1 SGB 5, § 34 Abs 4 SGB 5
    Krankenversicherung - Hörgeräteversorgung - zuständiger Rehabilitationsträger - Weiterleitung des Rehabilitationsantrags nach Bewilligung eines Festbetrags - Kostenerstattungsverfahren - preiswerteres Hilfsmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 127 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Sozialrecht/Opferentschädigungsrecht/Impfschadensrecht/Blindengeld | Sozialrecht | Hörgeräteversorgung: Erstangegangene Krankenkasse bleibt zuständig

Papierfundstellen

  • NZS 2017, 390
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Auszug aus SG Karlsruhe, 26.09.2016 - S 5 R 771/16
    Tut er es dennoch, ist sein Bescheid mangels Zuständigkeit rechtswidrig und aufzuheben (BSGE 113, 40 Rdnr. 26).

    Keinesfalls ist ein solcher Antrag in zwei separate Anträge aufzuspalten - also einen Antrag auf Bewilligung des Festbetrags einerseits und einen zweiten Antrag auf Bewilligung einer darüber hinausgehenden, technisch anspruchsvolleren Versorgung andererseits (BSGE 113, 40 Rdnr. 21).

    Die Krankenkassen haben die Versorgung mit Hörgeräten weitgehend an die Hörgeräteakustiker übertragen (vgl. BSGE 113, 40 Rdnr. 20; Urteil vom 30.10.2014, B 5 R 8/14 R, Rdnr. 39 - nach Juris).

    Angesichts dessen liegt ein Antrag des Versicherten gegenüber seiner Krankenkasse regelmäßig schon in dem Moment vor, in dem er die vertragsärztliche Verordnung neuer Hörgeräte an den Hörgeräteakustiker übergibt, spätestens aber dann, wenn der Akustiker der Krankenkasse die Versorgung anzeigt (BSGE 113, 40 Rdnr. 20).

    Wie ausgeführt, darf ein Antrag auf Versorgung mit Hörgeräten nicht aufgespalten werden in einen Antrag auf Bewilligung des Festbetrags einerseits und einen zweiten Antrag auf Bewilligung einer darüber hinausgehenden, technisch anspruchsvolleren Versorgung andererseits (vgl. BSGE 113, 40 Rdnr. 21).

    Dieser Verantwortung kann sie sich nicht dadurch entledigen, dass sie im Wege des "Outsourcing" die Versorgung mit Hörgeräten faktisch weitgehend in die Hände der Hörgeräteakustiker legt (vgl. dazu BSGE 113, 40 Rdnr. 20; Urteil vom 30.10.2014, B 5 R 8/14 R, Rdnr. 39 - nach Juris).

    Daran fehlt es, wenn sich der Versicherte schon auf eine bestimmte Leistung festgelegt hat, bevor die Krankenkasse hierüber - ablehnend - entscheidet (BSGE 113, 40 Rdnr. 43).

  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Karlsruhe, 26.09.2016 - S 5 R 771/16
    Der Antrag ist formlos möglich, auch durch konkludentes Handeln (BSG, Urteil vom 30.10.2014, B 5 R 8/14 R, Rdnr. 32 - nach Juris).

    Die Krankenkassen haben die Versorgung mit Hörgeräten weitgehend an die Hörgeräteakustiker übertragen (vgl. BSGE 113, 40 Rdnr. 20; Urteil vom 30.10.2014, B 5 R 8/14 R, Rdnr. 39 - nach Juris).

    Dies gilt insbesondere, wenn der HNO-Arzt seine Verordnung zu Lasten der Krankenkasse ausgestellt hat und es dem Versicherten nach dem Kostenvoranschlag des Hörgeräteakustikers erkennbar auch um den Festbetrag geht (BSG, Urteil vom 30.10.2014, B 5 R 8/14 R, Rdnr. 43 - nach Juris).

    Im Einzelfall erforderlich sind daher solche Geräte, die nach dem aktuellen Stand des medizinischen und technischen Fortschritts das Funktionsdefizit möglichst weitgehend ausgleichen, also zu einer bestmöglichen Angleichung an das Hörvermögen gesunder Menschen führen (BSGE 105, 170 Rdnr. 15 und 19; BSG, Urteil vom 30.10.2014, B 5 R 8/14 R, Rdnr. 47 - nach Juris; so auch § 19 Abs. 1 a) der Hilfsmittel-Richtlinie).

    Dieser Verantwortung kann sie sich nicht dadurch entledigen, dass sie im Wege des "Outsourcing" die Versorgung mit Hörgeräten faktisch weitgehend in die Hände der Hörgeräteakustiker legt (vgl. dazu BSGE 113, 40 Rdnr. 20; Urteil vom 30.10.2014, B 5 R 8/14 R, Rdnr. 39 - nach Juris).

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus SG Karlsruhe, 26.09.2016 - S 5 R 771/16
    Im Einzelfall erforderlich sind daher solche Geräte, die nach dem aktuellen Stand des medizinischen und technischen Fortschritts das Funktionsdefizit möglichst weitgehend ausgleichen, also zu einer bestmöglichen Angleichung an das Hörvermögen gesunder Menschen führen (BSGE 105, 170 Rdnr. 15 und 19; BSG, Urteil vom 30.10.2014, B 5 R 8/14 R, Rdnr. 47 - nach Juris; so auch § 19 Abs. 1 a) der Hilfsmittel-Richtlinie).

    Selbst wenn - abstrakt - die Möglichkeit einer ausreichenden Hilfsmittelversorgung zum Festbetrag bestehen sollte, muss demnach die Krankenkasse dem Versicherten den konkreten Weg zu der Leistung aufzeigen (BSGE 105, 170 Rdnr. 35).

  • SG Oldenburg, 21.03.2012 - S 61 KR 6/12

    Krankenversicherung - Anspruch auf Hörgeräteversorgung - bestmögliche Angleichung

    Auszug aus SG Karlsruhe, 26.09.2016 - S 5 R 771/16
    Bietet der Hörgeräteakustiker dem Versicherten kein Festbetragsgerät an, muss sich die Krankenkasse dieses Versäumnis zurechnen lassen - und zwar selbst dann, wenn der Hörgeräteakustiker damit gegen eine Verpflichtung aus einem Vertrag nach § 127 SGB V verstößt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013, L 4 KR 85/12, Rdnr. 33 - nach Juris; SG Oldenburg, Urteil vom 21.3.2012, S 61 KR 6/12 ER, Rdnr. 31 und 33 - nach Juris).
  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 26.09.2016 - S 5 R 771/16
    Hat sie indes - wie hier - die Versorgung mit einem Hilfsmittel zu Unrecht abgelehnt, ist ihr im Erstattungsverfahren in der Regel der Einwand abgeschnitten, der Versicherte hätte sich ein preiswerteres Hilfsmittel anschaffen können, das in gleicher Weise geeignet gewesen wäre (BSGE 101, 207 Rdnr. 26).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2013 - L 4 KR 85/12

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Kostenerstattung - technisch

    Auszug aus SG Karlsruhe, 26.09.2016 - S 5 R 771/16
    Bietet der Hörgeräteakustiker dem Versicherten kein Festbetragsgerät an, muss sich die Krankenkasse dieses Versäumnis zurechnen lassen - und zwar selbst dann, wenn der Hörgeräteakustiker damit gegen eine Verpflichtung aus einem Vertrag nach § 127 SGB V verstößt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013, L 4 KR 85/12, Rdnr. 33 - nach Juris; SG Oldenburg, Urteil vom 21.3.2012, S 61 KR 6/12 ER, Rdnr. 31 und 33 - nach Juris).
  • SG Karlsruhe, 03.04.2019 - S 2 R 4096/17

    Krankenversicherung - Hörgeräteversorgung - zuständiger Rehabilitationsträger -

    Die Weiterleitung ist deshalb ungeeignet, die Zuständigkeit von der erstangegangenen Beigeladenen auf die Beklagte zu verlagern (so bereits zutreffend SG Karlsruhe, Urteil vom 26. September 2016 - S 5 R 771/16 -, juris).
  • SG Karlsruhe, 22.04.2021 - S 6 R 4225/19

    Medizinische Rehabilitation - Versorgung mit einem Hörgerät - Kostenerstattung -

    Infolge der Rechtswidrigkeit des Antragssplittings blieb die Beigeladene weiterhin für die Entscheidung über den Antrag vom 6. September 2019 insgesamt zuständig und es trat kein Übergang der Entscheidungszuständigkeit auf die Beklagte ein (vgl. SG Karlsruhe, Urt. v. 26.09.2016 - S 5 R 771/16; SG Karlsruhe, Urt. v. 03.04.2019 - S 2 R 4096/17).
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