Rechtsprechung
SG Karlsruhe, 27.10.2009 - S 11 EG 2280/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
- openjur.de
Reduzierung der Höhe des Elterngeldes bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Teilzeit - gleichzeitiger Bezug von Elterngeld durch die Berechtigten - doppelter Anspruchsverbrauch - Verfassungsmäßigkeit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Dauer des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung von Elterngeld auf der Grundlage des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) bei gemeinsamer Erziehung des Kindes bei jeweiliger Ausübung einer Teilzeittätigkeit; Ungleichbehandlung von Eltern bei gemeinsamer ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Anspruch auf Elterngeld; Auswirkungen der Anrechnung von Einkommen bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Teilzeit; Verfassungsmäßigkeit
Verfahrensgang
- SG Karlsruhe, 27.10.2009 - S 11 EG 2280/08
- SG Karlsruhe, 27.10.2009 - S 11 EL 2280/08
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2010 - L 11 EG 5604/09
- BSG, 15.12.2011 - B 10 EG 2/11 R
- BVerfG, 04.12.2013 - 1 BvR 959/12
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos
Auszug aus SG Karlsruhe, 27.10.2009 - S 11 EG 2280/08
Die Ungleichbehandlung darf daher nicht sachfremd und erst recht nicht willkürlich erfolgen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.11.2000, 1 BvR 2307/94 u. a., juris - Rn. 217).Diesbezüglich fällt dem Gesetzgeber jedoch ein weiter Ermessens- und Gestaltungsspielraum zu, der erst dort seine Grenzen findet, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und somit ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfG, Urteil vom 20.11.2000, 1 BvR 2307/94 u. a., juris - Rn. 217).
- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2002 - L 9 RJ 95/01
Auszug aus SG Karlsruhe, 27.10.2009 - S 11 EG 2280/08
Damit muss die rechtliche Unterscheidung in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden (so bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2002, L 9 RJ 95/01, juris - Rn. 22).
- BSG, 15.12.2011 - B 10 EG 1/11 R
Elterngeld - Bezugszeitraum - Monatsbetrag - Lebensmonat - Höhe - Einkommen - …
Mit ihren am 23.5.2008 zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhobenen Klagen (S 11 EG 2280/08 und S 11 EG 2281/08) haben der Kläger und seine Ehefrau vor allem weiterhin geltend gemacht, die gesetzliche Konstruktion des Elterngeldes benachteilige sie gegenüber Eltern, die ihr Kind jeweils alleine erzögen und nacheinander Elternzeit und Elterngeld in Anspruch nähmen, in verfassungswidriger Weise. - BSG, 15.12.2011 - B 10 EG 2/11 R
Anspruch auf Elterngeld; doppelter Anspruchsverbrauch bei gleichzeitig …
Mit ihren am 23.5.2008 zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhobenen Klagen (S 11 EG 2280/08 und S 11 EG 2281/08) haben die Klägerin und ihr Ehemann vor allem weiterhin geltend gemacht, die gesetzliche Konstruktion des Elterngeldes benachteilige sie gegenüber Eltern, die ihr Kind jeweils alleine erzögen und nacheinander Elternzeit und Elterngeld in Anspruch nähmen, in verfassungswidriger Weise. - LSG Baden-Württemberg, 14.12.2010 - L 11 EG 5603/09 Mit den am 23. Mai 2008 dagegen erhobenen Klagen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG, Az der Klage der Ehefrau S 11 EG 2280/08) haben die Eltern geltend gemacht, die derzeitige gesetzliche Konstruktion benachteilige diejenigen Eltern, die gemeinsam ihr Kind erziehen und jeweils eine Teilzeittätigkeit ausüben würden gegenüber denjenigen, die ihr Kind jeweils alleine erziehen und nacheinander Elternzeit und Elterngeld in Anspruch nehmen würden.
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2010 - L 11 EL 5603/09
Elterngeld - Bezugszeitraum - gleichzeitiger Bezug von Elterngeld durch die …
Mit den am 23. Mai 2008 dagegen erhobenen Klagen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG, Az der Klage der Ehefrau S 11 EG 2280/08) haben die Eltern geltend gemacht, die derzeitige gesetzliche Konstruktion benachteilige diejenigen Eltern, die gemeinsam ihr Kind erziehen und jeweils eine Teilzeittätigkeit ausüben würden gegenüber denjenigen, die ihr Kind jeweils alleine erziehen und nacheinander Elternzeit und Elterngeld in Anspruch nehmen würden.