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   SG Karlsruhe, 29.07.2019 - S 12 SB 877/19   

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SG Karlsruhe, 29.07.2019 - S 12 SB 877/19 (https://dejure.org/2019,31990)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.07.2019 - S 12 SB 877/19 (https://dejure.org/2019,31990)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. Juli 2019 - S 12 SB 877/19 (https://dejure.org/2019,31990)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 20 Abs 1 S 1 SGB 10, § 20 Abs 1 S 2 SGB 10, § 20 Abs 2 SGB 10, § 21 Abs 1 S 1 SGB 10, § 21 Abs 1 S 2 SGB 10
    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - missbräuchliche Ausnutzung der sozialgerichtlichen Amtsermittlungspflicht durch die Verwaltungsbehörden - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen mangelhafter Feststellungen - Erheblichkeit bei drei erforderlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Umfang vorprozessual-behördlicher Amtsermittlung in Schwerbehindertenverfahren

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 27.01.1987 - 9a RVs 53/85

    Beurteilungsmaßstab für MdE-Feststellung bei mehreren Behinderungen - Kompetenz

    Auszug aus SG Karlsruhe, 29.07.2019 - S 12 SB 877/19
    Ihnen kommt zwar bei der GdB-Schätzung keine bindende Wirkung zu; sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage (Fortführung von BSG, 27.01.1987, 9a RVs 53/85).

    Wenn ein Rechtsstreit nur mittels Einholung von Sachverständigengutachten auf drei oder mehr medizinischen Sachgebieten spruchreif gemacht werden kann, müssen die Ermittlungen seitens eines personell und sachlich hinreichend ausgestatteten Ärztlichen Dienstes der für die sozialmedizinischen Ermittlungen zuständigen Behörde ausgeführt werden, weil Sozialgerichte die Sachverhaltsaufklärung in aller Regel allein mithilfe externer Gutachter nicht in der gebotenen Geschwindigkeit zu bewerkstelligen vermögen, da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung mehr als ein Jahr seit der Erhebung einiger der sodann zugrunde zu legenden Befunde auf zumindest einem der drei medizinischen Fachgebiete vergangen sein würde und insofern - gemessen an der vom BSG insofern angenommen Jahresgrenze (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 1987 - 9a RVs 53/85 -, Rn. 10, juris) - mit den Amtsermittlungen wieder und wieder von vorne anzufangen wäre.

    Ihnen kommt zwar bei der GdB-Schätzung keine bindende Wirkung zu; sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 1987 - 9a RVs 53/85 -, Rn. 10, juris), so auch hier.

    Anlass zur sozialmedizinischen veranlassten Befunderhebung besteht überdies schon deshalb, weil die Kammer zur Bewertungen der diversen Teilhabebeeinträchtigungen auf mehr als ein Jahr zurückliegende Befund- und Entlassungsberichte nicht mehr abheben darf, da diese nicht oder zumindest nicht in ausreichendem Maße die einzelnen Funktionsausfälle der angegebenen Gesundheitsstörungen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Ende Juli 2019 wiedergeben (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 1987 - 9a RVs 53/85 -, Rn. 10, juris).

    Überdies kann das Gericht im Anbetracht des Ausmaßes der notwendigen Amtsermittlungen niemals spruchreif machen, weil - aus den oben dargelegten Gründen - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung mehr als ein Jahr seit der Erhebung einiger der sodann zugrunde zu legenden Befunde auf zumindest einem der drei medizinischen Fachgebiete vergangen sein würde und insofern - gemessen an der vom BSG insofern angenommen Jahresgrenze (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 1987 - 9a RVs 53/85 -, Rn. 10, juris) - mit den Amtsermittlungen wieder und wieder von vorne anzufangen wäre.

  • BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 4/18 R

    Anspruch Selbstständiger auf aufstockende Leistungen zur Sicherung des

    Auszug aus SG Karlsruhe, 29.07.2019 - S 12 SB 877/19
    Die mit der Zurückweisung intendierte Entlastung des Gerichts ist mit den Interessen eines Klägers unter Umständen auch dann vereinbar, wenn die Behörde zur sachgerechten Prozessvertretung umfangreiche medizinische Unterlagen genauso durchzuarbeiten hätte, wenn das Sozialgericht die Sache selbst spruchreif machen würde (Fortführung BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 4/18 R -, Rn. 15, m.w.N.).

    In Anlehnung an die Vorschriften des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO soll sie den Gerichten im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits eigentlich der Behörde obliegende zeit- und kostenintensive Sachverhaltsaufklärungen ersparen und einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung entgegenwirken, wenn die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 4/18 R -, Rn. 14, m. w. N.).

    Als "gravierend" ist ein Ermittlungsdefizit jedenfalls dann anzusehen, wenn eine Behörde im konkreten Einzelfall zwingend gebotene Sachverhaltsaufklärungen in besonders großem Umfang unterlassen hat (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 4/18 R -, Rn. 15, m.w.N.).

    Die mit der Zurückweisung intendierte Entlastung des Gerichts ist mit den Interessen eines Klägers unter Umständen auch dann vereinbar, wenn die Behörde zur sachgerechten Prozessvertretung umfangreiche medizinische Unterlagen genauso durchzuarbeiten hätte, wenn das Sozialgericht die Sache selbst spruchreif machen würde (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 4/18 R -, Rn. 15, m.w.N.).

  • BSG, 30.09.2009 - B 9 SB 4/08 R

    Schwerbehindertenrecht - Grad der Behinderung - Teilhabe - Gesellschaft -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 29.07.2019 - S 12 SB 877/19
    Daher sind VersMedV und VMG im Lichte dieser rechtlichen Vorgaben auszulegen und bei Verstößen dagegen nicht anzuwenden (Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.09.2009 - B 9 SB 4/08 R).
  • SG Karlsruhe, 14.04.2020 - S 12 SB 3113/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung durch Gerichtsbescheid -

    Es entspricht Wortsinn, Systematik, Historie und Sinn und Zweck von § 131 Abs. 5 SGG sogar in besonderem Maße, Rechtsstreitigkeiten an Verwaltungsbehörden zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, wenn letztere ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Amtsermittlung systematisch nicht nachkommen, weil sie aufgrund ihrer absolut unzureichenden personellen und sächlichen Mittelausstattung von einem gesetzlich vorgesehenen Beweismittel überhaupt nicht oder nur in absolut unzureichendem Maß Gebrauch machen und deswegen die Erhebung des Beweismittels in nahezu allen Fällen ins gerichtliche Verfahren verlagert wird (Fortsetzung von: SG Karlsruhe vom 16.10.2019 - S 2 SB 1734/19; SG Karlsruhe vom 29.7.2019 - S 12 SB 877/19; Abweichung von: LSG Stuttgart vom 23.1.2020 - L 6 SB 3637/19).

    Die langjährige Ermittlungsstrategie der Versorgungsverwaltung des Landes Baden-Württemberg, lediglich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte über so bezeichnete Befundberichte zu befragen, ergänzend Rehabilitations-, Krankenhausentlassungs- und Operationsberichte einzuholen, und diese nur nach Aktenlage versorgungsärztlich auszuwerten, ohne eine ambulante Begutachtung zu veranlassen, hat sich nicht "bewährt", sondern erwiesenermaßen als ungeeignet sowie viel zu langatmig erwiesen, um zutreffend über die Höhe des GdB oder das Vorliegen gesundheitlicher Merkzeichen entscheiden; sie widerspricht (erstens) der langjährigen Ermittlungsstrategie in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, (zweitens) der langjährigen Ermittlungspraxis aller in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts zuständigen Kammern des Sozialgerichts Karlsruhe, welche - bei konservativer Schätzung - 100 Mal so viele ambulante Begutachtungen veranlassen wie die Versorgungsverwaltung des Beklagten, (drittens) der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach Sachverständigengutachten zur Feststellung des Ausmaßes gesundheitlicher Funktionsstörungen vielfach unerlässlich sind, und (viertens) den überzeugenden Ausführungen der hierzu eigens befragten Gerichtssachverständigen Dr W und Dr P (Fortsetzung von: SG Karlsruhe vom 16.10.2019 - S 2 SB 1734/19; SG Karlsruhe vom 29.7.2019 - S 12 SB 877/19; Abweichung von: LSG Stuttgart vom 23.1.2020 - L 6 SB 3637/19).

    Zur Beseitigung verbleibender sozialmedizinischer Zweifel können und müssen Sozialgerichte in Baden-Württemberg derzeit in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts einstweilig keine Rückfragen an die Landesversorgungsverwaltung des Beklagten bzw dessen Ärztlichen Dienst stellen, anstatt die Klage zur erneuten Ermittlung und Entscheidung an die Versorgungsverwaltung zurückzuverweisen (Fortsetzung von: SG Karlsruhe vom 16.10.2019 - S 2 SB 1734/19; SG Karlsruhe vom 29.7.2019 - S 12 SB 877/19; Abweichung von: LSG Stuttgart vom 23.1.2020 - L 6 SB 3637/19).

    Überdies entspricht es dem Wortsinn, der Systematik, der Historie und dem Sinn und Zweck von § 131 Abs. 5 SGG sogar in besonderem Maße, Rechtsstreitigkeiten an Verwaltungsbehörden zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, wenn letztere ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Amtsermittlung systematisch nicht nachkommen, weil sie aufgrund ihrer absolut unzureichenden personellen und sächlichen Mittelausstattung von einem gesetzlich vorgesehenen Beweismittel überhaupt nicht oder nur in absolut unzureichendem Maß Gebrauch machen und deswegen die Erhebung des Beweismittels in nahezu allen Fällen ins gerichtliche Verfahren verlagert wird (Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19; Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Im Falle eines systematischen Ermittlungsdefizits "muss" das Gericht den Sachverhalt gerade nicht selbst weiter aufklären, sondern "kann" - nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut von § 131 Abs. 5 SGG - die Sache auch zur erneuten Entscheidung an die Verwaltung zurückverweisen (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Aufgrund der unmissverständlichen Gesetzesbegründung von § 131 Abs. 5 SGG in seiner derzeitigen Fassung ist eine Zurückverweisung an die Verwaltung überdies und erst recht im Falle des systematischen Ermittlungs- und Darstellungsdefizits einer Behörde als sachdienlich anzusehen (Sozialgericht Karlsruhe, 29.7.2019, S 12 SB 877/19; Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19).

    Aufgrund der diesbezüglich umfangreichen Beweiserhebungen in vorangegangenen Verfahren ist ein systematischen Ermittlungs- und Darstellungsdefizit auf Seiten der Versorgungsverwaltung des Beklagten festzustellen (Sozialgericht Karlsruhe, 29.7.2019, S 12 SB 877/19).

    Die Ermittlungen des Gerichts beweisen die außerordentliche Schwere und Dauer und volkswirtschaftliche Unsinnigkeit, mit welcher das Land Baden-Württemberg seit Jahren unter Missachtung seiner durch Bundesrecht vorgegebenen Pflichten zur Aufklärung und bindenden Feststellung des individuellen Ausmaßes der Teilhabeeinschränkungen der bei lebenden Menschen mit Behinderungen vernachlässigt (Sozialgericht Karlsruhe, 29.7.2019, S 12 SB 877/19).

    Mit den Erkenntnismitteln des Gerichts lässt sich lediglich nicht feststellen, in welchem Ausmaß die besonders schutzbedürftigen Menschen mit Behinderung des Bundeslandes irrtümlich auf die Rechtmäßigkeit vielfach rechtswidriger Verwaltungsentscheidungen vertrauen oder die Mühen, Risiken und Aufwendungen einer gerichtlichen Rechtsverfolgung aus vernünftigen Kosten-/Nutzenerwägungen scheuen, da unaufgeklärt bleibt, wie viele in Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren unterlegene Menschen gar nicht erst gerichtlich gegen (ggfs. ganz oder teilweise rechtswidrige) Verwaltungsentscheidungen der Versorgungsverwaltung vorgehen, denn die Landesversorgungsverwaltung des Beklagten hat auf die diesbezügliche Anfrage des Sozialgerichts Karlsruhe hin nur mitteilt, über keine entsprechenden Zahlen zu verfügen (Sozialgericht Karlsruhe, 29.7.2019, S 12 SB 877/19).

    Letzteres ist etwa der Fall, wenn tatsächliche Zweifel fortbestehen, weil in den (Untersuchungs-, Behandlungs- bzw. Entlassungs-) Berichten die für die sozialmedizinische Beurteilung maßgeblichen Befunde entweder gar nicht dokumentiert, nicht hinreichend validiert, unschlüssig, nicht nachvollziehbar, veraltet oder anderweitig unzureichend sind und auch nicht durch die Beiziehung von medizinischen Unterlagen oder Auskünften behandelnder Ärzte beschafft werden können (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19; Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19).

    Denn unter Umständen unterscheiden sich die Untersuchungsziele, -methoden und -ergebnisse in Abhängigkeit davon, ob eine Person entweder zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken oder zum Zwecke der sozialmedizinischen Beurteilung ärztlich untersucht wird (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Vielmehr ist bei deren Auswertung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass medizinische Behandler bei der Dokumentation ihrer Untersuchungen und Therapien sowie bei der Auskunftserteilung gegenüber Behörden und Gerichten einen wahren Drahtseilakt meistern müssen: Zugleich sollen sie ihren staatsbürgerlichen, schuldrechtlichen und ärztlichen Wahrheitspflichten genügen, legitime berufliche und wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgen, das besondere Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten achten, dem teils kaum überschaubaren Spektrum schulmedizinischer Meinungsstreitigkeiten Rechnung tragen, sozialmedizinische Beurteilungsspielräume in kohärenter Weise ausfüllen und all dies ggfs. mit winzigem Arbeitsaufwand - d. h. gegen Aufwandspauschalen in Höhe von regelmäßig 21 ? und maximal 38 ? (vgl. Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG) - nachvollziehbar kommunizieren (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Noch weniger kann von ihnen eine Objektivierung der vorgetragenen Beschwerden verlangt werden, welche hingegen Kernbestandteil jeder zwecks sozialmedizinischer Bewertung durchgeführten ambulanten fachorthopädischen Untersuchung seitens eines mit dem Probanden nicht durch ein Patientenverhältnis verbundenen Gutachters ist (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19; Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19).

    Jedenfalls im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Karlsruhe sind in allen Streitigkeiten des Schwerbehindertenrechts, in denen im Einzelfall nach Art und Umfang noch als erheblich anzusehende sozialmedizinische Ermittlungen über Art und Ausmaß behinderungsbedingter Teilhabeeinschränkungen nötig sind, bevor in der Sache entschieden werden kann, bis zur Beseitigung des langjährigen diskriminierenden und rechtsstaatswidrigen Ermittlungs- und Darstellungsdefizits der Landesversorgungsverwaltung die Eignung, die Erforderlichkeit und die Sachdienlichkeit der Zurückverweisung an den Beklagten im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG zu bejahen, weil die Zurückverweisung dem öffentlichen Interesse an einer verfassungsmäßigen Verwaltung, dem Interesse beider Beteiligten an der Beschleunigung des Verfahrens und dem pekuniären Interesse des Beklagten an einem möglichst niedrigen Kostenaufwand dient (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Weder eine seit Jahren strukturell unzureichende Ausstattung einer Behörde noch die hierdurch bedingten regelmäßig unangemessenen Bearbeitungszeiten oder eine hinsichtlich der Wahl der Mittel der Aufklärung konsequente Unterschreitung des Auswahlermessens (bezüglich der praktisch so gut wie nie veranlassten Einholung sozialmedizinischer Gutachten aufgrund sozialmedizinisch motivierter ambulanter Untersuchungen) stehen der Sachdienlichkeit einer Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG entgegen (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    So liegt der Fall hier, weil die Versorgungsverwaltung die Auswahl des Erkenntnismittels der ambulanten Begutachtung überhaupt nicht in seine Überlegungen einbezieht, sondern infolge seiner hierfür völlig unzureichenden sächlichen, personellen und räumlichen Ausstattung hierauf faktisch verzichten muss, obwohl sie rechtlich im Einzelfall zu deren Auswahl verpflichtet wäre (Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19; Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis kommt keine normative Kraft zu, weil nach dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG nicht das Gesetz an die Verwaltung gebunden ist, sondern umgekehrt, die (hier: Landesversorgungs-) Verwaltung an (hier: Bundes-) Gesetze (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Im Gegensatz zum Beklagten veranlassen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, Unfallversicherung, Pflegeversicherung oder Krankenversicherung in Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ständig ambulante Untersuchungen und Begutachtungen durch ihre hierauf spezialisierten und entsprechend ausgestatteten ärztlichen Dienste (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Die Kammer ist gleichwohl überzeugt, dass nicht wenige durch den Beklagten in ihren subjektiven Rechten verletzte Menschen mit Behinderung ahnungslos auf die Rechtmäßigkeit der Versorgungsverwaltung vertrauen oder die finanziellen, nervlichen und sonstigen Mühen scheuen, welche jeder Rechtsweg mit sich bringt (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Überdies darf in einem Rechtsstaat auch die materielle Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen nicht darunter leiden, dass im Zuständigkeitsbereich einer systematisch untätigen Behörde zwei vorherige Tatsacheninstanzen (nämlich: Ausgangs- und Widerspruchsbehörde) keine ernstliche Prüfung der Sach- und Rechtslage vornehmen und von den gesetzgeberisch intendierten vier Tatsachen-Instanzen (einschließlich der Berufungsinstanz) letztlich nur die Hälfte ernstliche Anstrengungen unternimmt, um die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln, welche für die rechtliche Beurteilung ausschlaggebend sind (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Die ggfs. behinderungsbedingt fehlende Fähigkeit bzw. Bereitschaft (schwer) behinderter Menschen, die mit dem (Sozial-) Rechtsweg verbundenen nervlichen, zeitlichen und finanziellen Aufwendungen, Verzögerungen und Risiken in Kauf zu nehmen, rechtfertigt die Vorenthaltung ihrer diesbezüglichen Rechte nicht (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Überdies sind dem Beklagten die Anforderungen, die das Sozialgericht an die Verwertbarkeit gutachterlicher Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes stellt, aus der von ihm zur Rechtsverteidigung in Bezug genommenen Gerichtsentscheidung vom 29.07.2019 im Verfahren S 12 SB 877/19 genauso gut bekannt wie dessen Erwägungen zur Sachdienlichkeit von Zurückverweisungen in Fällen vergleichbarer Art. Da die Kammer von den dort aufgestellten Grundsätzen hier nicht abweicht, ist dem Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör Genüge getan.

    Selbst wenn die Sache an sich besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist, kommt eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid dann in Betracht, wenn die erkennende Kammer - wie es die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe am 29.07.2019 im Verfahren S 12 SB 877/19 getan hat - über die maßgeblichen Rechtsfragen bereits unter Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Urteil entschieden hat.

    Die Subsumtion unter die von der Rechtsprechung wegen des systematischen Ermittlungsdefizits des Landes Baden-Württemberg in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts bereits durch die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe im Verfahren S 12 SB 877/19 entwickelten Obersätze bereitet hier keine tatsächlichen Schwierigkeiten besonderer Art. Bezüglich der vorliegenden Fallgruppe der Zurückverweisungen beschränkt sich der streiterhebliche konkrete sozialgerichtliche Prüfungsaufwand unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung der 12. Kammer des Sozialgericht Karlsruhe seit dem 29.07.2019 im Wesentlichen auf folgende vier Fragen:.

    Die Annahme, dass der Beklagte mit einer zahlenmäßig dermaßen unzureichenden personellen Ausstattung im Einzelfall nötige ambulante Untersuchungen bei Bedarf selbst durchführen könnte, liegt fern (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Ausweislich des beigezogenen Schreibens des zuständigen Abteilungspräsidenten des Landesversorgungsamtes des Beklagten an den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg sind ohnehin bereits jetzt mit den sozialmedizinischen Auswertungen in laufenden Gerichtsverfahren "von der Sozialgerichtsbarkeit seit Jahren zu Recht beanstandeten verlängerten Bearbeitungszeiten" von regelmäßig drei und ausnahmsweise bis zu neun Monaten verbunden (Sozialgericht Karlsruhe, 29.7.2019, S 12 SB 877/19).

  • SG Karlsruhe, 10.10.2019 - S 12 SB 981/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen

    Dies zeige sich schon daran, dass in der Parallelsache S 12 SB 877/19 eine mündliche Verhandlung von gut eineinhalb Stunden Dauer durchgeführt worden sei und die Kammer ihre Zurückverweisungsentscheidung im Urteil vom 29. Juli 2019 auf insgesamt 31 Seiten begründet habe.

    Zur Klärung dieser grundsätzlichen Frage habe der Beklagte zwischenzeitlich gegen das Urteil der Kammer vom 29. Juli 2019 (-S 12 SB 877/19-) Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.

    Unter Berücksichtigung dieser sozialgerichtsverfahrensrechtlichen Vorgaben können in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts zur sozialmedizinischem Aufklärung von Amts wegen je nach Einzelfall sachverständige ambulante Untersuchungen und Begutachtungen dann zu veranlassen sein, wenn der Kläger mithilfe fachärztlicher Atteste einerseits das Vorliegen einer Behinderung hinreichend substantiiert hat, andererseits die aktenkundigen Berichte der den Antragsteller behandelnden Mediziner für eine abschließende Beurteilung noch nicht zur Bejahung der für den Vollbeweis erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausreichen, etwa wenn tatsächliche Zweifel fortbestehen, weil in den (Untersuchungs-, Behandlungs- bzw. Entlassungs-) Berichten die für die sozialmedizinische Beurteilung maßgeblichen Befunde entweder gar nicht dokumentiert, nicht hinreichend validiert, unschlüssig, nicht nachvollziehbar, veraltet oder anderweitig unzureichend sind und auch nicht durch die Beiziehung von medizinischen Unterlagen oder Auskünften behandelnder Ärzte beschafft werden können (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Im Einzelfall kann absehbar sein, dass allein die Einholung von Auskünften der Behandler unzureichend wäre, um umfassende, aktuelle und hinreichend objektivierte medizinische Befunde, anamnestische Angaben, fachärztliche Diagnosen und Therapieverläufe als sozialmedizinisch maßgebliche Anknüpfungstatsachen zu erheben bzw. eine schlüssige und nachvollziehbare Bewertung der strittigen Gesamt-Teilhabebeeinträchtigung zu ermöglichen, denn unter Umständen unterscheiden sich die Untersuchungsziele, -methoden und -ergebnisse in Abhängigkeit davon, ob eine Person entweder zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken oder zum Zwecke der sozialmedizinischen Beurteilung ärztlich untersucht wird (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Vielmehr ist bei deren Auswertung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass medizinische Behandler bei der Dokumentation ihrer Untersuchungen und Therapien sowie bei der Auskunft-Erteilung gegenüber Behörden und Gerichten einen wahren Drahtseilakt meistern müssen (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Noch weniger kann von ihnen eine Objektivierung der vorgetragenen Beschwerden verlangt werden, welche hingegen Kernbestandteil jeder zwecks sozialmedizinischer Bewertung durchgeführten ambulanten fachorthopädischen Untersuchung seitens eines mit dem Probanden nicht durch ein Patientenverhältnis verbandelten Gutachters ist (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Den nach alldem noch zu veranlassenden Begutachtungen selbst muss zur Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten bzw. Abrundung der Aktenlage in der Regel eine Beiziehung medizinischer Auskünfte seitens der von der Klägerin zur Untersuchung und Behandlung seiner Gesundheitsstörungen in Anspruch genommenen Mediziner vorausgehen (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Da nach dem Wortlaut dieser Norm die Belange der Beteiligten "auch" besonders zu berücksichtigen sind, sind - im Umkehrschluss - bei der Bewertung der Sachdienlichkeit - neben diesen - auch sämtliche sonstigen öffentlichen Belange in die Abwägung einzustellen vorausgehen (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Wenn ein Rechtsstreit nur mittels Einholung von Sachverständigengutachten auf drei oder mehr medizinischen Sachgebieten spruchreif gemacht werden kann, müssen die Ermittlungen seitens eines personell und sachlich hinreichend ausgestatteten Ärztlichen Dienstes der für die sozialmedizinischen Ermittlungen zuständigen Behörde ausgeführt werden, weil Sozialgerichte die Sachverhaltsaufklärung in aller Regel allein mithilfe externer Gutachter nicht in der gebotenen Geschwindigkeit zu bewerkstelligen vermögen, da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung mehr als ein Jahr seit der Erhebung einiger der sodann zugrunde zu legenden Befunde auf zumindest einem der drei medizinischen Fachgebiete vergangen sein würde und insofern - gemessen an der vom BSG insofern angenommen Jahresgrenze (vgl. für die Jahresfrist: BSG, 27.01.1987, 9a RVs 53/85) - mit den Amtsermittlungen wieder und wieder von vorne anzufangen wäre vorausgehen (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Jedenfalls im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Karlsruhe sind in allen Streitigkeiten des Schwerbehindertenrechts, in denen im Einzelfall nach Art und Umfang noch als erheblich anzusehende sozialmedizinische Ermittlungen über Art und Ausmaß behinderungsbedingter Teilhabeeinschränkungen nötig sind, bevor in der Sache entschieden werden kann, bis zur Beseitigung des langjährigen, diskriminierenden und rechtsstaatswidrigen Ermittlungsdefizits der Landesversorgungsverwaltung die Eignung, die Erforderlichkeit und die Sachdienlichkeit der Zurückverweisung an den Beklagten im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG zu bejahen, weil die Zurückverweisung dem öffentlichen Interesse an einer verfassungsmäßigen Verwaltung, dem Interesse beider Beteiligten an der Beschleunigung des Verfahrens und dem pekuniären Interesse des Beklagten an einem möglichst niedrigen Kostenaufwand dienen (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    In Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts unterlässt die zuständige (Landes-) Versorgungsverwaltung des Bundeslandes Baden-Württemberg seit Jahren - wenn nicht Jahrzehnten - in abertausenden, gleichartigen Fällen systematisch zwingend bundesgesetzlich gebotene Beweiserhebungen und unterschreitet zu Lasten aller Menschen mit (schweren) Behinderungen bewusst ihr Auswahlermessen bezüglich der Mittel der sozialmedizinischen Aufklärung aus Kostenerwägungen heraus (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Die vom Gericht beigezogenen und ausgewerteten Statistiken und Beweismittel belegen die außerordentliche Schwere und Dauer, mit welcher sich das Bundesland ohne Rücksicht auf die Besonderheiten jedes Einzelfalls seiner Aufklärungspflicht aus §§ 20, 21 SGB X zum Trotz der hierfür erforderlichen personellen und sachlichen Ausstattung entledigt hat und sich der Sozialgerichtsbarkeit unter missbräuchlicher Ausnutzung der sozialgerichtlichen Amtsermittlungspflicht als einer ihr vermeintlich irgendwie nachgelagerten Außenstelle für sozialmedizinische Amtsermittlungen bedient (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Weder eine seit Jahren strukturell unzureichende Ausstattung einer Behörde (hinsichtlich Personal, Arbeitsmitteln und Räumlichkeiten) noch die hierdurch bedingten regelmäßig unangemessenen Bearbeitungszeiten noch eine bei der Wahl der Mittel der Amtsermittlung damit verursachte systematische Unterschreitung des Auswahlermessens auf die Einholung sozialmedizinischer Gutachten allein nach Lage der Akten bzw. ohne eigene ambulante Untersuchungen stehen der Sachdienlichkeit einer Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG entgegen, weil einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis keine normative Kraft zukommt, da die Verwaltung wegen des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG an das Gesetz gebunden ist und nicht umgekehrt (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Da sich eine Behörde im Falle einer gerichtlichen Zurückverweisung zur Neuentscheidung gemäß § 131 Abs. 5 SGG für die Durchführung des weiteren Verwaltungsverfahrens nach der gesetzgeberischen Wertung aus § 88 Abs. 1 SGG regelmäßig höchstens sechs Monate Zeit lassen darf, hat sie ihren Ärztlichen Dienst in sachlicher und persönlicher Hinsicht so auszustatten, dass die Notwendigkeit einer oder mehrerer ambulanter Begutachtungen regelmäßig keine Überschreitung der Sechs-Monats-Frist bedingt (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Es ist nicht deren Aufgabe, über Jahre hinweg, in uferlosem Ausmaß Behördenermittlungen nachzuholen (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    In einem Rechtsstaat darf nicht in Kauf genommen werden, dass regelmäßig (aufgrund eines gravierenden, systematischen Ermittlungsdefizits folgefehlerhaft auch) materiell-rechtlich rechtswidrige Einzelfallentscheidungen in hoher Anzahl rechtlich bindend werden (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    In einem Rechtsstaat darf auch die materielle Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen nicht darunter leiden, dass im Zuständigkeitsbereich einer systematisch untätigen Behörde zwei vorherige Tatsacheninstanzen (nämlich: Ausgangs- und Widerspruchsbehörde) keine ernstliche Prüfung der Sach- und Rechtslage vornehmen und von den (einschließlich der Berufungsinstanz) gesetzgeberisch intendierten vier Tatsachen-Instanzen letztlich nur die Hälfte ernstliche Anstrengungen unternimmt, um die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln, welche für die rechtliche Beurteilung ausschlaggebend sind (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Die ggfs. behinderungsbedingt fehlende Fähigkeit bzw. Bereitschaft (schwer) behinderter Menschen, die mit dem (Sozial-)Rechtsweg verbundenen nervlichen, zeitlichen und finanziellen Aufwendungen, Verzögerungen und Risiken in Kauf zu nehmen, rechtfertigt die Vorenthaltung ihrer diesbezüglichen Rechte nicht (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Es richtet seine Ärztlichen Dienste personell und sachlich nicht so ein, dass diese ausreichende sozialmedizinische Expertise aus ei(ge)ner Hand kosteneffizient bereithalten und bedient sich stattdessen der Sozialgerichtsbarkeit als ungleich teurerer "Außenstelle für sozialmedizinische Begutachtungen" unter Heranziehung privater Sachverständiger (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Überdies sind dem Beklagten die Anforderungen, die das Sozialgericht an die Verwertbarkeit gutachterlicher Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes stellt, aus der von ihm zur Rechtsverteidigung in Bezug genommenen Gerichtsentscheidung vom 29.07.2019 im Verfahren S 12 SB 877/19 genauso wohl bekannt wie dessen Erwägungen zur Sachdienlichkeit von Zurückverweisungen in Fällen vergleichbarer Art. Da die Kammer von den dort aufgestellten Grundsätzen hier nicht abweicht, ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör bestens Genüge getan.

    Auch soweit der Beklagte vorbringt, die Schwierigkeit von Zurückverweisungen der vorliegenden Art habe sich im Parallelverfahren S 12 SB 877/19 in der Durchführung einer gut 90-minütigen Verhandlung sowie einer 31-seitigen Entscheidungsbegründung gezeigt, folgt ihm das Gericht nicht.

    Es entspricht der allgemeinen Rechtspraxis und praktischen Notwendigkeit, zur Handhabung des Sach- und Streitstandes im Wege der Bezugnahme auf bereits veröffentlichte Entscheidungen - wie hier S 12 SB 877/19 - oder beigezogene Erkenntnismittel gerichtsbekannte Ermittlungsergebnisse und Rechtserkenntnisse in den Gerichtsprozess einzuführen.

    - Auseinandersetzung mit neuen Einwendungen des Beklagten an der bisherigen Entscheidung im Verfahren S 12 SB 877/19 sowie.

    - die Subsumtion der dieses Folgeverfahren kennzeichnenden Einzelfallumstände unter die durch die Rechtsprechung im Verfahren S 12 SB 877/19 entwickelten Beurteilungsmaßstäbe.

    Auch die Subsumtion unter die von der Rechtsprechung wegen des systematischen Ermittlungsdefizits des Landes Baden-Württemberg in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts bereits durch das Gericht im Verfahren S 12 SB 877/19 entwickelten Obersätze bereitet hier keinerlei tatsächliche "Schwierigkeiten besonderer" Art. Bezüglich der vorliegenden Fallgruppe der Zurückweisung an den Beklagten wegen dessen in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts sowohl im Einzelfall gravierenden als auch systematisch defizitären Sachverhaltsaufklärung beschränkt sich der streiterhebliche konkrete sozialgerichtliche Prüfungsaufwand unter Zugrundelegung der Entscheidung der 12. Kammer vom 29.07.2019 im Wesentlichen auf folgende vier Fragen:.

    Denn die hier maßgeblichen Wertungen über den Umgang mit den in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts sowohl im Einzelfall gelegentlich gravierenden als auch systematisch defizitären Sachverhaltsaufklärung seitens der Landesversorgungsverwaltung des Beklagten waren bereits am 29.07.2019 Gegenstand der ausführlichen Verhandlung und Beratung und Rechtsprechung in voller Kammerbesetzung in dem insofern vergleichbaren Verfahren S 12 SB 877/19.

  • SG Karlsruhe, 10.10.2019 - S 12 SB 1588/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen

    Zur Klärung dieser grundsätzlichen Frage habe der Beklagte zwischenzeitlich gegen das Urteil der Kammer vom 29. Juli 2019 (-S 12 SB 877/19-) Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.

    Unter Berücksichtigung dieser sozialgerichtsverfahrensrechtlichen Vorgaben können in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts zur sozialmedizinischem Aufklärung von Amts wegen je nach Einzelfall sachverständige ambulante Untersuchungen und Begutachtungen dann zu veranlassen sein, wenn der Kläger mithilfe fachärztlicher Atteste einerseits das Vorliegen einer Behinderung hinreichend substantiiert hat, andererseits die aktenkundigen Berichte der den Antragsteller behandelnden Mediziner für eine abschließende Beurteilung noch nicht zur Bejahung der für den Vollbeweis erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausreichen, etwa wenn tatsächliche Zweifel fortbestehen, weil in den (Untersuchungs-, Behandlungs- bzw. Entlassungs-) Berichten die für die sozialmedizinische Beurteilung maßgeblichen Befunde entweder gar nicht dokumentiert, nicht hinreichend validiert, unschlüssig, nicht nachvollziehbar, veraltet oder anderweitig unzureichend sind und auch nicht durch die Beiziehung von medizinischen Unterlagen oder Auskünften behandelnder Ärzte beschafft werden können (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Im Einzelfall kann absehbar sein, dass allein die Einholung von Auskünften der Behandler unzureichend wäre, um umfassende, aktuelle und hinreichend objektivierte medizinische Befunde, anamnestische Angaben, fachärztliche Diagnosen und Therapieverläufe als sozialmedizinisch maßgebliche Anknüpfungstatsachen zu erheben bzw. eine schlüssige und nachvollziehbare Bewertung der strittigen Gesamt-Teilhabebeeinträchtigung zu ermöglichen, denn unter Umständen unterscheiden sich die Untersuchungsziele, -methoden und -ergebnisse in Abhängigkeit davon, ob eine Person entweder zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken oder zum Zwecke der sozialmedizinischen Beurteilung ärztlich untersucht wird (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Vielmehr ist bei deren Auswertung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass medizinische Behandler bei der Dokumentation ihrer Untersuchungen und Therapien sowie bei der Auskunft-Erteilung gegenüber Behörden und Gerichten einen wahren Drahtseilakt meistern müssen (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Noch weniger kann von ihnen eine Objektivierung der vorgetragenen Beschwerden verlangt werden, welche hingegen Kernbestandteil jeder zwecks sozialmedizinischer Bewertung durchgeführten ambulanten fachorthopädischen Untersuchung seitens eines mit dem Probanden nicht durch ein Patientenverhältnis verbandelten Gutachters ist (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Den nach alldem noch zu veranlassenden Begutachtungen selbst muss zur Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten bzw. Abrundung der Aktenlage in der Regel eine Beiziehung medizinischer Auskünfte seitens der der von der Klägerin zur Untersuchung und Behandlung seiner Gesundheitsstörungen in Anspruch genommenen Mediziner vorausgehen (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Da nach dem Wortlaut dieser Norm die Belange der Beteiligten "auch" besonders zu berücksichtigen sind, sind - im Umkehrschluss - bei der Bewertung der Sachdienlichkeit - neben diesen - auch sämtliche sonstigen öffentlichen Belange in die Abwägung einzustellen vorausgehen (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Wenn ein Rechtsstreit nur mittels Einholung von Sachverständigengutachten auf drei oder mehr medizinischen Sachgebieten spruchreif gemacht werden kann, müssen die Ermittlungen seitens eines personell und sachlich hinreichend ausgestatteten Ärztlichen Dienstes der für die sozialmedizinischen Ermittlungen zuständigen Behörde ausgeführt werden, weil Sozialgerichte die Sachverhaltsaufklärung in aller Regel allein mithilfe externer Gutachter nicht in der gebotenen Geschwindigkeit zu bewerkstelligen vermögen, da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung mehr als ein Jahr seit der Erhebung einiger der sodann zugrunde zu legenden Befunde auf zumindest einem der drei medizinischen Fachgebiete vergangen sein würde und insofern - gemessen an der vom BSG insofern angenommen Jahresgrenze (vgl. für die Jahresfrist: BSG, 27.01.1987, 9a RVs 53/85) - mit den Amtsermittlungen wieder und wieder von vorne anzufangen wäre vorausgehen (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Jedenfalls im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Karlsruhe sind in allen Streitigkeiten des Schwerbehindertenrechts, in denen im Einzelfall nach Art und Umfang noch als erheblich anzusehende sozialmedizinische Ermittlungen über Art und Ausmaß behinderungsbedingter Teilhabeeinschränkungen nötig sind, bevor in der Sache entschieden werden kann, bis zur Beseitigung des langjährigen, diskriminierenden und rechtsstaatswidrigen Ermittlungsdefizits der Landesversorgungsverwaltung die Eignung, die Erforderlichkeit und die Sachdienlichkeit der Zurückverweisung an den Beklagten im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG zu bejahen, weil die Zurückverweisung dem öffentlichen Interesse an einer verfassungsmäßigen Verwaltung, dem Interesse beider Beteiligten an der Beschleunigung des Verfahrens und dem pekuniären Interesse des Beklagten an einem möglichst niedrigen Kostenaufwand dienen (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    In Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts unterlässt die zuständige (Landes-) Versorgungsverwaltung des Bundeslandes Baden-Württemberg seit Jahren - wenn nicht Jahrzehnten - in abertausenden, gleichartigen Fällen systematisch zwingend bundesgesetzlich gebotene Beweiserhebungen und unterschreitet zu Lasten aller Menschen mit (schweren) Behinderungen bewusst ihr Auswahlermessen bezüglich der Mittel der sozialmedizinischen Aufklärung aus Kostenerwägungen heraus (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Die vom Gericht beigezogenen und ausgewerteten Statistiken und Beweismittel belegen die außerordentliche Schwere und Dauer, mit welcher sich das Bundesland ohne Rücksicht auf die Besonderheiten jedes Einzelfalls seiner Aufklärungspflicht aus §§ 20, 21 SGB X zum Trotz der hierfür erforderlichen personellen und sachlichen Ausstattung entledigt hat und sich der Sozialgerichtsbarkeit unter missbräuchlicher Ausnutzung der sozialgerichtlichen Amtsermittlungspflicht als einer ihr vermeintlich irgendwie nachgelagerten Außenstelle für sozialmedizinische Amtsermittlungen bedient (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Weder eine seit Jahren strukturell unzureichende Ausstattung einer Behörde (hinsichtlich Personal, Arbeitsmitteln und Räumlichkeiten) noch die hierdurch bedingten regelmäßig unangemessenen Bearbeitungszeiten noch eine bei der Wahl der Mittel der Amtsermittlung damit verursachte systematische Unterschreitung des Auswahlermessens auf die Einholung sozialmedizinischer Gutachten allein nach Lage der Akten bzw. ohne eigene ambulante Untersuchungen stehen der Sachdienlichkeit einer Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG entgegen, weil einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis keine normative Kraft zukommt, da die Verwaltung wegen des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG an das Gesetz gebunden ist und nicht umgekehrt (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Da sich eine Behörde im Falle einer gerichtlichen Zurückverweisung zur Neuentscheidung gemäß § 131 Abs. 5 SGG für die Durchführung des weiteren Verwaltungsverfahrens nach der gesetzgeberischen Wertung aus § 88 Abs. 1 SGG regelmäßig höchstens sechs Monate Zeit lassen darf, hat sie ihren Ärztlichen Dienst in sachlicher und persönlicher Hinsicht so auszustatten, dass die Notwendigkeit einer oder mehrerer ambulanter Begutachtungen regelmäßig keine Überschreitung der Sechs-Monats-Frist bedingt (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Es ist nicht deren Aufgabe, über Jahre hinweg, in uferlosem Ausmaß Behördenermittlungen nachzuholen (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    In einem Rechtsstaat darf nicht in Kauf genommen werden, dass regelmäßig (aufgrund eines gravierenden, systematischen Ermittlungsdefizits folgefehlerhaft auch) materiell-rechtlich rechtswidrige Einzelfallentscheidungen in hoher Anzahl rechtlich bindend werden (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    In einem Rechtsstaat darf auch die materielle Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen nicht darunter leiden, dass im Zuständigkeitsbereich einer systematisch untätigen Behörde zwei vorherige Tatsacheninstanzen (nämlich: Ausgangs- und Widerspruchsbehörde) keine ernstliche Prüfung der Sach- und Rechtslage vornehmen und von den (einschließlich der Berufungsinstanz) gesetzgeberisch intendierten vier Tatsachen-Instanzen letztlich nur die Hälfte ernstliche Anstrengungen unternimmt, um die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln, welche für die rechtliche Beurteilung ausschlaggebend sind (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Die ggfs. behinderungsbedingt fehlende Fähigkeit bzw. Bereitschaft (schwer) behinderter Menschen, die mit dem (Sozial-)Rechtsweg verbundenen nervlichen, zeitlichen und finanziellen Aufwendungen, Verzögerungen und Risiken in Kauf zu nehmen, rechtfertigt die Vorenthaltung ihrer diesbezüglichen Rechte nicht (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Es richtet seine Ärztlichen Dienste personell und sachlich nicht so ein, dass diese ausreichende sozialmedizinische Expertise aus ei(ge)ner Hand kosteneffizient bereithalten und bedient sich stattdessen der Sozialgerichtsbarkeit als ungleich teurerer "Außenstelle für sozialmedizinische Begutachtungen" unter Heranziehung privater Sachverständiger (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Überdies sind dem Beklagten die Anforderungen, die das Sozialgericht an die Verwertbarkeit gutachterlicher Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes stellt, aus der von ihm zur Rechtsverteidigung in Bezug genommenen Gerichtsentscheidung vom 29.07.2019 im Verfahren S 12 SB 877/19 genauso wohl bekannt wie dessen Erwägungen zur Sachdienlichkeit von Zurückverweisungen in Fällen vergleichbarer Art. Da die Kammer von den dort aufgestellten Grundsätzen hier nicht abweicht, ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan.

    Auch soweit der Beklagte vorbringt, die Schwierigkeit von Zurückverweisungen der vorliegenden Art habe sich im Parallelverfahren S 12 SB 877/19 in der Durchführung einer gut 90-minütigen Verhandlung sowie einer 31-seitigen Entscheidungsbegründung gezeigt, folgt ihm das Gericht nicht.

    Es entspricht der allgemeinen Rechtspraxis und praktischen Notwendigkeit, zur Handhabung des Sach- und Streitstandes im Wege der Bezugnahme auf bereits veröffentlichte Entscheidungen - wie hier S 12 SB 877/19 - oder beigezogene Erkenntnismittel gerichtsbekannte Ermittlungsergebnisse und Rechtserkenntnisse in den Gerichtsprozess einzuführen.

    - Auseinandersetzung mit neuen Einwendungen des Beklagten an der bisherigen Entscheidung im Verfahren S 12 SB 877/19 sowie.

    - die Subsumtion der dieses Folgeverfahren kennzeichnenden Einzelfallumstände unter die durch die Rechtsprechung im Verfahren S 12 SB 877/19 entwickelten Beurteilungsmaßstäbe.

    Auch die Subsumtion unter die von der Rechtsprechung wegen des systematischen Ermittlungsdefizits des Landes Baden-Württemberg in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts bereits durch das Gericht im Verfahren S 12 SB 877/19 entwickelten Obersätze bereitet hier keinerlei tatsächliche "Schwierigkeiten besonderer" Art. Bezüglich der vorliegenden Fallgruppe der Zurückweisung an den Beklagten wegen dessen in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts sowohl im Einzelfall gravierenden als auch systematisch defizitären Sachverhaltsaufklärung beschränkt sich der streiterhebliche konkrete sozialgerichtliche Prüfungsaufwand unter Zugrundelegung der Entscheidung der 12. Kammer vom 29.07.2019 im Wesentlichen auf folgende vier Fragen:.

    Denn die hier maßgeblichen Wertungen über den Umgang mit den in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts sowohl im Einzelfall gelegentlich gravierenden als auch systematisch defizitären Sachverhaltsaufklärung seitens der Landesversorgungsverwaltung des Beklagten waren bereits am 29.07.2019 Gegenstand der ausführlichen Verhandlung und Beratung und Rechtsprechung in voller Kammerbesetzung in dem insofern vergleichbaren Verfahren S 12 SB 877/19.

  • SG Karlsruhe, 24.03.2021 - S 12 AS 711/21

    (Nur) Einmalzahlung von 150,- EUR an Grundsicherungsempfänger ist evident

    Von diesem - rechtlich extrem komplexem und anstrengendem - Maßstab darf in einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht zugunsten eines - griffigeren, aber verkürzten - anderen Maßstabs abgewichen werden, selbst wenn dies aus sog. "Praktikabilitätserwägungen" wünschenswert erscheint (vgl. SG Karlsruhe, 12.01.2021, S 12 SO 3577/18), um durch Prozessökonomiesierungen in Sozialbehörden und -gerichten Personal- und Sachkosten zu reduzieren (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19; vgl. SG Karlsruhe, 14.04.2020, S 12 SB 3113/19; vgl. SG Karlsruhe, 26.05.2020, S 12 SB 3599/19).
  • SG Karlsruhe, 11.12.2019 - S 12 SB 1642/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen

    Die Kammer erachte daher die Zurückweisung der Sache an den Beklagten unter Aufhebung seiner angefochtenen Entscheidung für sachdienlich, damit es möglichst schnell und nicht erst in vielen Monaten oder Jahren eine in der Sache zutreffende Entscheidung geben könne (vgl. Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Unter Berücksichtigung der sozialgerichtsverfahrensrechtlichen Vorgaben können in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts zur sozialmedizinischem Aufklärung von Amts wegen je nach Einzelfall sachverständige ambulante Untersuchungen und Begutachtungen dann zu veranlassen sein, wenn der Kläger mithilfe fachärztlicher Atteste einerseits das Vorliegen einer Behinderung hinreichend substantiiert hat, andererseits die aktenkundigen Berichte der den Antragsteller behandelnden Mediziner für eine abschließende Beurteilung noch nicht zur Bejahung der für den Vollbeweis erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausreichen, etwa wenn tatsächliche Zweifel fortbestehen, weil in den (Untersuchungs-, Behandlungs- bzw. Entlassungs-) Berichten die für die sozialmedizinische Beurteilung maßgeblichen Befunde entweder gar nicht dokumentiert, nicht hinreichend validiert, unschlüssig, nicht nachvollziehbar, veraltet oder anderweitig unzureichend sind und auch nicht durch die Beiziehung von medizinischen Unterlagen oder Auskünften behandelnder Ärzte beschafft werden können (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Im Einzelfall kann absehbar sein, dass allein die Einholung von Auskünften der Behandler unzureichend wäre, um umfassende, aktuelle und hinreichend objektivierte medizinische Befunde, anamnestische Angaben, fachärztliche Diagnosen und Therapieverläufe als sozialmedizinisch maßgebliche Anknüpfungstatsachen zu erheben bzw. eine schlüssige und nachvollziehbare Bewertung der strittigen Gesamt-Teilhabebeeinträchtigung zu ermöglichen, denn unter Umständen unterscheiden sich die Untersuchungsziele, -methoden und -ergebnisse in Abhängigkeit davon, ob eine Person entweder zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken oder zum Zwecke der sozialmedizinischen Beurteilung ärztlich untersucht wird (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Vielmehr ist bei deren Auswertung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass medizinische Behandler bei der Dokumentation ihrer Untersuchungen und Therapien sowie bei der Auskunft-Erteilung gegenüber Behörden und Gerichten einen wahren Drahtseilakt meistern müssen (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Den nach alldem noch zu veranlassenden Begutachtungen selbst muss zur Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten bzw. Abrundung der Aktenlage in der Regel eine Beiziehung medizinischer Auskünfte seitens der von der Klägerin zur Untersuchung und Behandlung seiner Gesundheitsstörungen in Anspruch genommenen Mediziner vorausgehen (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Soweit der Beklagte meint, die Hinweise des Gerichts in der Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid seien zu pauschal, hält die Kammer die wörtliche Wiedergabe der vom Beklagten außer Acht gelassenen, streitentscheidenden Einschätzung seines Ärztlichen Dienstes und dessen rechtliche Bewertung auf insgesamt zwei weiteren DIN-A4 Seiten und unter ergänzendem Hinweis auf die veröffentlichte Entscheidungsbegründung in einem einschlägigen Vorverfahren (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19) für ausführlich (genug).

    Die Darstellung des Beklagten ist - drittens - unrichtig, weil die herkömmliche alternative Fallbearbeitungsweise unter gerichtlicher Nachholung der vom Beklagten systematisch unterlassenen sozialmedizinischen Ermittlungen in ca. ¾ aller Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts am Sozialgericht Karlsruhe zu einer Erledigung ohne eine - für den Berufsrichter arbeitsaufwendige - gerichtlichen Entscheidung(sbegründung nebst Tatbestandsformulierung) führt, weshalb die vom Beklagten gewohnte und gewünschte gerichtliche Amtsermittlung evidenter Maßen "erledigungsträchtiger" ist als die richterarbeitsintensive Prüfung des Sach- und Streitstandes jedes Einzelfalls durch die Kammer, zumal der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beklagten der Kammer bei Zurückweisungsentscheidungen zusätzlich eine Auseinandersetzung mit dem ausufernden und teilweise rechtsmissbräuchlichem Vorbringen des Beklagten anlässlich der Ankündigung von Zurückverweisungsentscheidungen abverlangt (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19; SG Karlsruhe, 10.10.2019, S 12 SB 1588/19).

    Soweit der Beklagte meint, die Kammer versuche einmal mehr, sich ihrem gesetzlichen Auftrag zur Ermittlung des Sachverhalts zu entziehen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Kammer einmal mehr den Beklagten verurteilt, seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts nachzukommen, weil der Klägerin ohne die Zurückverweisung zwei Tatsacheninstanzen verloren gingen und sie unangemessen lange auf den Abschluss der ihr bereits jetzt seit fast zwei Jahren zustehenden sozialmedizinischen Ermittlungen warten müsste (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Sie unterblieben außergerichtlich offenkundig nur, weil der Beklagte die Beiziehung des bereits bei Erlass des hier angefochtenen Widerspruchsbescheides fast sieben Monate alten neueren Pflegegutachtens amtsermittlungswidrig unterlassen hatte und die im hiesigen Einzelfall nötigen ambulanten Untersuchungen zu Begutachtungszwecken infolge seiner rechtswidrigen und diskriminierenden Einsparungen der für seine Aufgabenerledigung unerlässlichen sächlichen, räumlichen und persönlichen Mittel prinzipiell nicht durchführen kann bzw. will, weil ihm die Verwirklichung der bundesgesetzlichen Ansprüche von Menschen mit Behinderung schlechterdings nicht wichtig genug ist (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Die Kammer hält hingegen sozialmedizinische Ermittlungen nur dann für angezeigt, wenn der Kläger mithilfe fachärztlicher Atteste einerseits das Vorliegen einer Behinderung hinreichend substantiiert hat, andererseits die aktenkundigen Berichte der den Antragsteller behandelnden Mediziner für eine abschließende Beurteilung noch nicht zur Bejahung der für den Vollbeweis erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausreichen, etwa wenn tatsächliche Zweifel fortbestehen, weil in den (Untersuchungs-, Behandlungs- bzw. Entlassungs-) Berichten und ggfs. beigezogenen Gutachten die für die sozialmedizinische Beurteilung maßgeblichen Befunde entweder gar nicht dokumentiert, nicht hinreichend validiert, unschlüssig, nicht nachvollziehbar, veraltet oder anderweitig unzureichend sind und auch nicht durch die Beiziehung von medizinischen Unterlagen oder Auskünften behandelnder Ärzte beschafft werden können (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19), was der Ärztliche Dienst des Beklagten im vorliegenden Fall in jedem Verfahrensstadium angenommen hat, ohne jemals von der Sachbearbeitung des Beklagten gehört zu werden, s.o.

    Jedenfalls im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Karlsruhe sind in allen Streitigkeiten des Schwerbehindertenrechts, in denen im Einzelfall nach Art und Umfang noch als erheblich anzusehende sozialmedizinische Ermittlungen über Art und Ausmaß behinderungsbedingter Teilhabeeinschränkungen nötig sind, bevor in der Sache entschieden werden kann, bis zur Beseitigung des langjährigen, diskriminierenden und rechtsstaatswidrigen Ermittlungsdefizits der Landesversorgungsverwaltung die Eignung, die Erforderlichkeit und die Sachdienlichkeit der Zurückverweisung an den Beklagten im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG zu bejahen, weil die Zurückverweisung dem öffentlichen Interesse an einer verfassungsmäßigen Verwaltung, dem Interesse beider Beteiligten an der Beschleunigung des Verfahrens und dem pekuniären Interesse des Beklagten an einem möglichst niedrigen Kostenaufwand dienen (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

  • SG Karlsruhe, 15.01.2020 - S 12 SB 3054/19

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungsmedizinische Grundsätze -

    Unter Berücksichtigung der sozialgerichtsverfahrensrechtlichen Vorgaben können in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts zur sozialmedizinischem Aufklärung von Amts wegen je nach Einzelfall sachverständige ambulante Untersuchungen und Begutachtungen dann zu veranlassen sein, wenn der Kläger mithilfe fachärztlicher Atteste einerseits das Vorliegen einer Behinderung hinreichend substantiiert hat, andererseits die aktenkundigen Berichte der den Antragsteller behandelnden Mediziner für eine abschließende Beurteilung noch nicht zur Bejahung der für den Vollbeweis erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausreichen, etwa wenn tatsächliche Zweifel fortbestehen, weil in den (Untersuchungs-, Behandlungs- bzw. Entlassungs-) Berichten die für die sozialmedizinische Beurteilung maßgeblichen Befunde entweder gar nicht dokumentiert, nicht hinreichend validiert, unschlüssig, nicht nachvollziehbar, veraltet oder anderweitig unzureichend sind und auch nicht durch die Beiziehung von medizinischen Unterlagen oder Auskünften behandelnder Ärzte beschafft werden können (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Im Einzelfall kann absehbar sein, dass allein die Einholung von Auskünften der Behandler unzureichend wäre, um umfassende, aktuelle und hinreichend objektivierte medizinische Befunde, anamnestische Angaben, fachärztliche Diagnosen und Therapieverläufe als sozialmedizinisch maßgebliche Anknüpfungstatsachen zu erheben bzw. eine schlüssige und nachvollziehbare Bewertung der strittigen Gesamt-Teilhabebeeinträchtigung zu ermöglichen, denn unter Umständen unterscheiden sich die Untersuchungsziele, -methoden und -ergebnisse in Abhängigkeit davon, ob eine Person entweder zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken oder zum Zwecke der sozialmedizinischen Beurteilung ärztlich untersucht wird, so auch hier (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Vielmehr ist bei deren Auswertung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass medizinische Behandler bei der Dokumentation ihrer Untersuchungen und Therapien sowie bei der Auskunft-Erteilung gegenüber Behörden und Gerichten einen wahren Drahtseilakt meistern müssen (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Den nach alldem noch einzuholenden Sachverständigengutachten selbst muss zur Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten bzw. Abrundung der Aktenlage hier eine Beiziehung medizinischer Auskünfte seitens der von der Klägerin zur Untersuchung und Behandlung seiner Gesundheitsstörungen in Anspruch genommenen Mediziner vorausgehen (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Noch weniger kann von ihnen eine Objektivierung der vorgetragenen Beschwerden verlangt werden, welche hingegen Kernbestandteil jeder zwecks sozialmedizinischer Bewertung durchgeführten ambulanten fachorthopädischen Untersuchung seitens eines mit dem Probanden nicht durch ein Patientenverhältnis verbandelten Gutachters ist (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Allein durch die haushaltspolitischen Irrwege eines in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts das Rechtsstaats- und Gleichheitsgebot systematisch missachtenden Landeshaushaltsgesetzgebers werden diese aber nicht außer Kraft gesetzt (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19; SG Karlsruhe, 11.12.2019, S 12 SB 1642/19; SG Karlsruhe, 05.01.2020, S 12 SB 2153/19).

    Jedenfalls im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Karlsruhe sind in allen Streitigkeiten des Schwerbehindertenrechts, in denen im Einzelfall nach Art und Umfang noch als erheblich anzusehende sozialmedizinische Ermittlungen über Art und Ausmaß behinderungsbedingter Teilhabeeinschränkungen nötig sind, bevor in der Sache entschieden werden kann, bis zur Beseitigung des langjährigen, diskriminierenden und rechtsstaatswidrigen Ermittlungsdefizits der Landesversorgungsverwaltung die Eignung, die Erforderlichkeit und die Sachdienlichkeit der Zurückverweisung an den Beklagten im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG zu bejahen, weil die Zurückverweisung dem öffentlichen Interesse an einer verfassungsmäßigen Verwaltung, dem Interesse beider Beteiligten an der Beschleunigung des Verfahrens und dem pekuniären Interesse des Beklagten an einem möglichst niedrigen Kostenaufwand dienen (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

  • SG Karlsruhe, 11.03.2021 - S 12 AS 565/21

    Sozialschutz-Paket III evident verfassungswidrig (nur Einmalzahlung an

    Diesem - rechtlich extrem komplexem und anstrengendem - Maßstab darf in einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht zugunsten eines - griffigeren, aber verkürzten - Maßstabs (hier: der 5. ÄnderungsVO zur CoronaVO BW) abgewichen werden, selbst wenn dies aus sog. "Praktikabilitätserwägungen" wünschenswert erscheint (vgl. SG Karlsruhe, 12.01.2021, S 12 SO 3577/18), um durch Prozessökonomiesierungen in Sozialbehörden und -gerichten Personal- und Sachkosten zu reduzieren (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19; vgl. SG Karlsruhe, 14.04.2020, S 12 SB 3113/19; vgl. SG Karlsruhe, 26.05.2020, S 12 SB 3599/19).
  • SG Karlsruhe, 05.01.2020 - S 12 SB 2153/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen

    Unter Berücksichtigung der sozialgerichtsverfahrensrechtlichen Vorgaben können in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts zur sozialmedizinischem Aufklärung von Amts wegen je nach Einzelfall sachverständige ambulante Untersuchungen und Begutachtungen dann zu veranlassen sein, wenn der Kläger mithilfe fachärztlicher Atteste einerseits das Vorliegen einer Behinderung hinreichend substantiiert hat, andererseits die aktenkundigen Berichte der den Antragsteller behandelnden Mediziner für eine abschließende Beurteilung noch nicht zur Bejahung der für den Vollbeweis erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausreichen, etwa wenn tatsächliche Zweifel fortbestehen, weil in den (Untersuchungs-, Behandlungs- bzw. Entlassungs-) Berichten die für die sozialmedizinische Beurteilung maßgeblichen Befunde entweder gar nicht dokumentiert, nicht hinreichend validiert, unschlüssig, nicht nachvollziehbar, veraltet oder anderweitig unzureichend sind und auch nicht durch die Beiziehung von medizinischen Unterlagen oder Auskünften behandelnder Ärzte beschafft werden können (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Vielmehr ist bei deren Auswertung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass medizinische Behandler bei der Dokumentation ihrer Untersuchungen und Therapien sowie bei der Auskunft-Erteilung gegenüber Behörden und Gerichten einen wahren Drahtseilakt meistern müssen (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Dem nach alldem noch einzuholenden Sachverständigengutachten selbst muss zur Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten bzw. Abrundung der Aktenlage hier eine Beiziehung medizinischer Auskünfte seitens der von der Klägerin zur Untersuchung und Behandlung seiner Gesundheitsstörungen in Anspruch genommenen Mediziner vorausgehen (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Eine dermaßen fehlerträchtige Verkürzung des gesetzlichen Prüfungsauftrags wäre insbesondere auch durch den massiven Erledigungsdruck in Versorgungsverwaltung und Sozialgerichtsbarkeit nicht verfassungslegitim zu rechtfertigen, da diese Stellen bei der Feststellung des Grades der Behinderung und den diesbezüglichen Ermittlungen jeweils an Bundesgesetze gebunden sind, welche allein durch die haushaltspolitischen Irrwege eines in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts das Rechtsstaats- und Gleichheitsgebot ungenügend achtenden Landeshaushaltsgesetzgebers nicht außer Kraft gesetzt werden (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19; SG Karlsruhe, 11.12.2019, S 12 SB 1642/19).

    Im Einzelfall kann absehbar sein, dass allein die Einholung von Auskünften der Behandler unzureichend wäre, um umfassende, aktuelle und hinreichend objektivierte medizinische Befunde, anamnestische Angaben, fachärztliche Diagnosen und Therapieverläufe als sozialmedizinisch maßgebliche Anknüpfungstatsachen zu erheben bzw. eine schlüssige und nachvollziehbare Bewertung der strittigen Gesamt-Teilhabebeeinträchtigung zu ermöglichen, denn unter Umständen unterscheiden sich die Untersuchungsziele, -methoden und -ergebnisse in Abhängigkeit davon, ob eine Person entweder zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken oder zum Zwecke der sozialmedizinischen Beurteilung ärztlich untersucht wird (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19) , so auch hier in Bezug auf die psychischen Leiden der Klägerin.

    Jedenfalls im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Karlsruhe sind in allen Streitigkeiten des Schwerbehindertenrechts, in denen im Einzelfall nach Art und Umfang noch als erheblich anzusehende sozialmedizinische Ermittlungen über Art und Ausmaß behinderungsbedingter Teilhabeeinschränkungen nötig sind, bevor in der Sache entschieden werden kann, bis zur Beseitigung des langjährigen, diskriminierenden und rechtsstaatswidrigen Ermittlungsdefizits der Landesversorgungsverwaltung die Eignung, die Erforderlichkeit und die Sachdienlichkeit der Zurückverweisung an den Beklagten im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG zu bejahen, weil die Zurückverweisung dem öffentlichen Interesse an einer verfassungsmäßigen Verwaltung, dem Interesse beider Beteiligten an der Beschleunigung des Verfahrens und dem pekuniären Interesse des Beklagten an einem möglichst niedrigen Kostenaufwand dienen (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

  • SG Karlsruhe, 26.05.2020 - S 12 SB 3599/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Richterablehnung - Selbstablehnung und

    Die vom Kammervorsitzenden seit dem Urteil vom 29.09.2019 im Verfahren S 12 SB 877/19 vertretenen Rechtsauffassung ist in der einschlägigen juristischen Literatur bereits im Vordringen befindlich.

    Die Einsparungen durch das systematische Ermittlungsdefizit in diesen 97, 1 Prozent der Antragsverfahren im Schwerbehindertenrecht würden deutlich die Mehrausgaben in den 2, 9 Prozent der Fälle übersteigen, in denen an den Sozialgerichten für die Begutachtungen durch externe (und im Vergleich zu amtsärztlichen Verwaltungsgutachtern teurere) Sachverständige relativ hohe Kosten anfallen (vgl. Sozialgericht Karlsruhe, Urteil, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.06.2020 - L 3 SB 13/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung -

    Denn je nach Fallgestaltung kann mit der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Einsatz erheblicher sächlicher und mit Blick auf dessen Auswertung und Bewertung auch erheblicher personeller Mittel verbunden sein (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2013, L 13 SB 73/12, juris Rn. 25-27; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2012, L 13 SB 10/12, juris Rn. 26; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.07.2011, L 8 SO 10/09, juris Rn. 32; Sächsisches LSG, Urteil vom 26.10.2005, L 6 SB 24/05, juris Rn. 56, 57; SG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2019, S 12 SB 877/19, juris Rn. 120; differenzierend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2011, L 8 SB 5398/10, nicht veröffentlicht).
  • SG Karlsruhe, 16.10.2019 - S 2 SB 1734/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen

  • VG Karlsruhe, 25.07.2023 - 12 K 3108/22

    Dienstliche Beurteilung eines Sozialrichter; Auslassungen der Widergabe eines

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