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   SG Kassel, 04.05.2016 - S 12 KR 72/16   

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SG Kassel, 04.05.2016 - S 12 KR 72/16 (https://dejure.org/2016,9829)
SG Kassel, Entscheidung vom 04.05.2016 - S 12 KR 72/16 (https://dejure.org/2016,9829)
SG Kassel, Entscheidung vom 04. Mai 2016 - S 12 KR 72/16 (https://dejure.org/2016,9829)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2016, 466
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (42)

  • BSG, 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - unbefristete Obliegenheit des

    Auszug aus SG Kassel, 04.05.2016 - S 12 KR 72/16
    Zur Rückforderung und Aufrechnung einer zunächst auf entsprechende Rechnungsstellung nach § 275 Abs. 1c SGB V im Jahr 2014 vorbehaltslos gezahlten Aufwandspauschale, wenn die Krankenkasse zuvor beim MDK zur Rechnungsprüfung ausdrücklich eine Auffälligkeitsprüfung in Auftrag gibt, dabei gegenüber dem MDK auch entsprechende Aufälligkeiten explizit benennt, den Prüfauftrag auf diese Auffälligkeiten stützt, ihn auf der Grundlage dieser am konkreten Einzelfall orientierten Auffälligkeiten spezifiziert, der MDK in seiner anschließenden Prüfanzeige gegenüber dem Krankenhaus unter ausdrücklichem Verweis auf § 275 Abs. 1c SGB V und zur Wahrung der dortigen 6-Wochen-Frist diese Auffälligkeiten im Einzelnen in Bezug nimmt, insoweit beim Krankenhaus zur Rechnungsprüfung eine Reihe von konkret benannten Krankenunterlagen anfordert oder aber auch im Rahmen einer Krankenhausbegehung vor Ort Einsicht in die Krankengeschichte des konkreten Behandlungsfalles nimmt, die anschließende Rechnungsprüfung des MDK die ursprüngliche Rechnungsstellung des Krankenhauses bestätigt, eine Rechnungskürzung danach unterbleibt, die Krankenkasse im Weiteren die seitens des Krankenhauses ausdrücklich unter Verweis auf § 275 Abs. 1c SGB V in Rechnung gestellte Aufwandspauschale vorbehaltslos ausgleicht, sie später dann aber mit der Begründung zurückfordert und mittels einfachem Zahlungsavis aufrechnet, dass lediglich eine Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der ursprünglichen Krankenhausabrechnung erfolgt sei, die mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 01.07.2014, B 1 KR 29/13 R sowie vom 14.10.2014, B 1 KR 25/13 R, B 1 KR 26/13 R und B 1 KR 34/13 R) keinen Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c SGB V begründe, u.a. das vorgenannte Urteil vom 01.07.2014 dann aber bei der vorbehaltslosen Zahlung der Aufwandspauschale sowohl durch einen entsprechenden Terminbericht als auch die anschließend im Wortlaut erfolgte Veröffentlichung auch bereits bekannt war.

    Im Anschluss an Urteile des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 01.07.2014, B 1 KR 29/13 R und vom 14.10.2014, B 1 KR 25/13 R, B 1 KR 26/13 R und B 1 KR 34/13 R gelangte die Beklagte dann jedoch im Weiteren vorliegend und in mehr als 100 weiteren Abrechnungsfällen des Jahres 2014, in denen die Beklagte die Aufwandspauschale im Anschluss an entsprechende Rechnungsprüfungen durch den MDK noch in 2014 vorbehaltlos gezahlt hatte, zu der Auffassung, dass die Aufwandspauschale hier zu Unrecht entrichtet worden sei.

    Die Kammer tritt der diesbezüglichen Rechtsprechung des 1. Senats des BSG (insbesondere im Urteil vom 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 R - Rn. 23) entgegen.

    Zur Begründung seiner Auffassung gibt das BSG den Wortlaut des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V verfälschend wieder, indem es behauptet, dass nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V die Krankenkassen in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich sei, verpflichtet seien, bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen (BSG, Urteil vom 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 R, Rn. 21).

    Nachdem § 275 Abs. 1 c Satz 1 SGB V jedoch ohne Einschränkung auf 5 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V verweist, ist die Aussage des BSG, die Überprüfung nach 5 275 Abs. 1 c SGB V setze eine Auffälligkeit der Abrechnung voraus (BSG, Urteil vom 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 R - Rn. 21) in dieser Allgemeinheit unzutreffend.

    Auch der vom BSG pauschal zitierte § 301 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 R - Rn. 17) enthält eine solche nicht.

    Nur insoweit ist es terminologisch sinnvoll, zwischen einer Prüfung nach § 275 Abs. 1 c SGB V und einer sonstigen Beanstandung durch die Krankenkasse zu differenzieren, und nur in dieser Hinsicht trifft es zu, dass die Krankenkasse jederzeit berechtigt ist, die sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung von Krankenvergütung mit Blick auf eine Leistungsverweigerung oder nicht verjährte Erstattungsforderung zu überprüfen (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 - Rn. 17).

    Auch nicht darauf, dass bereits vor der hier erfolgten vorbehaltslosen Zahlung der Aufwandspauschale im Anschluss an das o.a. Urteil des BSG vom 01.07.2014, B 1 KR 29/13 R, schon dem Terminbericht des BSG Nr. 29/14 vom 02.07.2014 entnommen werden konnte, dass die 6-Wochen-Frist des § 275 Abs. 1c SGB V nach Auffassung des 1. Senats des BSG nur für Auffälligkeitsprüfungen, nicht aber für die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit gelten sollte, woraus sich zwangsnotwendig dann auch bereits aus diesem Grund das Nichtentstehen der Aufwandspauschale hätte ableiten lassen können, die hier - erst später - erfolgte Zahlung der Aufwandspauschale also nicht nur mit Wissen und Wollen der Beklagten erfolgt wäre, sondern darüber hinaus sogar wider besseren Wissens.

  • BSG, 14.10.2014 - B 1 KR 34/13 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - unzutreffende Kodierung einer Neben- als

    Auszug aus SG Kassel, 04.05.2016 - S 12 KR 72/16
    Zur Rückforderung und Aufrechnung einer zunächst auf entsprechende Rechnungsstellung nach § 275 Abs. 1c SGB V im Jahr 2014 vorbehaltslos gezahlten Aufwandspauschale, wenn die Krankenkasse zuvor beim MDK zur Rechnungsprüfung ausdrücklich eine Auffälligkeitsprüfung in Auftrag gibt, dabei gegenüber dem MDK auch entsprechende Aufälligkeiten explizit benennt, den Prüfauftrag auf diese Auffälligkeiten stützt, ihn auf der Grundlage dieser am konkreten Einzelfall orientierten Auffälligkeiten spezifiziert, der MDK in seiner anschließenden Prüfanzeige gegenüber dem Krankenhaus unter ausdrücklichem Verweis auf § 275 Abs. 1c SGB V und zur Wahrung der dortigen 6-Wochen-Frist diese Auffälligkeiten im Einzelnen in Bezug nimmt, insoweit beim Krankenhaus zur Rechnungsprüfung eine Reihe von konkret benannten Krankenunterlagen anfordert oder aber auch im Rahmen einer Krankenhausbegehung vor Ort Einsicht in die Krankengeschichte des konkreten Behandlungsfalles nimmt, die anschließende Rechnungsprüfung des MDK die ursprüngliche Rechnungsstellung des Krankenhauses bestätigt, eine Rechnungskürzung danach unterbleibt, die Krankenkasse im Weiteren die seitens des Krankenhauses ausdrücklich unter Verweis auf § 275 Abs. 1c SGB V in Rechnung gestellte Aufwandspauschale vorbehaltslos ausgleicht, sie später dann aber mit der Begründung zurückfordert und mittels einfachem Zahlungsavis aufrechnet, dass lediglich eine Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der ursprünglichen Krankenhausabrechnung erfolgt sei, die mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 01.07.2014, B 1 KR 29/13 R sowie vom 14.10.2014, B 1 KR 25/13 R, B 1 KR 26/13 R und B 1 KR 34/13 R) keinen Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c SGB V begründe, u.a. das vorgenannte Urteil vom 01.07.2014 dann aber bei der vorbehaltslosen Zahlung der Aufwandspauschale sowohl durch einen entsprechenden Terminbericht als auch die anschließend im Wortlaut erfolgte Veröffentlichung auch bereits bekannt war.

    Im Anschluss an Urteile des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 01.07.2014, B 1 KR 29/13 R und vom 14.10.2014, B 1 KR 25/13 R, B 1 KR 26/13 R und B 1 KR 34/13 R gelangte die Beklagte dann jedoch im Weiteren vorliegend und in mehr als 100 weiteren Abrechnungsfällen des Jahres 2014, in denen die Beklagte die Aufwandspauschale im Anschluss an entsprechende Rechnungsprüfungen durch den MDK noch in 2014 vorbehaltlos gezahlt hatte, zu der Auffassung, dass die Aufwandspauschale hier zu Unrecht entrichtet worden sei.

    Kommen Krankenhäuser diesen erweiterten Pflichten nach, obwohl sie hierzu an sich weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet gewesen wären, besteht auch und gerade insoweit kein Verwertungsverbot (vgl. BSG, Urteil vom 14.10.2014, B 1 KR 34/13 R).

  • BSG, 14.10.2014 - B 1 KR 26/13 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütung für geriatrische frührehabilitative

    Auszug aus SG Kassel, 04.05.2016 - S 12 KR 72/16
    Zur Rückforderung und Aufrechnung einer zunächst auf entsprechende Rechnungsstellung nach § 275 Abs. 1c SGB V im Jahr 2014 vorbehaltslos gezahlten Aufwandspauschale, wenn die Krankenkasse zuvor beim MDK zur Rechnungsprüfung ausdrücklich eine Auffälligkeitsprüfung in Auftrag gibt, dabei gegenüber dem MDK auch entsprechende Aufälligkeiten explizit benennt, den Prüfauftrag auf diese Auffälligkeiten stützt, ihn auf der Grundlage dieser am konkreten Einzelfall orientierten Auffälligkeiten spezifiziert, der MDK in seiner anschließenden Prüfanzeige gegenüber dem Krankenhaus unter ausdrücklichem Verweis auf § 275 Abs. 1c SGB V und zur Wahrung der dortigen 6-Wochen-Frist diese Auffälligkeiten im Einzelnen in Bezug nimmt, insoweit beim Krankenhaus zur Rechnungsprüfung eine Reihe von konkret benannten Krankenunterlagen anfordert oder aber auch im Rahmen einer Krankenhausbegehung vor Ort Einsicht in die Krankengeschichte des konkreten Behandlungsfalles nimmt, die anschließende Rechnungsprüfung des MDK die ursprüngliche Rechnungsstellung des Krankenhauses bestätigt, eine Rechnungskürzung danach unterbleibt, die Krankenkasse im Weiteren die seitens des Krankenhauses ausdrücklich unter Verweis auf § 275 Abs. 1c SGB V in Rechnung gestellte Aufwandspauschale vorbehaltslos ausgleicht, sie später dann aber mit der Begründung zurückfordert und mittels einfachem Zahlungsavis aufrechnet, dass lediglich eine Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der ursprünglichen Krankenhausabrechnung erfolgt sei, die mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 01.07.2014, B 1 KR 29/13 R sowie vom 14.10.2014, B 1 KR 25/13 R, B 1 KR 26/13 R und B 1 KR 34/13 R) keinen Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c SGB V begründe, u.a. das vorgenannte Urteil vom 01.07.2014 dann aber bei der vorbehaltslosen Zahlung der Aufwandspauschale sowohl durch einen entsprechenden Terminbericht als auch die anschließend im Wortlaut erfolgte Veröffentlichung auch bereits bekannt war.

    Im Anschluss an Urteile des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 01.07.2014, B 1 KR 29/13 R und vom 14.10.2014, B 1 KR 25/13 R, B 1 KR 26/13 R und B 1 KR 34/13 R gelangte die Beklagte dann jedoch im Weiteren vorliegend und in mehr als 100 weiteren Abrechnungsfällen des Jahres 2014, in denen die Beklagte die Aufwandspauschale im Anschluss an entsprechende Rechnungsprüfungen durch den MDK noch in 2014 vorbehaltlos gezahlt hatte, zu der Auffassung, dass die Aufwandspauschale hier zu Unrecht entrichtet worden sei.

    Unter einer Überprüfung der "sachlich-rechnerischen Richtigkeit" versteht das BSG wohl eine Prüfung der ordnungsgemäßen Kodierung (BSG, Urteil vom 14.10.2014 - B 1 KR 26/13 - Rn. 17: "Anhaltspunkte für die sachlich-rechnerische Unrichtigkeit der Abrechnung oder zumindest für die Verletzung der Informationsobliegenheiten bestehen etwa in Fällen, in denen die vom Krankenhaus vorgenommene Auslegung und Anwendung von Abrechnungsvorschriften zweifelhaft ist oder sogar bestehender Kodierpraxis widerspricht oder in denen die erforderlichen Angaben unvollständig sind"), während es unter Auffälligkeitsprüfung anscheinend Prüfungen hinsichtlich der primären und sekundären Fehlbelegung sowie hinsichtlich günstiger Behandlungsalternativen versteht (...).

  • SG Speyer, 28.07.2015 - S 19 KR 588/14

    (Krankenversicherung - Krankenhaus - Krankenhausbehandlung - Prüfverfahren durch

    Auszug aus SG Kassel, 04.05.2016 - S 12 KR 72/16
    Weiter sind die Beteiligten dann in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen worden, dass zumindest nach summarischer Prüfung schließlich aber auch die seitens der Klägerin bereits bisher aufgezeigte Kritik an der von der Beklagten in Anspruch genommenen BSG-Rechtsprechung u.a. durch die Sozialgerichte Mainz (wie vor sowie Urteil vom 19.09.2014, S 3 KR 35/14) und Speyer (Urteil vom 28.07.2015, S 19 KR 588/14) nicht von der Hand zu weisen sein dürfte.

    Dieser Rechtsauffassung haben sich im Anschluss auch die Sozialgerichte Speyer (Urteil vom 28.07.2015 - S 19 KR 588/14, juris) und Dortmund (Urteil vorn 22.06.2015 - S 40 KR 867/13, juris; Urteil vom 06.07.2015 - S 40 KR 514/13, juris) angeschlossen.

  • SG Mainz, 08.09.2015 - S 14 KR 427/14

    Krankenversicherung - Krankenhausabrechnung - MDK-Prüfung auf Veranlassung der

    Auszug aus SG Kassel, 04.05.2016 - S 12 KR 72/16
    Dass die Beklagte ein Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1c SGB V hier dann auch tatsächlich eingeleitet und dies auch so gewollt habe, dürfte nach dem bekannten Wortlaut der Prüfmitteilungen bzw. Beauftragungen des MDK im Übrigen dann auch kaum von der Hand zu weisen sein, wobei sich die Beklagte hieran mit dem Sozialgericht Mainz, Urteile vom 08.09.2015, S 14 KR 427/14 u. S 14 KR 56/12 wohl auch insgesamt festhalten lassen müsste.

    Stattdessen stellt die Kammer in der vorliegenden Fallkonstellation mit dem Sozialgericht Mainz (Urteile vom 08.09.2015, S 14 KR 427/14 und S 14 KR 56/12) allein darauf ab, dass sich eine Krankenkasse nicht nachträglich darauf berufen kann, die Prüfung durch den MDK habe der sachlich-rechnerischen Richtigkeit gegolten, wenn der MDK auf Veranlassung der Krankenkasse in der Prüfanzeige wie auch hier mitteilt, dass es sich um eine von der zuständigen Krankenkasse beauftragte Prüfung nach § 275 Abs. 1c SGB V handelt und die Krankenkasse auf entsprechende Inrechnungstellung der Aufwandspauschale, d.h. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 275 Abs. 1c SGB V, diese auch ohne jeglichen Vorbehalt "anstandslos" ohne "wenn und aber" als solche bezahlt, die Krankenkasse also selbst davon ausgegangen ist, eine die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c SGB V auslösende Rechnungsprüfung in Auftrag gegeben zu haben.

  • SG Mainz, 08.09.2015 - S 14 KR 56/12

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c

    Auszug aus SG Kassel, 04.05.2016 - S 12 KR 72/16
    Dass die Beklagte ein Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1c SGB V hier dann auch tatsächlich eingeleitet und dies auch so gewollt habe, dürfte nach dem bekannten Wortlaut der Prüfmitteilungen bzw. Beauftragungen des MDK im Übrigen dann auch kaum von der Hand zu weisen sein, wobei sich die Beklagte hieran mit dem Sozialgericht Mainz, Urteile vom 08.09.2015, S 14 KR 427/14 u. S 14 KR 56/12 wohl auch insgesamt festhalten lassen müsste.

    Stattdessen stellt die Kammer in der vorliegenden Fallkonstellation mit dem Sozialgericht Mainz (Urteile vom 08.09.2015, S 14 KR 427/14 und S 14 KR 56/12) allein darauf ab, dass sich eine Krankenkasse nicht nachträglich darauf berufen kann, die Prüfung durch den MDK habe der sachlich-rechnerischen Richtigkeit gegolten, wenn der MDK auf Veranlassung der Krankenkasse in der Prüfanzeige wie auch hier mitteilt, dass es sich um eine von der zuständigen Krankenkasse beauftragte Prüfung nach § 275 Abs. 1c SGB V handelt und die Krankenkasse auf entsprechende Inrechnungstellung der Aufwandspauschale, d.h. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 275 Abs. 1c SGB V, diese auch ohne jeglichen Vorbehalt "anstandslos" ohne "wenn und aber" als solche bezahlt, die Krankenkasse also selbst davon ausgegangen ist, eine die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c SGB V auslösende Rechnungsprüfung in Auftrag gegeben zu haben.

  • BSG, 14.10.2014 - B 1 KR 25/13 R

    Vergütung stationärer Krankenhausleistungen durch die gesetzliche

    Auszug aus SG Kassel, 04.05.2016 - S 12 KR 72/16
    Zur Rückforderung und Aufrechnung einer zunächst auf entsprechende Rechnungsstellung nach § 275 Abs. 1c SGB V im Jahr 2014 vorbehaltslos gezahlten Aufwandspauschale, wenn die Krankenkasse zuvor beim MDK zur Rechnungsprüfung ausdrücklich eine Auffälligkeitsprüfung in Auftrag gibt, dabei gegenüber dem MDK auch entsprechende Aufälligkeiten explizit benennt, den Prüfauftrag auf diese Auffälligkeiten stützt, ihn auf der Grundlage dieser am konkreten Einzelfall orientierten Auffälligkeiten spezifiziert, der MDK in seiner anschließenden Prüfanzeige gegenüber dem Krankenhaus unter ausdrücklichem Verweis auf § 275 Abs. 1c SGB V und zur Wahrung der dortigen 6-Wochen-Frist diese Auffälligkeiten im Einzelnen in Bezug nimmt, insoweit beim Krankenhaus zur Rechnungsprüfung eine Reihe von konkret benannten Krankenunterlagen anfordert oder aber auch im Rahmen einer Krankenhausbegehung vor Ort Einsicht in die Krankengeschichte des konkreten Behandlungsfalles nimmt, die anschließende Rechnungsprüfung des MDK die ursprüngliche Rechnungsstellung des Krankenhauses bestätigt, eine Rechnungskürzung danach unterbleibt, die Krankenkasse im Weiteren die seitens des Krankenhauses ausdrücklich unter Verweis auf § 275 Abs. 1c SGB V in Rechnung gestellte Aufwandspauschale vorbehaltslos ausgleicht, sie später dann aber mit der Begründung zurückfordert und mittels einfachem Zahlungsavis aufrechnet, dass lediglich eine Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der ursprünglichen Krankenhausabrechnung erfolgt sei, die mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 01.07.2014, B 1 KR 29/13 R sowie vom 14.10.2014, B 1 KR 25/13 R, B 1 KR 26/13 R und B 1 KR 34/13 R) keinen Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c SGB V begründe, u.a. das vorgenannte Urteil vom 01.07.2014 dann aber bei der vorbehaltslosen Zahlung der Aufwandspauschale sowohl durch einen entsprechenden Terminbericht als auch die anschließend im Wortlaut erfolgte Veröffentlichung auch bereits bekannt war.

    Im Anschluss an Urteile des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 01.07.2014, B 1 KR 29/13 R und vom 14.10.2014, B 1 KR 25/13 R, B 1 KR 26/13 R und B 1 KR 34/13 R gelangte die Beklagte dann jedoch im Weiteren vorliegend und in mehr als 100 weiteren Abrechnungsfällen des Jahres 2014, in denen die Beklagte die Aufwandspauschale im Anschluss an entsprechende Rechnungsprüfungen durch den MDK noch in 2014 vorbehaltlos gezahlt hatte, zu der Auffassung, dass die Aufwandspauschale hier zu Unrecht entrichtet worden sei.

  • SG Darmstadt, 07.12.2015 - S 8 KR 434/14

    Offensichtliche Rechtschreibfehler wurden korrigiert; Dok.

    Auszug aus SG Kassel, 04.05.2016 - S 12 KR 72/16
    Die Sozialgerichte Dortmund und Gelsenkirchen haben ihre Rechtsauffassung zwischenzeitlich auch durch andere Kammern bestätigt (vgl. SG Halle, Urteil vom 27.05.2015 - S 35 KR 570/13, SG Ulm, Urteil vom 18.06.2015 - S 13 KR 2461/14, SG Gelsenkirchen, Urteil vom 21.05.2015 - S 11 KR 160/13, SG München, Gerichtliche Verfügung vom 27.11.2015 - S 7 KR 429/15, SG Darmstadt, Urteil vom 07.12.2015 - S 8 KR 434/14, SG Osnabrück, Urteil vom 09.12.2015 - S 34 KR 238/15, SG Augsburg, Urteil vom 15.12.2015 - S 6 KR 97/14, SG Oldenburg, Urteil vom 11.01.2016 - S 62 KR 163/15, SG Dortmund, Urteil vom 19.01.2016 - S 13 KR 357/15, SG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.01 2016 - S 17 KR 222/15).
  • SG Stralsund, 10.08.2012 - S 3 KR 181/11

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Rückforderung der gezahlten Aufwandspauschale

    Auszug aus SG Kassel, 04.05.2016 - S 12 KR 72/16
    Zudem verweisen wir auf die bereits durch Sozialgerichte bestätigte Rechtsauffassung, dass eine einmal vorbehaltslos gezahlte Aufwandspauschale aus Gründen Treu und Glaubens analog § 242 BGB nicht zurückverlangt werden kann (so insbesondere: SG Stralsund, Urteil vom 10.08.2012 - S 3 KR 181/11, juris Leitsatz):.
  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 21/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Vergütung - Arzneimittelversuch -

    Auszug aus SG Kassel, 04.05.2016 - S 12 KR 72/16
    Die Aufrechnung ist schließlich aber bereits dann rechtswidrig, wenn es an einer wirksamen Aufrechnungserklärung im Sinne des § 388 BGB fehlt, welche die insoweit erforderlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt (vgl. Bayerisches Landessozialgericht wie vor u.a. unter Verweis auf BSG, Urteil vom 22.07.2004, B 3 KR 21/03 R).
  • LSG Bayern, 15.09.2015 - L 5 KR 244/13

    Abrechnungsstreit, Aufrechnungserklärung, Krankenhausvergütung

  • BSG, 01.07.2014 - B 1 KR 1/13 R

    Krankenversicherung - Krankenhausabrechnung - Anspruch auf Vergütung einer

  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 1/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - prozessuales Anerkenntnis ist reine

  • BSG, 13.12.2001 - B 3 KR 11/01 R

    Krankenversicherung - Leistungen - Krankenhausbehandlung -

  • LSG Bayern, 14.07.2015 - L 5 KR 374/14

    Krankenhausabrechnungsstreit, Bestimmtheit, Aufrechnung

  • SG Osnabrück, 10.12.2015 - S 34 KR 238/15

    Zahlung einer Aufwandspauschale i.R.d. Abrechnung einer vollstationären

  • BSG, 28.11.2013 - B 3 KR 4/13 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Entfallen des Anspruchs auf Zahlung der

  • BSG, 16.05.2012 - B 3 KR 14/11 R

    (Krankenversicherung - Krankenhaus - Medizinischer Dienst der Krankenversicherung

  • BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 24/07 R

    Krankenversicherung - Überprüfung der Notwendigkeit, Art und Dauer der

  • BSG, 13.11.2012 - B 1 KR 24/11 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Übermittlung der Behandlungsdaten an den

  • BSG, 23.06.2015 - B 1 KR 17/14 R

    Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen

  • BSG, 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Auslegung der Kodierrichtlinien und des

  • BSG, 21.08.1996 - 3 RK 2/96

    Kosten eines stationären Aufenthaltes beim sogenannten Krankenhauswandern von

  • BSG, 23.06.2015 - B 1 KR 23/14 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Abrechnungsprüfung bei Auffälligkeit

  • BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 10/06 R

    Krankenversicherung - Leistungserbringer - Zahlung von Verzugszinsen im

  • BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 28/12 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse

  • BSG, 17.12.2013 - B 1 KR 14/13 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - keine Aufwandspauschale bei nicht

  • SG Dortmund, 22.06.2015 - S 40 KR 867/13

    Zahlung einer Aufwandspauschale i.R.e. Notfallbehandlung eines Patienten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2013 - L 11 KA 96/12
  • LSG Hessen, 21.08.2014 - L 8 KR 128/13
  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung -

  • BSG, 21.04.2015 - B 1 KR 11/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Krankenhausvergütungen unterliegen der

  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung von vollstationärer,

  • LSG Bayern, 14.07.2015 - L 5 KR 461/13

    Anforderungen an eine wirksame Aufrechnungserklärung in einem

  • SG Dortmund, 06.07.2015 - S 40 KR 514/13

    Zahlung einer Aufwandspauschale für eine stationäre Behandlung eines Patienten

  • BSG, 18.07.2013 - B 3 KR 22/12 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse

  • SG Detmold, 04.02.2016 - S 24 KR 380/15

    Zahlung einer Aufwandspauschale für ein sozialmedizinisches Gutachten durch den

  • BSG, 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R

    Vergütungsanspruch des Krankenhauses bei ursprünglich unbefristeter

  • BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Krankenhaus - Aufwandspauschale für die

  • LSG Bayern, 24.11.2015 - L 5 KR 390/12

    Krankenhausabrechnungsstreit

  • BSG, 28.11.2013 - B 3 KR 33/12 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausleistungen nach dem DRG-System -

  • SG Mainz, 19.09.2014 - S 3 KR 35/14

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c S 3 SGB 5

  • SG Marburg, 08.08.2016 - S 6 KR 93/16
    Die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit einer Abrechnung durch den MDK hat ihre Grundlage - entgegen der Auffassung des 1. Senats des Bundessozialgerichts - in § 275 Abs. 1c SGB V in Verbindung mit § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und nicht (alleine) in § 301 SGB V. Deshalb entsteht bei einer solchen Prüfung ein Anspruch auf die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V. Die Kammer schließt sich den Urteilen der Sozialgerichte Darmstadt (Urteil vom 07.12.2015, S 8 KR 434/14 und Urteile vom 23.05.2016, S 8 KR 408/15 und 353/15), Kassel (Urteil vom 04.05.2016, S 12 KR 72/16), Speyer (Urteil vom 22.04.2016, S 12 KR 72/16 und Urteil vom 28.07.2015, S 19 KR 588/14), Mainz (Urteil vom 18.04.2016, S 3 KR 580/15 und Urteil vom 04.05.2015, S 3 KR 428/14), Detmold (Urteil vom 31.03.2016, S 3 KR 182/15 und Urteil vom 04.02.2016, S 24 KR 380/15), Würzburg (Urteil vom 24.03.2016, S 11 KR 628/15), Rostock (Urteil vom 02.03.2016, S 15 KR 406/13), Osnabrück (Urteil vom 27.01.2016, S 34 KR 98/15 und Urteil vom 09.12.2015, S 34 KR 238/15), Gelsenkirchen (Urteil vom 21.05.2015, S 11 KR 160/13), Dortmund (Urteil vom 06.07.2015, S 40 KR 514/13, Urteil vom 19.01.2016, S 13 KR 357/15, Urteil vom 23.10.2015, S 39 KR 33/13 und Urteil vom 22.06.2015, S 40 KR 867/13), Halle (Urteil vom 27.05.2015, S 35 KR 570/13), Ulm (Urteil vom 18.06.2015, S 13 KR 2461/14), Augsburg (Urteil vom 15.12.2015, S 6 KR 97/15) und Oldenburg (Urteil vom 11.01.2016, S 62 KR 163/15) an.
  • SG Kassel, 24.01.2018 - S 12 KR 252/17

    Krankenversicherung, Leistungserbringungsrecht, Krankenhausbehandlung

    (Fortführung u.a. von SG Kassel, Urteil vom 04. Mai 2016 - S 12 KR 72/16 -, juris).

    Stattdessen stellt die Kammer in der vorliegenden Fallkonstellation zumindest im Ergebnis in Anlehnung an ihre o.a. Rechtsprechung (vgl. z.B. SG Kassel, Urteil vom 4. Mai 2016, S 12 KR 72/16) nach wie vor mit dem SG Mainz (Urteile vom 8. September 2015, S 14 KR 427/14 und S 14 KR 56/12) allein darauf ab, dass sich eine Krankenkasse nicht nachträglich darauf berufen kann, die Prüfung durch den MDK habe der sachlich-rechnerischen Richtigkeit gegolten, wenn der MDK auf Veranlassung der Krankenkasse die Rechnungsprüfung sowohl intern als auch nach Aktenlage gegenüber dem betroffenen Krankenhaus ausdrücklich als Rechnungsprüfung nach § 275 Abs. 1c SGB V anzeigt und durchführt und die Krankenkasse anschließend auf entsprechende Inrechnungstellung der Aufwandspauschale, d.h. auf eine unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 275 Abs. 1c SGB V erfolgte Rechnungsstellung, diese auch ohne jeglichen Vorbehalt "anstandslos" ohne "wenn und aber" als solche bezahlt, die Krankenkasse also selbst davon ausgegangen ist, eine die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c SGB V auslösende Rechnungsprüfung in Auftrag gegeben zu haben.

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