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   SG Kassel, 04.09.2013 - S 12 KR 246/12   

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SG Kassel, 04.09.2013 - S 12 KR 246/12 (https://dejure.org/2013,23894)
SG Kassel, Entscheidung vom 04.09.2013 - S 12 KR 246/12 (https://dejure.org/2013,23894)
SG Kassel, Entscheidung vom 04. September 2013 - S 12 KR 246/12 (https://dejure.org/2013,23894)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 871
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (120)

  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    Auszug aus SG Kassel, 04.09.2013 - S 12 KR 246/12
    Zu den arbeits- und sozialrechtlichen Folgen der vom Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10, ex tunc festgestellten fehlenden Tariffähigkeit der CGZP, hier insbesondere zu möglichen Equal-Pay-Lohnansprüchen der betroffenen Leiharbeitnehmer gegenüber dem Verleiher und auf diesen Differenzlohn entfallende Nachforderungen von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.

    Der Beitragsnacherhebung selbst liegt wiederum zugrunde, dass auf Seiten der Klägerin als 100%iger Tochter des Vereins A. - Werkstätten e.V. im Rahmen der von ihr betriebenen gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung im Prüfzeitraum als solche bezeichnete Tarifverträge zur Anwendung gelangten, die zwischen der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP), des Arbeitgeberverbandes Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) sowie der Bundesvereinigung Deutscher Dienstleistungsunternehmen e.V. (BVD) geschlossen worden waren und das Bundesarbeitsgericht (BAG) der CGZP letztinstanzlich zunächst mit Beschluss vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10, die Tariffähigkeit abgesprochen hatte, was sich nach Auffassung der Beklagten bereits im Zeitpunkt der Erteilung des o.a. Ausgangsbescheides dergestalt auswirkte, dass sämtliche im Prüfzeitraum auch hier angewandten Tarifverträge der CGZP von Anfang an unwirksam gewesen seien und die Leiharbeitnehmer stattdessen Anspruch auf sogenannten "Equal-Pay-Lohn" gehabt hätten, also nach den §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gegenüber dem Verleiher, hier der Klägerin, Anspruch auf den Lohn, auf den vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers im streitigen Prüfzeitraum für die Überlassungszeit Anspruch gehabt hätten.

    Zum geltend gemachten Vertrauensschutz sei noch ausgeführt, dass die Entscheidung des BAG vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10 - und auch der Beschluss des BAG vom 22.05.2012, 1 ABN 27/12 - die Tariffähigkeit der CGZP nicht erst beendeten, sondern diese lediglich - auch für die Vergangenheit - deklaratorisch feststellten.

    "Richtig ist zwar, dass die Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10, NZA 2011, 289) eine rechtskräftige Entscheidung über die fehlende Tariffähigkeit der genannten Gewerkschaft allein gegenwartsbezogen - wohl zum Zeitpunkt des Abschlusses der Tatsacheninstanzen - getroffen hat mit der Folge, dass die Frage der Tariffähigkeit der CGZP im Jahre 2008 von der Rechtskraft der Entscheidung nicht erfasst wird.

    Die CGZP ist keine tariffähige Arbeitnehmervereinigung i.S.d. § 2 Abs. 1 TVG und auch keine tariffähige Spitzenorganisation (BAG vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - AP Nr. 6 zu § 2 TVG Tariffähigkeit).

    ... Auch wenn das BAG mit seiner Entscheidung vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10 - NZA 2011, 289) eine rechtskräftige Entscheidung über die fehlende Tariffähigkeit der CGZP nur gegenwartsbezogen getroffen hat, mit der Folge, dass die Frage der Tariffähigkeit im Jahr 2008, dem Jahr, in dem der maßgebliche Tarifvertrag abgeschlossen wurde, von der Rechtskraft der Entscheidung nicht erfasst wird, folgt daraus in Übereinstimmung mit dem LAG Hamm (Urteil v. 30.6.2011 8 Sa 387/11 - veröffentlicht in juris) keine Notwendigkeit zur Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits.

    Eine Arbeitnehmervereinigung ist nach der Rechtsprechung des BAG tariffähig, wenn sie sich als satzungsmäßige Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in der Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt hat und willens ist, Tarifverträge abzuschließen (BAG vom 14.12.2010, a.a.O., Rn. 67).

    Die im Tatbestand der in Bezug genommenen Entscheidung des BAG vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10, wiedergegebene Satzung der Gewerkschaft CGZP vom 05.12.2005 ist durch alle nachfolgenden Satzungsänderungen unberührt geblieben.

    Demgemäß beziehen sich die tragenden Erwägungen des BAG im Rahmen der angezogenen Entscheidung vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10, die die fehlende Gewerkschaftseigenschaft der CGZP und ihre mangelnde Tariffähigkeit begründet hat, sowohl in innerlicher als auch in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres auf die Satzungslage, wie sie bereits seit dem 05.12.2005 bestanden hat.".

    Dazu gehören die durch ihre Mitglieder vermittelte Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und eine leistungsfähige Organisation (BAG 14.12.2010, 1 ABR 19/10, a.a.O.; 5.10.2010, 1 ABR 88/09, NZA 2011, 300, Rn. 30; 28.3.2006, 1 ABR 58/04, Rn. 34, BAGE 117, 308).

    Nicht die Spitzenorganisation, sondern die von ihr vertretene Tarifvertragspartei i.S.d. § 2 Abs. 1 TVG wird Partei des von der Spitzenorganisation abgeschlossenen Tarifvertrags (BAG 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 69, NZA 2011, 289).

    Diese können der Spitzenorganisation deren Tariffähigkeit daher nur im Rahmen ihrer eigenen Tariffähigkeit vermitteln (BAG 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 69, NZA 2011, 289; Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 2 Rn. 437).

    Dies setzt voraus, dass sich die einer Spitzenorganisation angeschlossenen Gewerkschaften in ihrem Organisationsbereich nicht nur teilweise, sondern vollständig miteinander verbinden (BAG 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 69, NZA 2011, 289).

    Es bestünde die Gefahr, dass die einer Spitzenorganisation angeschlossenen Gewerkschaften dieser nur die Bereiche übertragen, in denen sie selbst nur über eine unzureichende Durchsetzungskraft verfügen, was zugleich deren Fähigkeit in Frage stellt, durch Tarifverträge eine angemessene Regelung der Arbeitsbedingungen für die Mitglieder der Einzelgewerkschaften herbeizuführen (BAG 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 83, NZA 2011, 289).

    Ein Tarifvertrag in einem Bereich, der außerhalb der Organisationsbereiche der Mitgliedsgewerkschaften liegt, kann auf Arbeitnehmerseite keine Tarifbindung erzeugen und geht ins Leere (BAG 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 86, NZA 2011, 289).

    Dies hat das BAG für die Satzung 2009 ausführlich und überzeugend begründet (BAG 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - a.a.O., Rn. 105 ff.).

    Der Organisationsbereich der GÖD war danach im Entscheidungszeitraum - wie auch nach der Satzung 2009 (BAG 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 100 ff., NZA 2011, 289) auf Leiharbeitsverhältnisse beschränkt, die von einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes begründet wurden.

    Diese Grundsätze stehen der Anwendung des § 2 Abs. 3 TVG in der vom BAG in seiner Entscheidung vom 14.12.2010 (- 1 ABR 19/10 - a.a.O.) zukunftsbezogen vorgenommenen Auslegung auf die hier verfahrensgegenständlichen Zeitpunkte nicht entgegen.

    Selbst arbeitsrechtlich wäre insoweit im Anschluss an den Beschluss des BAG vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10, eine Aussetzung nicht mehr in Betracht gekommen (vgl. BAG, Beschluss vom 24.07.2012, 1 AZB 47/11).

    Nachdem der Erste Senat des BAG am 14. Dezember 2010, 1 ABR 19/10, festgestellt hat, dass die CGZP nicht tariffähig ist, haben bundesweit zahlreiche Leiharbeitnehmer auf Nachzahlung der Differenz zwischen der von ihren Arbeitgebern gewährten Vergütung und der eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers geklagt.

    "a) Nach den Entscheidungen des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 (- 1 ABR 19/10 - BAGE 136, 302), dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 (- 24 TaBV 1285/11 ua. -) sowie der Zurückweisung der hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde (BAG 22. Mai 2012 -1 ABN 27/12 -) ist rechtskräftig und mit bindender Wirkung gegenüber jedermann festgestellt, dass die CGZP seit ihrer Gründung und jedenfalls bis zum 14. Dezember 2010 nicht tariffähig war (vgl. BAG 23. Mai 2012 - 1AZB 58/11 - Rn. 12; 23. Mai 2012 - 1 AZB 67/11 - Rn. 7).

    Die Revision weist selbst darauf hin, dass die Tariffähigkeit der CGZP bereits nach deren ersten Tarifvertragsabschluss im Jahre 2003 in Frage gestellt und öffentlich diskutiert wurde (vgl. Schüren in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 9 Rn. 107 ff. mwN; Ulber NZA 2008, 438; Rolfs/Witschen DB 2010, 1180; Lunk/Rodenbusch RdA 2011, 375).

    Das BAG hat mit dem o.a. Beschluss vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10, die Rechtsbeschwerden der CGZP, des AMP sowie der BDV gegen den vorgenannten Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen.

  • BAG, 15.11.2006 - 10 AZR 665/05

    Spezialitätsgrundsatz im Nachwirkungszeitraum

    Auszug aus SG Kassel, 04.09.2013 - S 12 KR 246/12
    Bereits im Jahre 2006 habe das BAG klargestellt, dass "der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung nicht geschützt sei" (BAG vom 15.11.2006, 10 AZR 665/05).

    Soweit die Beklagte an dieser Stelle mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2012 einwende, der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung werde nicht geschützt und insoweit auf die Entscheidung des BAG vom 15.11.2006 - 10 AZR 665/05 rekurriere, gehe dieser Einwand ins Leere.

    Das BAG habe zwar mit Urteil vom 15.11.2006 geäußert, der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung sei nicht geschützt "(BAG v. 15.11.2006 - 10 AZR 665/05)" .

    Wurde die Tarifunfähigkeit nämlich bereits einmal festgestellt, bedarf es auch dann keiner Aussetzung des Rechtsstreits, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tariffähigkeit vorher bestanden haben könnte (BAG v. 15.11.2006 - 10 AZR 665/05 - AP Nr. 34 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; Brors in JurisPR-ArbR 18/2011 Anm. 1).

    Der gute Glaube auf die Tariffähigkeit einer Vereinigung wird nicht geschützt (BAG v. 15.11.2006 - 10 AZR 665/05 - AP Nr. 34 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz).

    Wie das BAG bereits in seiner Entscheidung vom 15.11.2006 (10 AZR 665/05, NZA 2007, 448) festgestellt hat, entfaltet eine rechtkräftige Entscheidung nach §§ 2a Abs. 1, Nr. 4, 97 Abs. 1 ArbGG nicht nur für die Zukunft Rechtswirkung, sondern auch für die Vergangenheit.

    Dies gilt insbesondere dann, wenn sich keine Umstände ergeben, die die Tariffähigkeit entgegen der gerichtlichen Entscheidung bestätigen würden (BAG vom 15.11.2006 a.a.O.).

    Der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung wird jedoch nicht geschützt (BAG, Urteil vom 15.11.2006, 10 AZR 665/05).

    Trotz fehlender Tariffähigkeit abgeschlossene "Tarifverträge" sind deshalb von Anfang an unwirksam (BAG 15. November 2006 - 10 AZR 665/05 - Rn. 21 mwN, BAGE 120, 182; 27. November 1964 - 1 ABR 13/63 - zu B I der Gründe, BAGE 16, 329; ErfK/Franzen 13. Aufl. § 2 TVG Rn. 5; Schaub/Treber Arbeitsrechts-Handbuch 14. Aufl. § 198 Rn. 4).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.01.2012 - 24 TaBV 1285/11

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    Auszug aus SG Kassel, 04.09.2013 - S 12 KR 246/12
    Das belegten auch die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen in weiteren arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zur Tariffähigkeit der CGZP (für den 22.07.2003: ArbG Berlin vom 08.09.2011, 63 BV 9415/08; für den 29.11.2004, den 19.06.2006 und den 09.07.2008: LAG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11).

    Das LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11 u.a.) hat dann zuletzt unter der ausdrücklichen Feststellung, dass die Tarifgemeinschaft CGZP am 29.11.2004, 19.06.2006 und 09.07.2008 nicht tariffähig war, noch ausgeführt:.

    Der vom BAG in dem Beschluss vom 14.12.2010 vorgenommene Auslegung des § 2 Abs. 3 TVG und die daraus resultierende Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP zu den genannten, in der Vergangenheit liegenden Zeiträumen steht auch nicht das Verbot der echten Rückwirkung von Rechtsfolgen auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt bzw. das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes entgegen (LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11).

    Vielmehr war die aufgeworfene Frage der Ableitung der Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation von der Tariffähigkeit ihrer Mitgliedsverbände bis zum Beschluss des BAG vom 14.12.2010 noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen (LArbG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11 mwN).

    Das BAG ist auch nicht von einer ganz herrschenden Meinung im Schrifttum abgewichen, so dass dahingestellt bleiben kann, ob eine erstmalige höchstrichterliche Entscheidung, die von einer bislang herrschenden Meinung im Schrifttum abweicht, den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten hat (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11).".

    Hinzu kommt weiterhin, dass das BAG mit seinem auch bereits vom SG Duisburg in Bezug genommenen Beschluss vom 22.05.2012, 1 ABN 27/12 die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11 u.a., zurückgewiesen hat und mit weiteren Beschlüssen vom 23.05.2012, 1 AZB 67/11 und 1 AZB 58/11 ausführt, dass der Streitgegenstand eines nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG eingeleiteten Verfahrens über die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung neben dem im Beschlusstenor bezeichneten Zeitpunkt weitere Zeiträume erfasst, wenn die in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften in diesen - wie hier - nur einheitlich beurteilt werden können und nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden gegen den vorgenannten Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012 insoweit rechtskräftig feststeht, dass die CGZP auch im zeitlichen Geltungsbereich ihrer Satzungen vom 11.12.2002 und vom 05.12.2005, also von Anfang an, nicht tariffähig war, womit nicht nur die vorgenannte arbeitsgerichtliche Rechtsprechung im Ergebnis bestätigt wird, sondern das BAG selbst auch nochmals klarstellt, dass bereits sein Beschluss vom 14.12.2010 nicht nur zukunftsbezogen, sondern seinerseits bereits vergangenheitsbezogen galt und Vertrauensschutz aus den dargestellten Gründen auch entgegen der vom LSG Schleswig-Holstein im einstweiligen Rechtsschutz (Beschlüsse vom 20.04.2012, L 5 KR 9/12 B ER und L 5 KR 20/12 B ER sowie vom 25.06.2012 - L 5 KR 81/12 B ER) noch herangezogenen arbeitsrechtlichen Auffassung insoweit nicht zur Anwendung gelangen konnte.

    "a) Nach den Entscheidungen des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 (- 1 ABR 19/10 - BAGE 136, 302), dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 (- 24 TaBV 1285/11 ua. -) sowie der Zurückweisung der hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde (BAG 22. Mai 2012 -1 ABN 27/12 -) ist rechtskräftig und mit bindender Wirkung gegenüber jedermann festgestellt, dass die CGZP seit ihrer Gründung und jedenfalls bis zum 14. Dezember 2010 nicht tariffähig war (vgl. BAG 23. Mai 2012 - 1AZB 58/11 - Rn. 12; 23. Mai 2012 - 1 AZB 67/11 - Rn. 7).

  • BAG, 23.05.2012 - 1 AZB 58/11

    Fehlende Tariffähigkeit der CGZP - Aussetzung von Lohnzahlungsverfahren

    Auszug aus SG Kassel, 04.09.2013 - S 12 KR 246/12
    Dazu, dass zwischenzeitlich auch bereits mehrere Entscheidungen des BAG (Beschlüsse vom 22.05.2012, 1 ABN 27/12, 1 AZB 67/11 und 1 AZB 58/11 sowie vom 23.05.2012, 1 AZB 67/11 und 1 AZB 58/11) zur Frage der auch rückwirkenden Tarifunfähigkeit der CGZP vorlagen, machte die Beklagte im Widerspruchsbescheid selbst keine weiteren Ausführungen.

    Das BAG habe in dieser Entscheidung festgestellt, dass die CGZP gegenwartsbezogen nicht tariffähig sei und in einem weiteren Beschluss vom 23.05.2012 (1 AZB 58/11) ausgeführt, dass mit der Zurückverweisung der gegen die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 22.05.2012 dieser Rechtskraft erlangt habe.

    Handele jemand tatsächlich bedingt vorsätzlich, wenn er die erst Monate später ergehende Rechtsprechung des BAG, hier den Beschluss vom 23.05.2012, 1 AZB 58/11 nicht (durch den Blick in die Glaskugel?) vorausahne? Falls ja, hätte ein Großteil der Zeitarbeitsbranche einen willfährigen - untechnisch gesprochen - "Mittäter" gehabt: Die Beklagte, die noch in unzähligen Betriebsprüfungen im Jahre 2010 - so auch bei der Klägerin - ganz offensichtlich keinerlei Anzeichen für eine etwaige Abführungspflicht aus angeblichen Differenzlohnansprüchen gesehen habe.

    Letzteres ist unabhängig von den Beschlüssen des BAG vom 22./23.05.2012 (1 ABN 27/12, 1 AZB 67/11 und 1 AZB 58/11), mit denen die Tarifunfähigkeit der CGZP zwischenzeitlich und insgesamt auch für die Vergangenheit festgestellt ist und den jüngsten Urteilen des BAG vom 13.03.2013 (5 AZR 954/11, 5 AZR 146/12, 5 AZR 242/12, 5 AZR 294/12 und 5 AZR 424/12) mit der die Kammer überzeugenden, nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung bereits im Zeitpunkt der Erteilung des Ausgangsbescheides der Fall gewesen, mit der Folge, dass die hier betroffenen Arbeitnehmer aufgrund des Equal-Pay-Grundsatzes höhere Entgeltansprüche gehabt hätten, die wiederum der Beitragspflicht unterlegen hätten, ohne dass es mit der sozialgerichtlichen Rechtsprechung darauf ankäme, ob sich diese Entgeltansprüche durch die Arbeitnehmer rückwirkend arbeitsrechtlich realisieren ließen, da insoweit für das Entstehen von Beitragsansprüchen allein auf das tatsächlich geschuldete Arbeitsentgelt abzustellen ist, ohne dass es im vorliegenden Beitragsstreit einer Aussetzung des Verfahrens etwa analog § 97 Abs. 5 ArbGG bedurft hätte.

    Die materielle Rechtskraft der im Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG getroffenen Entscheidung wirkt bis zu einer wesentlichen Änderung der entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse" (so wörtlich LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2012, 9 Sa 187/11 unter Hinweis auf BAG, Beschluss vom 06.06.2000, 1 ABR 21/99 sowie BAG, Beschluss vom 23.05.2012, 1 AZB 58/11 und weiter bereits LArbG Halle (Saale), Beschluss vom 02.11.2011, 4 Ta 130/11).

    Hinzu kommt weiterhin, dass das BAG mit seinem auch bereits vom SG Duisburg in Bezug genommenen Beschluss vom 22.05.2012, 1 ABN 27/12 die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11 u.a., zurückgewiesen hat und mit weiteren Beschlüssen vom 23.05.2012, 1 AZB 67/11 und 1 AZB 58/11 ausführt, dass der Streitgegenstand eines nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG eingeleiteten Verfahrens über die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung neben dem im Beschlusstenor bezeichneten Zeitpunkt weitere Zeiträume erfasst, wenn die in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften in diesen - wie hier - nur einheitlich beurteilt werden können und nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden gegen den vorgenannten Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012 insoweit rechtskräftig feststeht, dass die CGZP auch im zeitlichen Geltungsbereich ihrer Satzungen vom 11.12.2002 und vom 05.12.2005, also von Anfang an, nicht tariffähig war, womit nicht nur die vorgenannte arbeitsgerichtliche Rechtsprechung im Ergebnis bestätigt wird, sondern das BAG selbst auch nochmals klarstellt, dass bereits sein Beschluss vom 14.12.2010 nicht nur zukunftsbezogen, sondern seinerseits bereits vergangenheitsbezogen galt und Vertrauensschutz aus den dargestellten Gründen auch entgegen der vom LSG Schleswig-Holstein im einstweiligen Rechtsschutz (Beschlüsse vom 20.04.2012, L 5 KR 9/12 B ER und L 5 KR 20/12 B ER sowie vom 25.06.2012 - L 5 KR 81/12 B ER) noch herangezogenen arbeitsrechtlichen Auffassung insoweit nicht zur Anwendung gelangen konnte.

  • BAG, 22.05.2012 - 1 ABN 27/12

    Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlende Tariffähigkeit der CGZP

    Auszug aus SG Kassel, 04.09.2013 - S 12 KR 246/12
    Dazu, dass zwischenzeitlich auch bereits mehrere Entscheidungen des BAG (Beschlüsse vom 22.05.2012, 1 ABN 27/12, 1 AZB 67/11 und 1 AZB 58/11 sowie vom 23.05.2012, 1 AZB 67/11 und 1 AZB 58/11) zur Frage der auch rückwirkenden Tarifunfähigkeit der CGZP vorlagen, machte die Beklagte im Widerspruchsbescheid selbst keine weiteren Ausführungen.

    Zum geltend gemachten Vertrauensschutz sei noch ausgeführt, dass die Entscheidung des BAG vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10 - und auch der Beschluss des BAG vom 22.05.2012, 1 ABN 27/12 - die Tariffähigkeit der CGZP nicht erst beendeten, sondern diese lediglich - auch für die Vergangenheit - deklaratorisch feststellten.

    Letzteres ist unabhängig von den Beschlüssen des BAG vom 22./23.05.2012 (1 ABN 27/12, 1 AZB 67/11 und 1 AZB 58/11), mit denen die Tarifunfähigkeit der CGZP zwischenzeitlich und insgesamt auch für die Vergangenheit festgestellt ist und den jüngsten Urteilen des BAG vom 13.03.2013 (5 AZR 954/11, 5 AZR 146/12, 5 AZR 242/12, 5 AZR 294/12 und 5 AZR 424/12) mit der die Kammer überzeugenden, nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung bereits im Zeitpunkt der Erteilung des Ausgangsbescheides der Fall gewesen, mit der Folge, dass die hier betroffenen Arbeitnehmer aufgrund des Equal-Pay-Grundsatzes höhere Entgeltansprüche gehabt hätten, die wiederum der Beitragspflicht unterlegen hätten, ohne dass es mit der sozialgerichtlichen Rechtsprechung darauf ankäme, ob sich diese Entgeltansprüche durch die Arbeitnehmer rückwirkend arbeitsrechtlich realisieren ließen, da insoweit für das Entstehen von Beitragsansprüchen allein auf das tatsächlich geschuldete Arbeitsentgelt abzustellen ist, ohne dass es im vorliegenden Beitragsstreit einer Aussetzung des Verfahrens etwa analog § 97 Abs. 5 ArbGG bedurft hätte.

    Abgesehen davon, dass sogar die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich unbedenklich ist, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält, hat das BAG mit seinem Beschluss vom 14.12.2010 seine Rechtsprechung nicht geändert (so ausdrücklich BAG, Beschluss vom 22.05.2012, 1 ABN 27/12 Rn. 25).

    Hinzu kommt weiterhin, dass das BAG mit seinem auch bereits vom SG Duisburg in Bezug genommenen Beschluss vom 22.05.2012, 1 ABN 27/12 die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11 u.a., zurückgewiesen hat und mit weiteren Beschlüssen vom 23.05.2012, 1 AZB 67/11 und 1 AZB 58/11 ausführt, dass der Streitgegenstand eines nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG eingeleiteten Verfahrens über die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung neben dem im Beschlusstenor bezeichneten Zeitpunkt weitere Zeiträume erfasst, wenn die in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften in diesen - wie hier - nur einheitlich beurteilt werden können und nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden gegen den vorgenannten Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012 insoweit rechtskräftig feststeht, dass die CGZP auch im zeitlichen Geltungsbereich ihrer Satzungen vom 11.12.2002 und vom 05.12.2005, also von Anfang an, nicht tariffähig war, womit nicht nur die vorgenannte arbeitsgerichtliche Rechtsprechung im Ergebnis bestätigt wird, sondern das BAG selbst auch nochmals klarstellt, dass bereits sein Beschluss vom 14.12.2010 nicht nur zukunftsbezogen, sondern seinerseits bereits vergangenheitsbezogen galt und Vertrauensschutz aus den dargestellten Gründen auch entgegen der vom LSG Schleswig-Holstein im einstweiligen Rechtsschutz (Beschlüsse vom 20.04.2012, L 5 KR 9/12 B ER und L 5 KR 20/12 B ER sowie vom 25.06.2012 - L 5 KR 81/12 B ER) noch herangezogenen arbeitsrechtlichen Auffassung insoweit nicht zur Anwendung gelangen konnte.

    "a) Nach den Entscheidungen des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 (- 1 ABR 19/10 - BAGE 136, 302), dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 (- 24 TaBV 1285/11 ua. -) sowie der Zurückweisung der hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde (BAG 22. Mai 2012 -1 ABN 27/12 -) ist rechtskräftig und mit bindender Wirkung gegenüber jedermann festgestellt, dass die CGZP seit ihrer Gründung und jedenfalls bis zum 14. Dezember 2010 nicht tariffähig war (vgl. BAG 23. Mai 2012 - 1AZB 58/11 - Rn. 12; 23. Mai 2012 - 1 AZB 67/11 - Rn. 7).

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht -

    Auszug aus SG Kassel, 04.09.2013 - S 12 KR 246/12
    Das BSG habe in ständiger Rechtsprechung u.a. mit Urteil vom 14.07.2004, B 12 KR 1/04 R und ebenso mit Urteilen vom 22.02.1980, 12 RK 34/79 sowie vom 30.11.1978, 12 RK 6/76 entschieden, dass die Prüfbehörden bei Arbeitgeberprüfungen nach § 28p SGB IV selbst in kleinen Betrieben zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten nicht verpflichtet seien.

    Etwas Anderes sei auch nicht dem von der Beklagten herangezogenen Urteil des BSG vom 14.07.2004, B 12 KR 1/04 R zu entnehmen, denn dort habe das BSG für den entschiedenen Fall einer rückwirkenden Beitragsnachforderung lediglich die Voraussetzungen einer Verwirkung (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - analog) verneint, die die nachträgliche Beitragsgeltendmachung gehindert hätte.

    Das BSG habe in ständiger Rechtsprechung u.a. mit Urteil vom 14.07.2004, B 12 KR 1/04 R, entschieden, dass die Rentenversicherungsträger bei Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV selbst in kleinen Betrieben zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten nicht verpflichtet seien.

    Im Ergebnis könnte stattdessen allenfalls eine schlichte Untätigkeit vorliegen, aus der die Klägerin nicht darauf vertrauen durfte, dass die Beklagte ihre weiteren, bisher nicht konkret geprüften Beitragsansprüche nicht mehr geltend machen würde (vgl. hierzu allgemein u.a. SG Lübeck, Urteil vom 22.08.2008; SG Kassel, Urteile vom 19.04.2007, S 12 KR 2202/04, vom 27.06.2007, S 12 KR 49/07 und vom 29.04.2009, S 12 KR 281/08; Hess. LSG, Urteil vom 03.04.2008, L 1 KR 57/05; BSG, Urteil vom 14.07.2004, B 12 KR 1/04 R; jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Mit der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 14.07.2004, B 12 KR 1/04 R und 7/04 R), der die Kammer mit ihrer vorgenannten Rechtsprechung und auch nach wie vor folgt, gilt nämlich für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe das Entstehungsprinzip und nicht das Zuflussprinzip, wobei es auf den Zufluss selbst nur ankommt, soweit dem Arbeitnehmer über das geschuldete Arbeitsentgelt hinaus überobligatorische Zahlungen zugewendet oder geleistet werden, mit der Folge, dass sich die Beitragserhebung in Fallgestaltungen wie der Vorliegenden mindestens nach dem arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsentgelt richtet, bei der Anwendbarkeit von für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen, auch wenn das arbeitsvertraglich vereinbarte Entgelt dieses ausdrücklich und insoweit bewusst und gewollt unterschreitet, zumindest nach dem tarifvertraglich geschuldeten (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 11.09.2008, 1 BvR 2007/05 und 1 BvR 1616/05 sowie Peters, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB V, § 226, Rn 11).

  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 58/04

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus SG Kassel, 04.09.2013 - S 12 KR 246/12
    Daran ändere auch der Beschluss des BAG zur Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) nichts (BAG vom 28.03.2006, 1 ABR 58/04).

    Es handelt sich um die rechtliche Fähigkeit, durch Vereinbarung mit dem sozialen Gegenspieler Arbeitsbedingungen tarifvertraglich mit der Wirkung zu regeln, dass sie für die tarifgebundenen Personen unmittelbar und unabdingbar wie Rechtsnormen gelten (BVerfG 19.10.1966, 1 BvL 24/65, zu C I 1 der Gründe, BVerfGE 20, 312; BAG 28.03.2006, 1 ABR 58/04, Rn. 35, BAGE 117, 308).

    Dazu gehören die durch ihre Mitglieder vermittelte Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und eine leistungsfähige Organisation (BAG 14.12.2010, 1 ABR 19/10, a.a.O.; 5.10.2010, 1 ABR 88/09, NZA 2011, 300, Rn. 30; 28.3.2006, 1 ABR 58/04, Rn. 34, BAGE 117, 308).

    Eine partielle, auf bestimmte Regionen, Berufskreise oder Branchen beschränkte Tariffähigkeit gibt es nicht (BAG 05.10.2010 - 1 ABR 88/09 - a.a.O. Rn. 24; 28.03.2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 56, BAGE 117, 308).

    Diese Rechtsauffassung wurde bereits im Jahre 2006 vom BAG übernommen (28.03.2006 - 1 ABR 58/04 - NZA 2006, 1112).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2012 - L 8 R 164/12

    Zeitarbeitsfirmen müssen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

    Auszug aus SG Kassel, 04.09.2013 - S 12 KR 246/12
    Diese Auffassung verträten z.B. auch das LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 10.05.2012, L 8 R 164/12 B ER) und das Hessische LSG (Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER).

    Die Beklagte verweist hierzu auf den Beschluss des LSG NRW vom 10.05.2012, L 8 R 164/12 B ER, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die Aufzeichnungspflichten nicht nur das gezahlte, sondern auch das beitragspflichtige Arbeitsentgelt umfassten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 BVV bzw. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BÜVO bis 30.06.2006).

    Bei alledem würde die Geltendmachung der Beitragsnachforderung auch in einem reinen Summenbescheid nach § 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV auf der Basis einer Schätzung des Equal-pay-Lohnes nach § 28f Abs. 2 Satz 3 SGB IV insoweit nämlich rechtlich keinen Bedenken begegnen (vgl. hierzu, konkret in Fallgestaltungen der vorliegenden Art, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2012, L 8 R 164/12 B ER und im Übrigen allgemein SG Kassel, Beschluss vom 08.07.2010, S 12 KR 15/10 ER und Urteile vom 13.05.2009, S 12 KR 46/06 sowie vom 26.02.2009, S 12 KR 61/06 und S 12 KR 68/06, jeweils mzwN).

    Unabhängig hiervon begegnet die erfolgte Beitragsbemessung durch die Beklagte dann aber auch wieder bereits deswegen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. hierzu insbesondere auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2012, L 8 R 164/12 B ER), als diese vorliegend letztlich auf den eigenen Angaben/Recherchen der Klägerin und ihrer o.a. "Mutter" beruht, also auch letztlich erst gar keine Schätzung mehr darstellt und die pauschalen Einwendungen hiergegen danach allein formularmäßigen Widersprüchen anderer Verleiher in entsprechenden Rechtsstreiten entsprechen, unabhängig vom streitigen Einzelfall und die Kammer dann auch Berechnungsfehler nicht zu erkennen vermochte.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.12.2009 - 23 TaBV 1016/09

    Tariffähigkeit der CGZP

    Auszug aus SG Kassel, 04.09.2013 - S 12 KR 246/12
    Dieser Beschluss sei auf die Beschwerde der dortigen Beklagten vom LAG Berlin-Brandenburg am 07.12.2009 (23 TaBV 1016/09) bestätigt worden.

    Das ArbG hat zu Recht - wie zuvor bereits das LAG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 07.12.2009 (- 23 TaBV 1016/09 - LAGE § 2 TVG Nr. 8) darauf hingewiesen, dass die Aufgabe der Tarifgemeinschaft nach Nummer 3. der Satzung 2003 darin bestanden habe, die tariflichen Interessen der Mitgliedsgewerkschaften zu vertreten und für deren Mitglieder Tarifverträge abzuschließen.

    Mit Beschluss vom 07.12.2009, 23 TaBV 1016/09, hat das LAG Berlin-Brandenburg diese Entscheidung im Wesentlichen bestätigt.

    (iGZ) als nach seinem Internetauftritt mitgliedsstärkster Arbeitgeberverband der Zeitarbeitsbranche bereits am 24.06.2009 (siehe http://ig-zeitarbeit.de/node/2546) von einer wachsenden Unruhe bei betroffenen Zeitarbeitsfirmen, einem bevorstehenden "ungemütlichen Herbst" sowie einer hierauf beruhenden Flucht in DGB-Tarifverträge infolge des Beschlusses des ArbG Berlin vom 01.04.2009, 35 BV 17008/08, der dem o.a. Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 07.12.2009, 23 TaBV 1016/09 erstinstanzlich vorausgegangen war.

  • LSG Sachsen, 22.03.2013 - L 1 KR 14/13

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen auf Grund

    Auszug aus SG Kassel, 04.09.2013 - S 12 KR 246/12
    Wie sich mit den vorgenannten Beschlüssen des LSG Schleswig-Holstein der arbeitsrechtliche Vertrauensschutz - wie teilweise geltend gemacht - insoweit zum sozialrechtlichen Vertrauensschutz verdichtet haben soll, bleibt also unabhängig davon, dass Vertrauensschutz im Sozialrecht eine gänzlich andere Bedeutung hat, mehr als fraglich, zumal es hinsichtlich der Frage der Tariffähigkeit der CGZP in der Vergangenheit eben gerade keine gerichtliche Entscheidung gegeben hat, in der die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation auf Arbeitnehmerseite im Rahmen eines Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG rechtskräftig festgestellt worden wäre (vgl. hierzu u.a. auch LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 08.08.2012, 3 Sa 625/12 sowie Sächsisches LSG, Beschluss vom 22.03.2013, L 1 KR 14/13 B ER).

    Etwas anderes könnte, was das Bayerische LSG zumindest nach Auffassung der Kammer verkennt, nur dann gelten, wenn der frühere Bescheid ausdrücklich auch den Antragsteller begünstigende Feststellungen der hier jetzt streitigen Art getroffen und damit als solches geregelt hätte, was jedoch nicht der Fall ist (ebenso u.a. auch Hess. LSG, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER sowie Sächsisches LSG, Beschluss vom 22.03.2013, L 1 KR 14/13 B ER).

    Im Übrigen wird hier dann seitens der Leiharbeitsbranche - eine langjährige, auch höchstrichterliche sozialgerichtliche Rechtsprechung schlichtweg negierend - verkannt, wann und wie Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge entstehen (vgl. hierzu z.B. SG Kassel, Urteile vom 12.07.2006, S 12 KR 186/05, vom 30.08.2006, S 12 KR 2177/04 und vom 24.02.2010, S 12 KR 339/06, jeweils mzwN sowie z.B. SG Berlin, Urteil vom 29.08.2012, S 73 KR 1505/10 und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.10.2012, L 4 KR 316/12 B ER sowie Sächsisches LSG, Beschluss vom 22.03.2013, L 1 KR 14/13 B ER).

    Eine etwaige fehlerhafte Bewertung der Klägerin, ob der in Bezug genommene Entgeltvertrag zwischen der CGZP und dem AMP wirksam war, stellt also keine Unkenntnis der die Aufzeichnungspflicht begründenden Tatsachen dar, sondern allenfalls einen unbeachtlichen Rechtsirrtum (so Sächsisches LSG, Beschluss vom 22.03.2013, L 1 KR 14/13 B ER u.a. unter Hinweis auf Sächsisches LAG, Urteil vom 23. August 2012, 1 Sa 322/11 sowie nachfolgend BAG, Urteil vom 13.03.2013, 5 AZR 146/12).

  • BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 146/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Darlegungslast

  • ArbG Berlin, 01.04.2009 - 35 BV 17008/08

    Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit

  • BAG, 23.05.2012 - 1 AZB 67/11

    Fehlende Tariffähigkeit der CGZP - Aussetzung von Lohnzahlungsverfahren

  • BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 424/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Verjährung

  • BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 88/09

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

  • BAG, 24.03.2004 - 5 AZR 303/03

    Sittenwidriges Arbeitsentgelt

  • BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 954/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay")

  • BSG, 30.11.1978 - 12 RK 6/76

    Verwirkung eines Rechts - Besondere Umstände - Verwirkungsverhalten -

  • BSG, 18.11.1980 - 12 RK 59/79

    Vertrauensschutz - Abführen von Arbeitnehmerbezügen - Rückwirkende Anwendung

  • LSG Hessen, 23.04.2012 - L 1 KR 95/12

    Betriebsprüfung - Beitragsnacherhebung - keine Rücknahme des zuvor ergangenen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2011 - 7 Sa 1318/11

    "equal pay"-Anspruch - Leiharbeit - Wirksamkeit von Tarifverträgen der CGZP

  • BAG, 22.02.1957 - 1 AZR 426/56

    Tariffähigkeit von Handwerksinnungen und Spitzenorganisationen - Tarifkonkurrenz

  • SG Stralsund, 05.03.2012 - S 3 R 80/12

    Betriebsprüfung - nachträgliche Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen für

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2012 - L 4 KR 316/12
  • BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 294/12

    Gesamtvergleich - Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt

  • BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 242/12

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay")

  • BAG, 23.03.2006 - 2 AZR 343/05

    Anzeigepflicht bei einer Massenentlassung

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • SG Würzburg, 07.02.2012 - S 6 R 74/12

    Rechtmäßigkeit der Beitragsnachforderung von Zeitarbeitsfirmen wegen

  • BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 2283/03

    Zur Neuregelung der Arbeitnehmerüberlassung

  • BVerfG, 15.10.2004 - 2 BvR 1316/04

    Umfang des Verwertungsverbots in § 393 Abs. 2 Abgabenordnung

  • LAG Sachsen-Anhalt, 02.11.2011 - 4 Ta 130/11

    Keine Aussetzung des Verfahrens - Tariffähigkeit der CGZP vor dem 14.12.2010 -

  • ArbG Dortmund, 16.03.2011 - 8 Ca 18/11

    Aussetzung, CGZP, Tariffähigkeit

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BAG, 06.05.2003 - 1 AZR 241/02

    Mitgliedschaft einer Handwerksinnung in Arbeitgeberverband

  • BAG, 22.03.2000 - 4 ABR 79/98

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

  • LAG Hamm, 30.06.2011 - 8 Sa 387/11

    Fahrtkostenerstattung bei Leiharbeit an wechselnden Einsatzorten; unbegründeter

  • BAG, 21.04.2010 - 4 AZR 750/08

    Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für außerhalb des Beitrittsgebiets

  • BSG, 22.02.1980 - 12 RK 34/79
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2009 - L 8 B 5/09

    Rentenversicherung

  • LSG Hessen, 18.05.2006 - L 8/14 KR 7/04
  • LAG Baden-Württemberg, 31.07.2013 - 4 Sa 18/13

    Unzulässigkeit dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung - Streikbruch durch

  • LSG Baden-Württemberg, 05.03.2013 - L 4 R 4381/12

    Betriebsprüfung - Arbeitnehmerüberlassung - Nachforderung von

  • SG Dresden, 15.05.2013 - S 15 KR 817/12

    Verpflichtung eines Unternehmens im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung zur

  • BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Sparkasse - Beschäftigte - kostenlose

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2008 - L 16 B 6/08

    Nachweise der Beitragsabrechnung, Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers,

  • BAG, 10.07.2013 - 7 ABR 91/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Mitbestimmung

  • BGH, 13.10.2000 - V ZR 349/99

    Zurechnung der Kenntnis von Mitarbeitern einer juristischen Person

  • BSG, 27.09.1983 - 12 RK 10/82

    Tätigkeit eines Unternehmers - Versicherungsschutz - Unternehmenszusammenschluß -

  • LAG Sachsen, 23.08.2011 - 1 Sa 322/11

    Inhaltskontrolle arbeitsvertraglicher Ausschlussklausel; Wirksamkeit der ersten

  • LSG Berlin, 12.01.2005 - L 9 KR 53/03

    Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Erhebung

  • BSG, 26.07.2007 - B 12 KR 68/06 B
  • LAG Düsseldorf, 21.06.2012 - 13 Sa 319/12

    Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bei Ansprüchen des Arbeitnehmers aus

  • SG Dresden, 15.05.2013 - S 15 KR 440/12

    Verpflichtung eines im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Unternehmens

  • LSG Bayern, 30.07.2012 - L 5 R 267/12

    Droht Insolvenz des Arbeitgebers wegen Beitragsnachforderungen auf Grund

  • BSG, 06.02.2007 - B 12 KR 46/06 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.05.2012 - L 1 KR 171/12
  • BVerfG, 29.05.2012 - 1 BvR 3201/11

    Zeitratierliche Berechnung einer Betriebsrente (§§ 7 Abs 2 S 3, S 4 iVm § 2 Abs 1

  • BAG, 01.02.1983 - 1 ABR 33/78

    Arbeitnehmervereinigung

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.04.2012 - L 5 KR 9/12

    Sozialversicherung - Arbeitnehmerüberlassung - Beitragsnachforderung aufgrund von

  • BAG, 08.11.2007 - 2 AZR 554/05

    Betriebsbedingte Kündigung - verspätete Massenentlassungsanzeige

  • SG Berlin, 29.08.2012 - S 73 KR 1505/10

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Beitragsbemessung - Zuordnung eines

  • ArbG Marburg, 14.05.2010 - 2 Ca 693/09

    Ausschlussfristen - Mindestdauer - AGB-Kontrolle

  • BVerfG, 19.10.1966 - 1 BvL 24/65

    Tariffähigkeit von Innungen

  • LSG Baden-Württemberg, 18.05.2001 - L 4 KR 4448/99

    Steuerlicher Freibetrag bzgl. eines freiwilligen Trinkgeldes einer Kellnerin;

  • BAG, 19.06.2012 - 9 AZR 652/10

    Urlaubsabgeltung - Aufgabe der Surrogatstheorie

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BAG, 17.04.2012 - 1 ABR 5/11

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

  • SG Dortmund, 23.01.2012 - S 25 R 2507/11

    Beitragsnachforderung von Zeitarbeitsfirmen wegen Tarifunfähigkeit christlicher

  • LSG Bayern, 18.01.2011 - L 5 R 752/08

    Beitragsprüfung: zur Bestandskraft von Prüfbescheiden

  • LAG Düsseldorf, 28.06.2012 - 15 Sa 228/12

    Tarifvertragsrecht; Vertrauensschutz in die Tariffähigkeit

  • LAG Baden-Württemberg, 01.08.2013 - 2 Sa 6/13

    Abgrenzung zwischen Dienst- oder Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

  • SG Frankfurt/Main, 19.01.2012 - S 18 KR 812/11

    Bemessung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für einen Leiharbeitnehmer nach

  • BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 21/99

    Rechtskraft - Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmervereinigung

  • SG Kassel, 25.04.2007 - S 12 KR 421/05

    Verbot nachteiliger Vereinbarungen - Nichtigkeit einer arbeitsvertraglichen

  • BAG, 27.11.1964 - 1 ABR 13/63

    Tariffähiger Verband - Abschluß von Tarifverträgen - Tarifzuständigkeit -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2012 - L 8 R 699/12

    Rentenversicherung

  • BVerfG, 11.09.2008 - 1 BvR 1616/05

    Im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz und iÜ wegen nicht hinreichender

  • BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 14/99 R

    Verjährungsfrist bei der Vorenthaltung von Beiträgen

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von "Aufwandsentschädigungen" für die

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97

    Entscheidungserheblichkeit

  • BAG, 10.02.2009 - 1 ABR 36/08

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

  • LSG Bayern, 22.03.2012 - L 5 R 138/12

    Betriebsprüfung: Stichprobenprüfungen können die nachträgliche Rücknahme

  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.04.2012 - L 5 KR 20/12

    Überprüfung der Zulässigkeit der rückwirkenden Beitragserhebung in der Folge der

  • FG Saarland, 25.07.2013 - 1 V 1184/13

    Internationale Arbeitnehmerentsendung: Wirtschaftlicher Arbeitgeber,

  • BAG, 20.11.2012 - 1 AZR 179/11

    Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Dritter Weg

  • SG Duisburg, 14.06.2012 - S 10 R 547/12

    Rentenversicherung

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 10/02 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Arbeitsentgelt - Direktversicherung - Beitrag

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2012 - L 8 R 690/12

    Rentenversicherung

  • LAG Baden-Württemberg, 27.08.2012 - 9 Sa 187/11

    Equal-pay-Anspruch - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist - Fahrtkostenerstattung

  • SG Berlin, 26.01.2012 - S 89 KR 46/12

    Beitrags- und Versicherungsrecht - keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • LSG Baden-Württemberg, 04.02.2009 - L 5 R 4672/07
  • BVerfG, 11.09.2008 - 1 BvR 2007/05

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nachzahlung von Beiträgen zur

  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 652/05

    Bezugnahmeklausel - Auslegung - Vertrauensschutz

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.06.2012 - 24 Sa 213/12

    Equal pay - CGZP - nichtiger Tarifvertrag - Vertrauensschutz - intransparente

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.02.2013 - L 1 KR 441/12

    Beitragsnachforderung wegen Anwendung eines Tarifvertrages der CGZP

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2012 - L 8 R 630/12

    Rentenversicherung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2012 - 8 Sa 1226/12

    Equal Pay - fehlende Vereinbarung eines abweichenden Tarifvertrages -

  • BAG, 29.03.1984 - 2 AZR 429/83

    Kündigungsschutz - Betriebsrat - Mitteilungspflicht

  • ArbG Cottbus, 21.10.2011 - 2 Ca 431/11

    Equal Pay Zeitarbeit; Christliche Gewerkschaft Zeitarbeit;

  • LSG Schleswig-Holstein, 25.06.2012 - L 5 KR 81/12
  • SG Hamburg, 18.11.2011 - S 51 R 1149/11

    Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP durch BAG-Beschluss nur

  • ArbG Stuttgart, 23.01.2013 - 11 Ca 654/11

    Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers nach § 13 AÜG - Wirksamkeit des

  • BAG, 23.10.1996 - 4 AZR 409/95

    Beschränkung der Tarifzuständigkeit (OT-Mitgliedschaft)

  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 978/05

    Untersagung einer öffentlichen Unterschriftenaktion einer Polizeigewerkschaft in

  • LAG Hamm, 08.08.2012 - 3 Sa 625/12
  • BAG, 24.07.2012 - 1 AZB 47/11

    Tariffähigkeit - Tarifzuständigkeit - Aussetzung

  • LAG Baden-Württemberg, 21.06.2011 - 11 Ta 10/11

    Aussetzung einer equal-pay-Klage

  • ArbG Freiburg, 13.04.2011 - 3 Ca 497/10

    Aussetzung des Verfahrens nach § 2a Abs 1 Nr 4 ArbGG - Tariffähigkeit der CGZP

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2009 - L 24 KR 277/07

    Sozialversicherungspflicht - Beitragspflicht - geringfügige Beschäftigung -

  • ArbG Frankfurt/Oder, 09.06.2011 - 3 Ca 422/11

    Entgeltzahlung einer Leiharbeitnehmerin nach dem Grundsatz Equal pay

  • BSG, 10.10.2007 - B 12 KR 49/07 B
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2013 - 8 A 2252/11

    Erteilung einer immissionsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • ArbG Berlin, 08.09.2011 - 63 BV 9415/08

    Tarifunfähigkeit der CGZP

  • SG Wiesbaden, 27.04.2015 - S 8 R 259/12

    Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte im Rahmen einer Betriebsprüfung

    Die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Betriebsprüfungsbescheide der Beklagten vermögen nicht zu überzeugen (vgl. etwa auch: Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 12.06.2014, Az. L 1 KR 150/14 B ER; Beschluss des Hessischen Landessozialgericht vom 23.04.2012, Az. L 1 KR 95/12 B ER; Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 22. April 2014, Az: S 18 KR 139/14 ER; Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4.9.2013, Az. S 12 KR 246/12; Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 23.8.2012, Az. S 3 R 167/12 ER).

    Diese arbeitsrechtliche Vorfrage ist nicht nur durch die zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, sondern auch durch die vorangegangenen Entscheidungen (vgl. Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30.06.2011, Az. 8 Sa 387/11; Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.09.2011, Az. 7 Sa 1318/11; Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 02.11.2011, 4 Ta 130/11; Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012, Az. 24 TaBV 1285/11) aus der Arbeitsgerichtsbarkeit geklärt (vgl. dazu auch: Beschluss des Hessischen Landessozialgericht vom 23.04.2012, Az. L 1 KR 95/12 B ER; Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4.9.2013, Az. S 12 KR 246/12).

    Eine Abweichung vom "equal-pay" - Grundsatz ist daher im vorliegenden Fall auch im Zeitraum zwischen dem 1.12.2005 und dem 31.12.2009 nicht möglich gewesen (vgl. dazu Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4.9.2013, Az. S 12 KR 246/12; Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 23.4.2012, Az. L 1 KR 95/12 B ER).

    Im Ergebnis verhält es sich im vorliegenden Fall so, dass aus den dargelegten Gründen das Entstehungsprinzip gilt, wonach die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (vgl. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB IV; Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4.9.2013, Az. S 12 KR 246/12; Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15.7.2014, Az. S 2 R 611/13); hier somit bereits in der Zeit vom 1.12.2005 bis zum 31.12.2009.

    (2) Demgegenüber kann sich die Beklagte nach Auffassung des Gerichts nicht unter Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes bzw. nicht unter Berufung auf die Grundrechte und dabei insbesondere nicht unter Berufung auf das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG) gegen die Beitragsnacherhebung zur Wehr setzen (vgl. Beschluss des Hessischen Landessozialgericht vom 23.04.2012, Az. L 1 KR 95/12 B ER; Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4.9.2013, Az. S 12 KR 246/12; Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15.7.2014, Az. S 2 R 611/13; Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 21.10.2014, Az. S 22 R 898/12; Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.1.2014, Az. S 16 R 4136/12).

    Denn nach Auffassung der Kammer ist in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 gerade keine Rechtsprechungsänderung zu sehen (vgl. dazu auch: Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4.9.2013, Az. S 12 KR 246/12; Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15.7.2014, Az. S 2 R 611/13; Urteil des Sozialgerichts Detmold  vom 21.10.2014, Az. S 22 R 898/12; Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 25.6.2014, Az. S 14 R 649/12).

    Ein vermeintliches Vertrauen der Klägerin in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht geschützt (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.3.2013, Az. 5 AZR 954/11; Beschluss des Hessischen Landessozialgericht vom 23.04.2012, Az. L 1 KR 95/12 B ER; Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4.9.2013, Az. S 12 KR 246/12; Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 21.10.2014, Az. S 22 R 898/12).

    Auf eine umstrittene völlig ungeklärte Rechtsfrage konnte die Klägerin daher nach Auffassung der Kammer gerade nicht vertrauen, etwa in der Hoffnung, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung diese Rechtsfrage in ihrem Sinne entscheiden werde (vgl. Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4.9.2013, Az. S 12 KR 246/12) Das hier in eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition eingegriffen worden ist, ist im vorliegenden Fall somit gerade nicht zu erkennen.

    Eine grundrechtsrelevante Rückwirkung liegt hier gerade nicht vor (vgl. Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4.9.2013, Az. S 12 KR 246/12; Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 15.5.2014, Az. S 15 KR 817/12).

    Insoweit verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Kassel im Urteil vom 4.9.2013 (Az. S 12 KR 246/12):.

    Insbesondere stehen - entgegen der Auffassung der Klägerin - der Rechtmäßigkeit des Betriebsprüfungsbescheides der Beklagten die Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht entgegen (vgl. Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4.9.2013, Az. S 12 KR 246/12; Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 21.10.2014, Az. S 22 R 898/12; Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 15.5.2013, Az. S 15 KR 817/12).

    Im vorliegenden Fall ist die Kammer der Auffassung, dass die Beklagte die Beitragsnachforderung auch in einem Summenbescheid nach § 28f Abs. 2 S. 1 SGB IV auf der Basis einer Schätzung des "equal-pay-Lohnes" nach § 28f Abs. 2 S. 3 SGB IV festsetzen konnte (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10.05.2012, Az. L 8 R 164/12 B ER; Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22.03.2013, Az. L 1 KR 14/13 B ER; Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4.9.2013, Az. S 12 KR 246/12 m.w.N.).

    Denn die Aufzeichnungspflichten umfassen nicht nur das gezahlte, sondern auch das objektiv und insoweit tatsächlich geschuldete beitragspflichtige Arbeitsentgelt, also nicht nur den tatsächlich gezahlten, sondern eben auch den "equal-pay-Lohn" (vgl. Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4.9.2013, Az. S 12 KR 246/12).

    Auf ein Verschulden seitens des Arbeitgebers kommt es hierbei nicht an (vgl. Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4.9.2013, Az. S 12 KR 246/12; Kasseler Kommentar, Band 1, § 28f SGB IV m.w.N).

    Hier greift nach Auffassung der Kammer nämlich die 30 - jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV, da davon auszugehen ist, dass die Klägerin die Beiträge zumindest bedingt vorsätzlich vorenthalten hat (vgl. auch: Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4.9.2013, Az. S 12 KR 246/12; Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15.7.2014, Az. S 2 R 611/13; Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 25.6.2014, Az. S 14 R 649/12).

    Darüber hinaus hat das Gericht bereits darauf hingewiesen, dass auch schon vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts am 14.12.2010 in den Vorinstanzen entschieden worden war, dass die CGZP tarifunfähig ist, was bereits damals in den Jahren 2009 und 2010 zu zahlreichen Veröffentlichungen und Diskussionen - gerade in der Leiharbeitsbrache und in deren Interessensverbänden - geführt hat, so dass bereits im Jahre 2009 in Veröffentlichungen von einer "Flucht in DGB-Tarifverträge" die Rede war (vgl. insoweit die bereits zitierten Ausführungen und Nachweise im Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4.9.2013, Az. S 12 KR 246/12).

    Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein vermeintlich treuwidriges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Sozialversicherungsträgers berufen (vgl. dazu auch: Beschluss des Hessischen Landessozialgericht vom 23.04.2012, Az. L 1 KR 95/12 B ER; Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4.9.2013, Az. S 12 KR 246/12).

  • SG Konstanz, 28.04.2015 - S 11 R 1488/13

    Betriebsprüfung - Arbeitnehmerüberlassung - Equal pay - fehlende Tariffähigkeit

    Dem Anspruch kann nicht der Einwand des Vertrauensschutzes entgegengehalten werden (ebenso: Sächsisches LSG, Beschluss vom 22. März 2013, L 1 KR 14/13 B ER, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. März 2014, L 1 R 40/14 B ER, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2014, L 1 KR 131/14 B ER, juris; SG Dresden, Urteil vom 15. Mai 2013, S 15 KR 440/12, juris; SG Bayreuth vom 27. August 2013, S 16 R 6028/12; SG Kassel, Urteil vom 4. September 2013, S 12 KR 246/12, juris; SG Karlsruhe, Urteil vom 28. Januar 2014, S 16 R 4136/12, juris; SG Detmold, Urteil vom 29. Januar 2014, S 6 R 1181/12, juris; SG Augsburg, Urteil vom 21. Mai 2014, S 13 R 1258/12, juris; SG Hannover, Urteil vom 25. Juni 2014, S 14 R 649/12, juris).

    Die zur Beitragserhebung in Folge des Urteils des BAG vom 14. Oktober 2010 ergangene Rechtsprechung sieht das ebenso (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 22. März 2013, a.a.O.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Oktober 2013, L 3 R 485/12 B ER, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. März 2014, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2014, a.a.O.; SG Dresden, Urteil vom 15. Mai 2013, a.a.O.; SG Bayreuth vom 27. August 2013, a.a.O.; SG Kassel, Urteil vom 4. September 2013, a.a.O.; SG Detmold, Urteil vom 29. Januar 2014, a.a.O.; SG Augsburg, Urteil vom 21. Mai 2014, a.a.O.; SG Hannover, Urteil vom 25. Juni 2014, a.a.O.; SG Dortmund, Urteil vom 11. Juli 2014, S 34 1525/13, juris).

    Ein solcher Vorsatz ist nicht allein durch die öffentliche Berichterstattung über das Urteil des BAG und auch nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 23. Dezember 2010 erfolgt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2014, a.a.O.; SG Detmold, Urteil vom 29. Januar 2014, a.a.O.; SG Dortmund, Urteil vom 11. Juli 2014, a.a.O.; a.A. Sächsisches LSG, Beschluss vom 22. März 2013, a.a.O., LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. März 2014, a.a.O., SG Dresden, Urteil vom 15. Mai 2013, a.a.O., SG Bayreuth vom 27. August 2013, a.a.O., SG Kassel, Urteil vom 4. September 2013, a.a.O., SG Hannover, Urteil vom 25. Juni 2014, a.a.O. und SG Augsburg, Urteil vom 21. Mai 2014, a.a.O.).

    Der Beitragsforderung der Beklagten steht nicht der Einwand der Verwirkung entgegen (ebenso: SG Bayreuth vom 27. August 2013, a.a.O.; SG Kassel, Urteil vom 4. September 2013, a.a.O.; SG Karlsruhe, Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.; SG Augsburg, Urteil vom 21. Mai 2014, a.a.O.).

    Denn hierbei handelt es sich allenfalls um einen (unbeachtlichen) Rechtsirrtum (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2014, a.a.O.; SG Dresden, Urteil vom 15. Mai 2013, a.a.O.; SG Kassel, Urteil vom 4. September 2013, a.a.O.SG Karlsruhe, Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.; a.A. LSG Baden-Württemberg, vom 19. November 2012, a.a.O., und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2021 - 12 S 487/19

    Schweizer Kinderrente ist keine zweckidentische Leistung i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz

    Es kann daher offen bleiben, ob die Voraussetzungen einer Umdeutung (§ 43 SGB X) der hier streitbefangenen Bescheide erfüllt wären oder der Erhebung eines weiteren Kostenbeitrags in Höhe der Schweizer Kinderrente gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Bestandskraft des Bescheids vom 20.06.2016 entgegenstünde, weil dieser als Verwaltungsakt mit Mischwirkung nicht nur belastend (Erhebung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergelds von monatlich 190,- EUR), sondern zugleich auch begünstigend ist (Begrenzung des festgesetzten Betrags der Höhe nach) und daher bei der Erhebung eines weiteren Kostenbeitrags in Höhe der Schweizer Kinderrente analog § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu prüfen wäre, ob die streitbefangenen Bescheide die Anforderungen an die Rücknahme, den Widerruf oder die Aufhebung von Verwaltungsakten (§§ 45 ff. SGB X) erfüllen (vgl. zu dieser Problematik VG Osnabrück, Urteil vom 25.04.2005 - 6 A 162/03 -, juris; SG Kassel, Urteil vom 04.09.2013 - S 12 KR 246/12 -, juris).
  • SG Karlsruhe, 28.01.2014 - S 16 R 4136/12

    Beitragsnachforderungen aufgrund von Equal pay-Ansprüchen nach der

    Für die Annahme eines Verwirkungsverhalten reicht ein bloßes Nichtstun der Beklagten jedoch nicht aus (SG Kassel, Urteil vom 04.09.2013, S 12 KR 246/12).

    Denn hierbei handelt es sich allenfalls um einen (unbeachtlichen) Rechtsirrtum (so auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 22.03.2013, L 1 KR 14/13 B ER; SG Kassel, Urteil vom 04.09.2013, aaO, aA wohl LSG Baden-Württemberg, aa0).

  • LSG Hessen, 12.06.2014 - L 1 KR 150/14
    Insoweit werde auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Kassel in seinem Urteil vom 4. September 2013 (S 12 KR 246/12) Bezug genommen.

    Der Senat macht sich insoweit die Ausführungen des Sozialgerichts zu Eigen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) und nimmt im Übrigen auf die inzwischen umfangreiche Rechtsprechung Bezug (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. März 2013, L 1 KR 14/13 B ER; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 10. Mai 2012, L 8 R 164/12 B ER, vom 15. November 2012, L 8 R 416/12 B ER, vom 21. Dezember 2012, L 8 R 690/12 B ER und vom 7. November 2012, L 8 R 699/12 B ER; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23. April 2012, L 1 KR 95/12 B ER; Sozialgericht Kassel, Urteil vom 4. September 2013, S 12 KR 246/12).

  • SG Detmold, 29.01.2014 - S 6 R 1181/12

    Leiharbeitsfirma muss Gesamtsozialversicherungsbeiträge wegen Tarifunfähigkeit

    Zwar hat die Entscheidung ein großes Interesse in der Öffentlichkeit und in den Medien gefunden (vgl. dazu SG Kassel, Urteil vom 04.09.2013, Az. S 12 KR 246/12).
  • SG Detmold, 21.10.2014 - S 22 R 424/12

    Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund einer Betriebsprüfung

    Zwar hat die Entscheidung ein großes Interesse in der Öffentlichkeit und in den Medien gefunden (vgl. dazu SG Kassel, Urteil vom 04.09.2013, Az. S 12 KR 246/12).
  • SG Detmold, 21.10.2014 - S 22 R 898/12

    Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund einer Betriebsprüfung

    Zwar hat die Entscheidung ein großes Interesse in der Öffentlichkeit und in den Medien gefunden (vgl. dazu SG Kassel, Urteil vom 04.09.2013, Az. S 12 KR 246/12).
  • SG Detmold, 21.10.2014 - S 22 R 923/12

    Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund einer Betriebsprüfung

    Zwar hat die Entscheidung ein großes Interesse in der Öffentlichkeit und in den Medien gefunden (vgl. dazu SG Kassel, Urteil vom 04.09.2013, Az. S 12 KR 246/12).
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