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SG Kassel, 06.03.2019 - S 7 AS 643/18 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- Justiz Hessen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Kassel, 06.03.2019 - S 7 AS 643/18
- LSG Hessen, 27.11.2019 - L 6 AS 185/19
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 18.11.2009 - 1 BvR 2455/08
Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Kürzung einer …
Auszug aus SG Kassel, 06.03.2019 - S 7 AS 643/18
Solange ein Betreiben des eigenen Verfahrens in zumutbarer Weise zurückgestellt beziehungsweise auch formell ruhend gestellt werden kann, ist es hiernach nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte davon ausgehen, dass eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich ist (BVerfG, Beschluss von 18.11.2009, 1 BvR 2455/08, juris, Rn. 11; ähnlich gelagert vgl. auch Beschlüsse des Sächsischen Landessozialgerichtes vom 22.2.2016, L 7 AS 1267/15 B PKH, und des Landesssozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 20.3.2013, L 15 AS 477/12 B, beide nach juris). - LSG Hessen, 21.11.2018 - L 6 AS 185/18
AS
Auszug aus SG Kassel, 06.03.2019 - S 7 AS 643/18
Denn auch ohne Zusicherung des Antragsgegners wären die Ausgänge der bereits in derselben Rechtsfrage anhängigen anderen Rechtsstreite auf das Verfahren der Antragstellerin übertragbar, geht es doch in ihnen vornehmlich oder ausschließlich um die Frage, ob das neuere Konzept des Antragsgegners zur Angemessenheit der Unterkunftskosten schlüssig oder nicht schlüssig ist (für die Vergangenheit unter Annahme der Unschlüssigkeit: Urteil des Hess. LSG vom 21.11.2018, L 6 AS 185/18 ). - BVerfG, 27.03.1980 - 2 BvR 316/80
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit bei Auswahl von Musterverfahren - …
Auszug aus SG Kassel, 06.03.2019 - S 7 AS 643/18
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes reicht es aus verfassungsrechtlicher Sicht aus, wenn dem Betroffenen nach Ergehen von "Musterentscheidungen" noch alle prozessualen Möglichkeiten offenstehen, umfassenden gerichtlichen Schutz zu erlangen (vgl. BVerfGE 54, 39 ). - LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2013 - L 15 AS 477/12
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren über die …
Auszug aus SG Kassel, 06.03.2019 - S 7 AS 643/18
Solange ein Betreiben des eigenen Verfahrens in zumutbarer Weise zurückgestellt beziehungsweise auch formell ruhend gestellt werden kann, ist es hiernach nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte davon ausgehen, dass eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich ist (…BVerfG, Beschluss von 18.11.2009, 1 BvR 2455/08, juris, Rn. 11; ähnlich gelagert vgl. auch Beschlüsse des Sächsischen Landessozialgerichtes vom 22.2.2016, L 7 AS 1267/15 B PKH, und des Landesssozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 20.3.2013, L 15 AS 477/12 B, beide nach juris). - LSG Sachsen, 22.02.2016 - L 7 AS 1267/15
Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung; Parallelverfahren; Prozesskostenhilfe; selbe …
Auszug aus SG Kassel, 06.03.2019 - S 7 AS 643/18
Solange ein Betreiben des eigenen Verfahrens in zumutbarer Weise zurückgestellt beziehungsweise auch formell ruhend gestellt werden kann, ist es hiernach nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte davon ausgehen, dass eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich ist (…BVerfG, Beschluss von 18.11.2009, 1 BvR 2455/08, juris, Rn. 11; ähnlich gelagert vgl. auch Beschlüsse des Sächsischen Landessozialgerichtes vom 22.2.2016, L 7 AS 1267/15 B PKH, und des Landesssozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 20.3.2013, L 15 AS 477/12 B, beide nach juris).
- LSG Hessen, 27.11.2019 - L 6 AS 185/19
1. Mutwilligkeit kann nicht ausschließlich dann angenommen werden, wenn die im …
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 6. März 2019 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe für das dort unter dem Aktenzeichen S 7 AS 643/18 geführte Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Stadt, zu gewähren,. - SG Kassel, 06.06.2019 - S 6 AS 251/19 Die Kammer geht mit der 7. Kammer des Sozialgerichts Kassel (vgl. ebenso mit ausführlicher Begründung Beschluss vom 6.3.2019 - S 7 AS 643/18 ) davon aus, dass eine verständige Partei, deren persönliche Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht rechtfertigen würde und die anfallende Kosten selbst zu tragen hätte, in vergleichbarer Situation keine mit dem Kostenrisiko der eigenen Rechtsanwaltskosten behaftete Klage erhoben hätte, obwohl ein Ruhen des Widerspruchsverfahrens angeboten war.