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   SG Kassel, 11.01.2017 - S 12 KR 448/15, S 12 KR 299/16   

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https://dejure.org/2017,3240
SG Kassel, 11.01.2017 - S 12 KR 448/15, S 12 KR 299/16 (https://dejure.org/2017,3240)
SG Kassel, Entscheidung vom 11.01.2017 - S 12 KR 448/15, S 12 KR 299/16 (https://dejure.org/2017,3240)
SG Kassel, Entscheidung vom 11. Januar 2017 - S 12 KR 448/15, S 12 KR 299/16 (https://dejure.org/2017,3240)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • christmann-law.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Narkosearzt in Klinik ohne wirtschaftliches Risiko ist abhängig beschäftigt

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 89 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Ärztliches Berufsrecht | Arbeits- und Sozialrecht | Sozialversicherungspflicht | Im Operationssaal verantwortlicher Anästhesist ist unselbständig

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (58)

  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2012 - L 4 R 761/11

    Sozialversicherungspflicht - Honorarkraft - Nachtwache in einem zugelassenen

    Auszug aus SG Kassel, 11.01.2017 - S 12 KR 448/15
    Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.10.2013, Az. B 12 KR 17/11 R; Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 19.12.2012, Az. L 4 R 761/11; Kasseler Kommentar, Band 1, § 7 SGB IV, Rn. 61; jurisPraxiskommentar, 2. Auflage, § 7 SGB IV, Rn. 117m.w.N.).

    Das Risiko, nicht durchgehend arbeiten zu können, ist zunächst ein Risiko, das auch jeden Arbeitnehmer trifft, der nur Zeitverträge bekommt oder auf Abruf arbeitet und nach Stunden bezahlt wird (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19.10.2012, Az. L 4 R 761/11 ).

    Ebenso begründet der Umstand, dass den Kläger gemäß § 6 des Honorararztvertrages eine Haftung für Schäden aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens treffen sollte, noch kein Unternehmerrisiko (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19.10.2012, Az. L 4 R 761/11, Kasseler Kommentar, Band 1, § 7 SGB IV, Rn. 61 m.w.N.).

    Letztlich ist dies aber nicht entscheidend, sondern nur Ausdruck der unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19.10.2012, Az. L 4 R 761/11; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.7.2011, Az. L 8 R 534/10).

  • LSG Bayern, 28.05.2013 - L 5 R 863/12

    Beschäftigungsverhältnis: Bei der Gesamtabwägung der für und gegen eine abhängige

    Auszug aus SG Kassel, 11.01.2017 - S 12 KR 448/15
    Etwa spricht die hier vereinbarte Vergütung nach Arbeitsstunden und nach festen Stundensätzen für eine abhängige Beschäftigung (vgl. jurisPraxiskommentar, 2. Auflage, § 7 SGB IV, Rn. 116; Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.11.1980, Az. 12 RK 76/79; Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 28.5.2013, Az. L 5 R 863/12).

    (4) Ebenso spricht hier der Umstand, dass der Kläger faktisch die Arbeitsleistungen höchstpersönlich erbracht hat, für eine abhängige Beschäftigung (vgl. Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 28.5.2013, Az. L 5 R 863/12; jurisPraxiskommentar, 2. Auflage, § 7 SGB IV, Rn. 116).

    Wird jedoch - wie hier - ein Beschäftigter ersetzt, ist dies als Indiz für eine abhängige Beschäftigung zu werten (vgl. Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 28.5.2013, Az. L 5 R 863/12).

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 67/92

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - beitragspflichtige Beschäftigung

    Auszug aus SG Kassel, 11.01.2017 - S 12 KR 448/15
    Diese für die Abgrenzung zum Mitunternehmer oder Mitgesellschafter erforderliche Voraussetzung wird durch die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und Art der Arbeitsausführung erfüllt (vgl. BSG in SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; BSG in SozR 3-4100 § 168 Nr. 11 mwN).

    Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass die Abhängigkeit unter Ehegatten im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und deshalb das Weisungsrecht möglicherweise nur mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird (vgl. hierzu BSGE 34, 207, 210 [BSG 29.06.1972 - 2 RU 81/69] = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO, BSGE 66, 168, 171 [BSG 30.01.1990 - 11 RAr 47/88] = SozR 3-2400 § 7 Nr. 1; BSG in SozR 3-4100 § 168 Nr. 11 sowie zuletzt u. a. SG Kassel, Urteile vom 7. Januar 2009, S 12 KR 181/05 und vom 8. Oktober 2009, S 12 KR 90/09; Bay. LSG, Urteile vom 23. April 2009, L 4 KR 229/07 und L 4 KR 80/08 sowie vom 7. Juli 2009, L 5 KR 184/08; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2009, L 11 KR 2930/06; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25. Juni 2009, L 16/KR 99/09; LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Juni 2009, L 1 KR 615/07 und vom 10. Juli 2009, L 1 KR 166/08).

    Für die Abgrenzung des Ehegattenbeschäftigungsverhältnisses zur familienhaften Mithilfe kann dabei auf die Rechtsprechung zum Beschäftigungsverhältnis zwischen nahen Verwandten zurückgegriffen werden, die durch das Urteil des BSG vom 5. April 1956 ("Meistersohn" - Urteil; vgl. BSGE 3, 30, 40) eingeleitet und durch eine Reihe weiterer Urteile fortgeführt worden ist (vgl. BSGE 12, 153, 156 [BSG 18.05.1960 - 3 RK 21/56] = SozR Nr. 18 zu § 165 RVO; 17, 1, 3 ff = SozR Nr. 31 zu § 165 RVO; BSG in SozR 2200 § 165 Nr. 90).

  • SG Kassel, 24.01.2018 - S 12 KR 390/17

    Statusfeststellung nach § 7a SGB IV

    Selbst mit diesem regelt das KHEntgG nämlich lediglich die Vergütungsansprüche von Krankenhäusern und enthält keine Aussage zum sozialversicherungsrechtlichen Status von im Krankenhaus tätigen Personen, so dass wie auch hier immer eine konkrete Prüfung der Zusammenarbeit zwischen Arzt und Krankenhaus zu erfolgen hat und, soweit dann auch hier weiter geltend gemacht wird, dass die Klägerin auch für andere Auftraggeber tätig werde, mit der Beklagten grundsätzlich verschiedene sozialversicherungsrechtliche Sachverhalte getrennt voneinander zu beurteilen sind (vgl. hierzu auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 22. November 2016, L 5 KR 176/16 B ER und SG Kassel, Urteil vom 11. Januar 2017, S 12 KR 448/15).

    Letztlich wird danach auch die Klägerin ähnlich einem im Operationssaal tätigen Anästhesisten (vgl. hierzu SG Kassel, Urteil vom 11. Januar 2017, S 12 KR 448/15) allein zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber dessen Patienten im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am therapeutischen Prozess im Ergebnis wie eine ansonsten angestellte Ärztin eingesetzt.

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