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   SG Kassel, 21.03.2018 - S 12 SO 168/16   

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SG Kassel, 21.03.2018 - S 12 SO 168/16 (https://dejure.org/2018,8759)
SG Kassel, Entscheidung vom 21.03.2018 - S 12 SO 168/16 (https://dejure.org/2018,8759)
SG Kassel, Entscheidung vom 21. März 2018 - S 12 SO 168/16 (https://dejure.org/2018,8759)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    SGB XII § 35 Abs 1 S 1, SGB XII § 35 Abs 2 S 1, SGB XII § 35 Abs. 2 S 3
    Sozialrecht; Sozialhilfe; Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sozialrecht; Sozialhilfe; Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

    Auszug aus SG Kassel, 21.03.2018 - S 12 SO 168/16
    Bei den Ansprüchen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung handelt es sich nämlich um abtrennbare selbstständige Ansprüche, eine Beschränkung des Streitgegenstandes also zulässig (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 R).

    Der Vergleichsraum muss hierbei wie von der 3. Kammer des Gerichts zuletzt nochmals aufgezeigt - insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (BSG; Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 R).

    Auch insoweit wird verkannt, dass es sich beim örtlichen Vergleichsraum nach der Rechtsprechung des BSG um "ausreichend große Räume der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit handeln muss, die insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen" (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 R), die zusammenhängende Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnische Verbundenheit also innerhalb dieses einen Vergleichsraumes bestehen muss.

    Insoweit sei auf das Urteil des BSG vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 R verwiesen, wonach Umlandgemeinden mit einer guten Verkehrsanbindung einem Oberzentrum im Rahmen der Definition des Vergleichsraumes zugeordnet werden könnten.

    Das Fehlen eines schlüssigen Konzeptes erlaubt nämlich - wie ausgeführt - auch bereits mit der bisherigen Rechtsprechung der Kammer den vom Kläger geltend gemachten Rückgriff auf die Tabellenwerte des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines "Sicherheitszuschlages" als Angemessenheitsobergrenze (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 R).

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - L 10 AS 333/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

    Auszug aus SG Kassel, 21.03.2018 - S 12 SO 168/16
    Die Festlegung des genau eingegrenzten Vergleichsraumes stellt insoweit die zentrale Forderung des BSG zur Bestimmung der Mietobergrenze für ein bestimmtes Gebiet dar (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, L 10 AS 333/16).

    Mit dem BSG ist als räumlicher Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend, ohne dass hierfür der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der "Gemeinde" entscheidend sein muss (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, L 10 AS 333/16).

    Damit ist die Festlegung des Vergleichsraumes der Ausgangspunkt für die Ermittlung einer Mietobergrenze, die ein Grundsicherungsträger danach vorzunehmen hat, welche Bereiche zusammengefasst als homogen betrachtet werden können, wobei für das Kriterium der Homogenität die räumlichen Entfernungen zueinander eine erhebliche Bedeutung haben (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, L 10 AS 333/16).

    Die von Analyse und Konzepte zu den vorgenannten Großstädten in Bezug genommene Rechtsprechung bedeutet dann aber, dass bei der Festlegung eines Vergleichsraums als Ausgangspunkt für die Ermittlung einer Mietobergrenze ein Landkreis bzw. die Träger der Grundsicherung ihr Zuständigkeitsgebiet abstrakt danach zu untersuchen haben, welche Bereiche zusammengefasst als homogen betrachtet werden können, wobei für das Kriterium der Homogenität die räumlichen Entfernungen zueinander eine erhebliche Bedeutung haben (vgl. hierzu Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, L 10 AS 333/16).

    Insoweit böte sich mit der 3. Kammer auch zur Überzeugung der erkennenden Kammer z.B. mit dem LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, L 10 AS 333/16, an, im ländlichen Raum eine kleinteiligere Untergliederung eines Vergleichsraumes vorzunehmen, um dem Kriterium der räumlichen Nähe im Sinne der Rechtsprechung des BSG zu genügen.

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Auszug aus SG Kassel, 21.03.2018 - S 12 SO 168/16
    Die Prüfung der Angemessenheit setzt eine Einzelfallprüfung voraus, für die die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 WoGG, beziehungsweise § 12 WoGG keine valide Basis bilden und allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden können, wenn alle Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind (BSG, Urteil vom 07.11.2006 -B 7b AS 18/06 R-).

    Ein Umzug der mit der Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann dabei von dem Hilfebedürftigen im Regelfall nicht verlangt werden (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R).

    Mit dem BSG ist als räumlicher Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend, ohne dass hierfür der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der "Gemeinde" entscheidend sein muss (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, L 10 AS 333/16).

  • SG Kassel, 21.03.2018 - S 12 SO 112/16
    Auszug aus SG Kassel, 21.03.2018 - S 12 SO 168/16
    Gegen den Bescheid vom 16. Juni 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2016 hat der Kläger, den Leistungszeitraum vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 betreffend, am 16. August 2016 unter dem Az. S 12 SO 112/16 Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben.

    Der Kläger hält über die Seitens des Beklagten im Ergebnis letztlich ab 1. April 2016 erfolgte Teilabhilfe in den Rechtsstreiten S 12 SO 168/16 und S 12 SO 112/16 an dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Kosten der Unterkunft unter Anrechnung der vom Beklagten bereits in Höhe von monatlich 168, 64 EUR übernommenen Kosten in Höhe der tatsächlichen Brutto-Kaltmiete, soweit diese auf den Kläger entfallen, und insoweit in Höhe von monatlich 184, 50 EUR fest.

    Die auf ihn entfallenden, geltend gemachten tatsächlichen Kosten der Brutto-Kaltmiete seien ihm danach nicht nur im Rechtsstreit S 12 SO 112/16 für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017, sondern trotz der vom Beklagten im Rechtsstreit S 12 SO 59/16 für sich in Anspruch genommenen und vom Gericht bestätigten Verfristung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29. Januar 2016 im Rechtsstreit S 12 SO 168/16 auch für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis 30. Juni 2016 zu gewähren.

  • LSG Hessen, 06.11.2013 - L 4 SO 166/13

    Aufwendungen für einen Umzug und die Kostenübernahme für eine neue Wohnung im

    Auszug aus SG Kassel, 21.03.2018 - S 12 SO 168/16
    Daneben hätten bereits diverse Sozialgerichte in erster Instanz sowie auch einige Landessozialgerichte die von der Firma Analyse & Konzepte erstellten schlüssigen Konzepte bereits bestätigt: So etwa das LSG Mecklenburg-Vorpommern in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2013, L 10 AS 72/10, betreffend den Kreis Vorpommern-Rügen, das Hessische Landessozialgericht mit Beschluss vom 6. November 2013, L 4 SO 166/13 B ER betreffend den Landkreis Gießen, das LSG Rheinland-Pfalz in der Sache L 4 AS 286/12, betreffend den Landkreis Bitburg-Prüm, sowie das Thüringer Landessozialgericht mit Urteil vom 8. Juli 2015, L 4 AS 718/14 betreffend den Landkreis Gotha.

    Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene Wohnung" anzumieten (so auch HLSG, Beschluss vom 06.11.2013, L 4 SO 166/13 B ER, Randnummer 26, zitiert nach juris).

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus SG Kassel, 21.03.2018 - S 12 SO 168/16
    "Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vergleiche statt vieler Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, Randnummer 13f. zitiert nach juris, m. w. N.) ist die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Kosten des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft abstrakt angemessen sind, das heißt ob die Kosten dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessene Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung).

    Insoweit wäre nach der Konkretisierung einer Angemessenheitsgrenze durch Bestimmung einer abstrakt angemessenen Wohnungsgröße zu klären, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist (BSG, Urteil vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R).

  • LSG Thüringen, 08.07.2015 - L 4 AS 718/14

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus SG Kassel, 21.03.2018 - S 12 SO 168/16
    Daneben hätten bereits diverse Sozialgerichte in erster Instanz sowie auch einige Landessozialgerichte die von der Firma Analyse & Konzepte erstellten schlüssigen Konzepte bereits bestätigt: So etwa das LSG Mecklenburg-Vorpommern in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2013, L 10 AS 72/10, betreffend den Kreis Vorpommern-Rügen, das Hessische Landessozialgericht mit Beschluss vom 6. November 2013, L 4 SO 166/13 B ER betreffend den Landkreis Gießen, das LSG Rheinland-Pfalz in der Sache L 4 AS 286/12, betreffend den Landkreis Bitburg-Prüm, sowie das Thüringer Landessozialgericht mit Urteil vom 8. Juli 2015, L 4 AS 718/14 betreffend den Landkreis Gotha.

    Soweit das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 15. Februar 2013, L 7 AS 78/12) und das Thüringer Landessozialgericht (Urteil vom 8. Juli 2015, L 4 AS 718/14) dabei für in ihrem jeweiligen gerichtlichen Zuständigkeitsbereich gelegene Großkreise im SGB II die Festlegung eines das gesamte Kreisgebiet umfassenden Vergleichsraumes gebilligt haben, vermag sich die erkennende Kammer dieser Sichtweise mit der vorgenannten Rechtsprechung nicht anzuschließen.

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - fehlendes

    Auszug aus SG Kassel, 21.03.2018 - S 12 SO 168/16
    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12. Dezember 2013, B 4 AS 87/12 R) sei eine Unterkunft dann angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspreche und keinen gehobenen Wohnzustand aufweise, wobei es genüge, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlage, angemessen sei, also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bilde, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreite.

    Wegen der nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen losgelösten Begrenzung der angemessenen Bruttokaltmiete im Wohngeldrecht (§ 9 Abs. 1 WoGG) ist auf den jeweiligen Höchstbetrag der rechten Spalte der Tabelle zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" unter Berücksichtigung genereller, abstrakter Kriterien in Höhe von 10% festzulegen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, B 4 AS 87/12 R).

  • SG Kassel, 19.02.2018 - S 3 AS 236/15

    Sozialrecht; Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus SG Kassel, 21.03.2018 - S 12 SO 168/16
    Zur Bildung von Vergleichsräumen im ländlichen Raum als Grundlage für ein schlüssiges Konzept (Anschluss und Fortführung von SG Kassel, Urteil vom 19.02.2018, S 3 AS 236/15).

    Dies in der den dortigen Beteiligten bereits zugestellten Sache S 3 AS 236/15 u.a. mit der Begründung, dass das vom dortigen Beklagten verwendete Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Werra-Meißner-Kreis, das dem hier streitigen entspreche, nicht den durch das BSG aufgestellten Vorgaben für die Festlegung einer Mietobergrenze entspreche, da der Beklagte das gesamte Kreisgebiet des Werra-Meißner-Kreises - was u.a. auch vorliegend streitig sei - als einen Vergleichsraum definiere, dieser jedoch keinen tauglichen Vergleichsraum im Sinne der Rechtsprechung des BSG darstelle, da der Werra-Meißner-Kreis ohne Oberzentrum und vier Mittelzentren keinen homogenen Lebensbereich bilde.

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

    Auszug aus SG Kassel, 21.03.2018 - S 12 SO 168/16
    Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (ständige Rechtsprechung des BSG seit Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R).
  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 32/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept

  • LSG Hessen, 15.02.2013 - L 7 AS 78/12

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

  • BSG, 16.04.2013 - B 14 AS 28/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unangemessenheit der Unterkunftskosten -

  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unangemessenheit der Heizkosten -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2014 - L 7 AS 330/13

    Ermittlung der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II; Begrenzung durch

  • SG Gießen, 01.11.2017 - S 25 AS 108/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Sachsen-Anhalt, 31.01.2018 - L 5 AS 201/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der

  • SG Kassel, 17.03.2016 - S 8 AS 447/14

    SGB II

  • SG Kassel, 21.03.2018 - S 12 SO 112/16

    Sozialrecht; Sozialhilfe; Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter

    Gegen den Überprüfungsbescheid vom 10. August 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2016 hat der Kläger, im Überprüfungsverfahren den Leistungszeitraum vom 1. April 2016 bis 30. Juni 2016 betreffend, am 22. Dezember 2016 unter dem Az. S 12 SO 168/16 Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben.

    Der Kläger hält über die Seitens des Beklagten im Ergebnis letztlich ab 1. April 2016 erfolgte Teilabhilfe in den Rechtsstreiten S 12 SO 168/16 und S 12 SO 112/16 an dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Kosten der Unterkunft unter Anrechnung der vom Beklagten bereits in Höhe von monatlich 168, 64 EUR übernommenen Kosten in Höhe der tatsächlichen Brutto-Kaltmiete, soweit diese auf den Kläger entfallen, und insoweit in Höhe von monatlich 184, 50 EUR fest.

    Die auf ihn entfallenden, geltend gemachten tatsächlichen Kosten der Brutto-Kaltmiete seien ihm danach nicht nur im Rechtsstreit S 12 SO 112/16 für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017, sondern trotz der vom Beklagten im Rechtsstreit S 12 SO 59/16 für sich in Anspruch genommenen und vom Gericht bestätigten Verfristung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29. Januar 2016 im Rechtsstreit S 12 SO 168/16 auch für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis 30. Juni 2016 zu gewähren.

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