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   SG Kassel, 26.07.2018 - S 11 SO 160/16   

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SG Kassel, 26.07.2018 - S 11 SO 160/16 (https://dejure.org/2018,52590)
SG Kassel, Entscheidung vom 26.07.2018 - S 11 SO 160/16 (https://dejure.org/2018,52590)
SG Kassel, Entscheidung vom 26. Juli 2018 - S 11 SO 160/16 (https://dejure.org/2018,52590)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Saarland, 22.11.2018 - L 11 SO 12/17

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz

    Auszug aus SG Kassel, 26.07.2018 - S 11 SO 160/16
    Im Eilverfahren S 11 SO 12/17 ER erkannte die Beklagte die Kostentragungspflicht für alle Nachmittagsangebote (soweit vom Kläger wahrgenommen) vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache an, jedoch auch weiterhin nur darlehensweise im Hinblick auf die ungeklärte Vermögenssituation.

    Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens S 11 SO 12/17 ER und den beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, soweit deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

    Soweit die Beklagte trotz Anerkennung ihrer (vorläufigen) Leistungsverpflichtung für die Kostenübernahme eines Gebärdendolmetscher bei allen schulischen Nachmittagsveranstaltungen im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 11 SO 12/17 ER) im Hauptsacheverfahren nunmehr eine Begrenzung auf bestimmte Nachmittagsveranstaltungen vornehmen will, vermag die erkennende Kammer hierfür keinen sachlich rechtfertigenden Grund erkennen.

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus SG Kassel, 26.07.2018 - S 11 SO 160/16
    Bei Auslegung der Norm des § 92 Abs. 2 SGB XII durch das Gericht ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BSG vom 22.03.2012 (B 8 SO 30/10 R, zitiert nach juris) eine Bewertung der Kostenübernahme für den Gebärdendolmetscher am Schulnachmittag als vermögensunabhängig zu gewährende Hilfe für eine angemessene Schulbildung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Zwar hat das BSG für die Abgrenzung der Hilfen zur angemessenen Schulbildung von den Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft relativ strenge Kriterien festgelegt.
  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

    Auszug aus SG Kassel, 26.07.2018 - S 11 SO 160/16
    Auch wenn den Entscheidungen des BSG und der Landessozialgerichte zu den Privilegierungsfällen des § 92 Abs. 2 S. 1 SGB XII gemeinsam die Annahme ist, dass diese Fälle einen spezifischen Förderbedarf und eine entsprechende Förderung voraussetzen, zu dem die vermögens- und einkommensprivilegierte Hilfe einen (objektiven) finalen Bezug der Gestalt aufweisen müsse, dass der Schwerpunkt der zu erbringenden Leistung nicht allein oder vorrangig bei der allgemeinen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, sondern zumindest gleichwertig bei den von ihnen verfolgten schulischen Zielen liege (so auch Urteil des BSG vom 20.09.2012, B 8 SO 15/11 R, zitiert nach juris, Rn. 18), so ist auch all diesen Entscheidungen gemeinsam, dass sie eine individuelle Betrachtung im konkreten Einzelfall verlangen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2014 - L 20 SO 477/13

    Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für behinderte Kinder

    Auszug aus SG Kassel, 26.07.2018 - S 11 SO 160/16
    Nach der Rechtsprechung diverser Landessozialgerichte (LSG NRW, Beschluss vom 01.06.2015, L 9SO 89/15 B ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.04.2014, L 8 SO 506/13, LSG NRW, Beschluss vom 15.01.2014, L 20 SO 477/13 W, jeweils zitiert nach juris) sei die vorliegend streitige Frage danach zu beurteilen, ob der offene Ganztag eine objektiv finale Zielrichtung in Bezug auf die Schulbildung aufweise und es für die Frage, ob eine Hilfe eine solche zur angemessenen Schulbildung sei, darauf ankomme, ob die Veranstaltungen in einem - gemessen an dem Hilfezweck - hinreichenden zeitlichen, örtlichen und personellen Zusammenhang mit dem Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht stehe.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2014 - L 8 SO 506/13

    Anspruch auf Sozialhilfe; Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe als

    Auszug aus SG Kassel, 26.07.2018 - S 11 SO 160/16
    Nach der Rechtsprechung diverser Landessozialgerichte (LSG NRW, Beschluss vom 01.06.2015, L 9SO 89/15 B ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.04.2014, L 8 SO 506/13, LSG NRW, Beschluss vom 15.01.2014, L 20 SO 477/13 W, jeweils zitiert nach juris) sei die vorliegend streitige Frage danach zu beurteilen, ob der offene Ganztag eine objektiv finale Zielrichtung in Bezug auf die Schulbildung aufweise und es für die Frage, ob eine Hilfe eine solche zur angemessenen Schulbildung sei, darauf ankomme, ob die Veranstaltungen in einem - gemessen an dem Hilfezweck - hinreichenden zeitlichen, örtlichen und personellen Zusammenhang mit dem Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht stehe.
  • SG Detmold, 20.02.2015 - S 8 SO 5/15

    Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten eines

    Auszug aus SG Kassel, 26.07.2018 - S 11 SO 160/16
    Dazu verweist der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf einen Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 13.02.2015 (S 8 SO 5/15), wonach die Finanzierung eines Integrationshelfers als einkommens- und vermögensunabhängig zu gewährende Hilfe für eine angemessene Schulbildung zu Gunsten eines behinderten schulpflichtigen Kindes auch für die Zeit der Nachmittagsbetreuung in einer Grundschule mit offenem Ganztagsangebot beansprucht werden könne.
  • SG Gießen, 02.09.2015 - S 18 SO 131/15

    Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

    Auszug aus SG Kassel, 26.07.2018 - S 11 SO 160/16
    Insoweit folgt die erkennende Kammer einer Entscheidung des Sozialgerichts Gießen vom 02.09.2015 (S 18 SO 131/15 ER, zitiert nach juris, Rn. 10).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - L 9 SO 91/13

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme eines schwerbehinderten

    Auszug aus SG Kassel, 26.07.2018 - S 11 SO 160/16
    Soweit vom Gericht recherchiert, haben auch diverse Landessozialgerichte unter Berücksichtigung der BSG-Kriterien in Einzelfallentscheidungen behinderungsbedingte Teilhabeleistungen an freiwilligen Nachmittagsveranstaltungen in der sogenannten offenen Ganztagsschule bzw. der Schule mit Ganztagsangeboten nicht der Schulbildung, sondern der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugeordnet (vgl. Statt Vieler LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2016, L 12 SO 435/14, zitiert nach juris; ebenso Urteil vom 17.03.2016, L 9 SO 91/13, zitiert nach juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - L 12 SO 435/14

    Kostenübernahme für einen Integrationshelfer; Angemessene Schulbildung;

    Auszug aus SG Kassel, 26.07.2018 - S 11 SO 160/16
    Soweit vom Gericht recherchiert, haben auch diverse Landessozialgerichte unter Berücksichtigung der BSG-Kriterien in Einzelfallentscheidungen behinderungsbedingte Teilhabeleistungen an freiwilligen Nachmittagsveranstaltungen in der sogenannten offenen Ganztagsschule bzw. der Schule mit Ganztagsangeboten nicht der Schulbildung, sondern der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugeordnet (vgl. Statt Vieler LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2016, L 12 SO 435/14, zitiert nach juris; ebenso Urteil vom 17.03.2016, L 9 SO 91/13, zitiert nach juris).
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