Rechtsprechung
   SG Kiel, 05.07.2019 - S 6 AL 2/19 ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,57245
SG Kiel, 05.07.2019 - S 6 AL 2/19 ER (https://dejure.org/2019,57245)
SG Kiel, Entscheidung vom 05.07.2019 - S 6 AL 2/19 ER (https://dejure.org/2019,57245)
SG Kiel, Entscheidung vom 05. Juli 2019 - S 6 AL 2/19 ER (https://dejure.org/2019,57245)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,57245) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Hamburg, 01.10.2015 - L 2 AL 39/15

    Einstweiliger Rechtschutz gegen die Versagung einer Erlaubnis nach dem

    Auszug aus SG Kiel, 05.07.2019 - S 6 AL 2/19
    Dies ergibt sich daraus, dass die Klage zum Az. S 6 AL 32/19 gegen die Ablehnung der Verlängerung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 86a Abs. 4 S.1 SGG explizit keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. entsprechend LSG Hamburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015, Az. L 2 AL 39/15 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 5. Januar 2009, Az. L 10 B 720/08 AL ER - beide zitiert nach juris).

    Beschluss vom 1. Oktober 2015, Az. L 2 AL 39/15 B ER; LSG Halle, Beschluss vom 10. November 2017, Az. L 2 AL 75/17 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 5. Januar 2009, Az. L 10 B 720/08 AL ER - alle zitiert nach juris).

    § 86a Abs. 4 S.1 SGG verlagert insoweit das Vollzugsrisiko bei einer auf § 3 AÜG gestützten Versagung grundsätzlich auf den Antragsteller (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015, Az. L 2 AL 39/15 B ER - zitiert nach juris).

    Hierfür genügt es nicht, wenn im Hauptsacheverfahren, dem die endgültige Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts vorbehalten ist, möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. April 2014, Az. L 8 R 737/13 B ER, LSG Hamburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015, Az. L 2 AL 39/15 B ER - beide zitiert nach juris).

    Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts - wie vorliegend - keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- ? anzunehmen, § 52 Abs. 2 GKG; eine konkrete Bestimmung des Streitwerts scheidet bei dem vorliegenden Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung der Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung aus (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juni 2018, Az. L 7 AL 22/18 B ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015, Az. L 2 AL 39/15 B ER - beide zitiert nach juris).

  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 140/90

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus SG Kiel, 05.07.2019 - S 6 AL 2/19
    Wann die Voraussetzungen des Versagungsgrundes der Unzuverlässigkeit, der einen gerichtlich nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff darstellt (vgl. nur BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, Az. 7 RAr 140/90 - zitiert nach juris), verwirklicht sind, ergibt sich nicht abschließend aus dem AÜG.

    Unter Berücksichtigung der Beispielsfälle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG und des Schutzzweckes des AÜG muss ein Antragsteller als unzuverlässig angesehen werden, wenn in seiner Person Tatsachen vorliegen, denen zufolge zu besorgen ist, dass er sein Gewerbe nicht in Einklang mit den bestehenden rechtlichen Vorschriften ausüben wird (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, Az. 7 RAr 140/90 - zitiert nach juris).

    Maßgebend ist hierbei eine Prognose für die Zukunft, d.h. ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen der Vergangenheit und der Gegenwart gezogener Schluss auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten der Antragstellerin (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, Az. 7 RAr 140/90; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. November 2017, Az. L 2 AL 75/17 B ER - beide zitiert nach juris), so dass auch Verstöße aus der Vergangenheit zu beachten sind (vgl. nur LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. November 2017, Az. L 2 AL 75/17 B ER - zitiert nach juris).

    In diesem Zusammenhang ist die prognostische Natur der Entscheidung nach § 3 Abs. 1 AÜG zu beachten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, Az. 7 RAr 140/90 - zitiert nach juris), d.h. dass die Behörde nicht das Vorliegen des Versagungsgrunds selbst zu beweisen hat, sondern nur die Tatsachen, die diese Annahme rechtfertigen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2011, Az. L 13 AL 3438/10 ER-B - zitiert nach juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.06.2018 - L 7 AL 22/18

    Summierung von kleinen Verstößen; Unzuverlässigkeit des Arbeitgebers; Widerruf

    Auszug aus SG Kiel, 05.07.2019 - S 6 AL 2/19
    Diese "Unzuverlässigkeit" ist nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht nur bei der Neuerteilung, sondern auch bei jeder Verlängerung der Erlaubnis zu prüfen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juni 2018, Az. L 7 AL 22/18 B ER - zitiert nach juris).

    Die Unzuverlässigkeit kann sich aber auch aus einer Summierung solcher Umstände ergeben, die für sich allein keinen Versagungsgrund rechtfertigen könnten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juni 2018, Az. L 7 AL 22/18 B ER - zitiert nach juris).

    Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts - wie vorliegend - keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- ? anzunehmen, § 52 Abs. 2 GKG; eine konkrete Bestimmung des Streitwerts scheidet bei dem vorliegenden Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung der Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung aus (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juni 2018, Az. L 7 AL 22/18 B ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015, Az. L 2 AL 39/15 B ER - beide zitiert nach juris).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 10.11.2017 - L 2 AL 75/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der

    Auszug aus SG Kiel, 05.07.2019 - S 6 AL 2/19
    Beschluss vom 1. Oktober 2015, Az. L 2 AL 39/15 B ER; LSG Halle, Beschluss vom 10. November 2017, Az. L 2 AL 75/17 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 5. Januar 2009, Az. L 10 B 720/08 AL ER - alle zitiert nach juris).

    Zum Kernbereich zählen die Vergütung, Ansprüche auf Erholungsurlaub und sonstige Ansprüche auf geldwerte Leistungen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. November 2017, Az. L 2 AL 75/17 B ER - zitiert nach juris).

    Maßgebend ist hierbei eine Prognose für die Zukunft, d.h. ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen der Vergangenheit und der Gegenwart gezogener Schluss auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten der Antragstellerin (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, Az. 7 RAr 140/90; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. November 2017, Az. L 2 AL 75/17 B ER - beide zitiert nach juris), so dass auch Verstöße aus der Vergangenheit zu beachten sind (vgl. nur LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. November 2017, Az. L 2 AL 75/17 B ER - zitiert nach juris).

  • LSG Bayern, 05.01.2009 - L 10 B 720/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der

    Auszug aus SG Kiel, 05.07.2019 - S 6 AL 2/19
    Dies ergibt sich daraus, dass die Klage zum Az. S 6 AL 32/19 gegen die Ablehnung der Verlängerung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 86a Abs. 4 S.1 SGG explizit keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. entsprechend LSG Hamburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015, Az. L 2 AL 39/15 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 5. Januar 2009, Az. L 10 B 720/08 AL ER - beide zitiert nach juris).

    Beschluss vom 1. Oktober 2015, Az. L 2 AL 39/15 B ER; LSG Halle, Beschluss vom 10. November 2017, Az. L 2 AL 75/17 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 5. Januar 2009, Az. L 10 B 720/08 AL ER - alle zitiert nach juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 11.03.2011 - L 13 AL 3438/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - erstmalige Erlaubnis

    Auszug aus SG Kiel, 05.07.2019 - S 6 AL 2/19
    In diesem Zusammenhang ist die prognostische Natur der Entscheidung nach § 3 Abs. 1 AÜG zu beachten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, Az. 7 RAr 140/90 - zitiert nach juris), d.h. dass die Behörde nicht das Vorliegen des Versagungsgrunds selbst zu beweisen hat, sondern nur die Tatsachen, die diese Annahme rechtfertigen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2011, Az. L 13 AL 3438/10 ER-B - zitiert nach juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2014 - L 8 R 737/13

    Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie darauf entfallener

    Auszug aus SG Kiel, 05.07.2019 - S 6 AL 2/19
    Hierfür genügt es nicht, wenn im Hauptsacheverfahren, dem die endgültige Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts vorbehalten ist, möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. April 2014, Az. L 8 R 737/13 B ER, LSG Hamburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015, Az. L 2 AL 39/15 B ER - beide zitiert nach juris).
  • EuGH, 12.02.2015 - C-396/13

    Der Gerichtshof klärt den Begriff "Mindestlohnsatz" entsandter Arbeitnehmer

    Auszug aus SG Kiel, 05.07.2019 - S 6 AL 2/19
    Überdies folgt die Kammer der Sichtweise der Antragsgegnerin hinsichtlich der Nichteinhaltung des gesetzlichen Bruttomindestlohns: Die Leiharbeitnehmer erhalten nach litauischem Recht - den Berechnungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 5. Juni 2019 zufolge - ein Festgehalt in Höhe von 521,- ? zuzüglich der Lohnsteuer von 30, 23 ? und Sozialversicherungsbeiträgen von insgesamt 209, 34 ? (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) sowie einer Entsendezulage in Höhe von 1.006,12 ?, mithin 1.766,69 ? brutto, was bei durchschnittlich 150 Monatsstunden zu einem Stundenlohn in Höhe von 11, 78 ? brutto bzw. 9,67 ? netto führe und damit zu einem Lohn, der höher sei als der Mindestlohn sowie die Entgeltuntergrenze nach § 3a AÜG i.V.m. § 2 Abs. 1, Abs. 2 LohnUGAÜV 3. Die Antragsgegnerin weist jedoch zu Recht daraufhin, dass entsprechend Art. 3 Abs. 7 Entsenderichtlinie 97/71 EG die Entsendezulage nur insoweit als Bestandteil des Mindestlohns gelte, als diese nicht als Erstattung für infolge der Entsendung tatsächlich entstandener Kosten wie z.B. Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten gezahlt werden (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. Februar 2015, Az. C- 396/13 - zitiert nach juris).
  • LSG Hamburg, 30.01.2019 - L 2 AL 18/18

    Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus SG Kiel, 05.07.2019 - S 6 AL 2/19
    Das Erfordernis der Erlaubniserteilung soll eine ständige Kontrolle der Verleihunternehmen gewährleisten, um die Verletzung insbesondere von Arbeitnehmerrechten zu verhindern (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 30. Januar 2019, Az. L 2 AL 18/18 - zitiert nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht