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   SG Kiel, 20.02.2019 - S 2 KA 178/16   

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SG Kiel, 20.02.2019 - S 2 KA 178/16 (https://dejure.org/2019,3853)
SG Kiel, Entscheidung vom 20.02.2019 - S 2 KA 178/16 (https://dejure.org/2019,3853)
SG Kiel, Entscheidung vom 20. Februar 2019 - S 2 KA 178/16 (https://dejure.org/2019,3853)
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  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 21/04 R

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Rücknahme von bestandskräftigen

    Auszug aus SG Kiel, 20.02.2019 - S 2 KA 178/16
    Hier ist zu berücksichtigen, dass die Korrektur früherer Honorarbescheide gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X - mit der Folge von Nachvergütungen für vergangene Quartale - zur Abweichung von dem aus § 85 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V abzuleitenden Gebot führt, dass die von den Krankenkassen für ein Quartal geleisteten Gesamtvergütungen an diejenigen Ärzte und Psychotherapeuten zu verteilen sind, die in diesem Quartal an der vertragsärztlichen bzw -psychotherapeutischen Versorgung teilgenommen haben (zum sog Quartalsprinzip s zB BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 RdNr 13; BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, jeweils RdNr 12; BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, jeweils RdNr 43) .

    Dies gilt zumal dann, wenn viele gleichgelagerte Nachvergütungsanträge im Raum stehen, wie es in den Verfahren BSGE 82, 50 (= SozR 3-1300 § 44 Nr. 23) und BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 der Fall war und auch vorliegend der Fall ist, und keine Rückstellungen zur Begleichung der Nachforderungen gebildet worden waren (vgl hierzu BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 RdNr 19).

    Aus dieser Struktur der gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X zu treffenden Ermessensentscheidung folgt, dass diese im Falle von Anträgen auf vertragsärztliche Nachvergütungen für Leistungen in früheren Quartalen nur in atypischen Fällen im Sinne einer Bescheidkorrektur und Nachvergütung vorgeprägt sein kann (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 RdNr 14) .

  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 16/97 R

    Vertragsarzt - Honorar - keine Sozialleistung - Anwendung des § 44 Abs 2 SGB 10

    Auszug aus SG Kiel, 20.02.2019 - S 2 KA 178/16
    Da Honoraransprüche der Vertragsärzte keine Sozialleistungen im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB X sind (siehe nur BSG Urteil vom 18.03.1998, B 6 KA 16/97 R), kommt § 44 Abs. 2 SGB X zur Anwendung.

    Dies gilt zumal dann, wenn viele gleichgelagerte Nachvergütungsanträge im Raum stehen, wie es in den Verfahren BSGE 82, 50 (= SozR 3-1300 § 44 Nr. 23) und BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 der Fall war und auch vorliegend der Fall ist, und keine Rückstellungen zur Begleichung der Nachforderungen gebildet worden waren (vgl hierzu BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 RdNr 19).

  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 6/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarrechtsstreit - keine Überprüfung der

    Auszug aus SG Kiel, 20.02.2019 - S 2 KA 178/16
    Da beide Vertragspartner übereinstimmend erklärten, für ihre Rechtsbeziehung bei Vertragsschluss diesen Willen gehabt zu haben, kann nicht ein Dritter, in diesem Fall ein Vertragsarzt, geltend machen, dass die vertraglichen Formulierungen zwischen der Beklagten als Kassenärztlicher Vereinigung und den Beigeladenen als Krankenkassen einen anderen Regelungsgehalt haben sollen, selbst wenn es hier nicht um die Ausgestaltung der MGV geht (dazu BSG, Urteil vom 31. August 2005, B 6 KA 6/04 R), sondern um extrabudgetär vergütete Leistungen.
  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R

    Rücknahme von Honorarbescheiden - Vertrauensschutz bei noch nicht feststehendem

    Auszug aus SG Kiel, 20.02.2019 - S 2 KA 178/16
    Hier ist zu berücksichtigen, dass die Korrektur früherer Honorarbescheide gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X - mit der Folge von Nachvergütungen für vergangene Quartale - zur Abweichung von dem aus § 85 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V abzuleitenden Gebot führt, dass die von den Krankenkassen für ein Quartal geleisteten Gesamtvergütungen an diejenigen Ärzte und Psychotherapeuten zu verteilen sind, die in diesem Quartal an der vertragsärztlichen bzw -psychotherapeutischen Versorgung teilgenommen haben (zum sog Quartalsprinzip s zB BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 RdNr 13; BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, jeweils RdNr 12; BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, jeweils RdNr 43) .
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 1982/01

    Verwaltungsentscheidungen der DDR nur bei Verstoß gegen fundamentale

    Auszug aus SG Kiel, 20.02.2019 - S 2 KA 178/16
    Dabei ist davon auszugehen, dass eine allgemeine Verpflichtung der Behörden, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts der Bestandskraft zu korrigieren, nicht besteht (vgl zB BVerfGE 117, 302, 315 mwN; BVerfG , NVwZ 2008, 550, 551; BVerwG NVwZ 2007, 709, 710 [13]: "Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme") .
  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R

    Laborärzte - keine Verletzung in ihren Rechten durch Neuregelung der Vergütung

    Auszug aus SG Kiel, 20.02.2019 - S 2 KA 178/16
    Hier ist zu berücksichtigen, dass die Korrektur früherer Honorarbescheide gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X - mit der Folge von Nachvergütungen für vergangene Quartale - zur Abweichung von dem aus § 85 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V abzuleitenden Gebot führt, dass die von den Krankenkassen für ein Quartal geleisteten Gesamtvergütungen an diejenigen Ärzte und Psychotherapeuten zu verteilen sind, die in diesem Quartal an der vertragsärztlichen bzw -psychotherapeutischen Versorgung teilgenommen haben (zum sog Quartalsprinzip s zB BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 RdNr 13; BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, jeweils RdNr 12; BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, jeweils RdNr 43) .
  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

    Auszug aus SG Kiel, 20.02.2019 - S 2 KA 178/16
    Dabei ist davon auszugehen, dass eine allgemeine Verpflichtung der Behörden, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts der Bestandskraft zu korrigieren, nicht besteht (vgl zB BVerfGE 117, 302, 315 mwN; BVerfG , NVwZ 2008, 550, 551; BVerwG NVwZ 2007, 709, 710 [13]: "Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme") .
  • BVerfG, 30.01.2008 - 1 BvR 943/07

    Bestandskräftiger rechtswidriger VA auch bei klarem Gemeinschaftsrechtsverstoß

    Auszug aus SG Kiel, 20.02.2019 - S 2 KA 178/16
    Dabei ist davon auszugehen, dass eine allgemeine Verpflichtung der Behörden, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts der Bestandskraft zu korrigieren, nicht besteht (vgl zB BVerfGE 117, 302, 315 mwN; BVerfG , NVwZ 2008, 550, 551; BVerwG NVwZ 2007, 709, 710 [13]: "Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme") .
  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 28/07 R

    Bekanntgabe des Regelungsinhalts eines Bescheids an Drittbetroffenen zur Kenntnis

    Auszug aus SG Kiel, 20.02.2019 - S 2 KA 178/16
    Diese Argumentation der Beklagten steht für die Quartale I/2012 bis I/2013 im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG (Entscheidung vom 17.09.2008, Az. B 6 KA 28/07 R) zu einer vergleichbaren Fallgestaltung - Psychotherapeut begehrt die Korrektur bestandskräftiger Honorarbescheide, nachdem Kollegen eine Korrektur erstritten haben.
  • SG Kiel, 20.02.2019 - S 2 KA 58/17

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Nachvergütung für

    Auszug aus SG Kiel, 20.02.2019 - S 2 KA 178/16
    Die Kammer hat im Urteil vom 20. Februar 2019, Az. S 2 KA 58/17 zu dieser Passage in Teil B II letzter Absatz ausgeführt:.
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