Rechtsprechung
SG Koblenz, 01.03.2016 - S 14 KR 760/14 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- gehoerlosekinder.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
Gesetzliche Krankenkassen müssen bei Bedarf für Gebärdensprachkurse aufkommen
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Kostenübernahme für Gebärdensprachkurse durch die Krankenkasse
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Gesetzliche Krankenkassen müssen bei Bedarf für Gebärdensprachkurse aufkommen
- sg-ko-pm (Pressemitteilung)
- anwaltauskunft.de (Kurzinformation)
Krankenkasse muss Gebärdensprachkurs bei Taubheit bezahlen
- haerlein.de (Kurzinformation)
Wenn Taubheit droht
- aerztezeitung.de (Pressemeldung, 16.08.2016)
Gebärdensprache: Krankenkasse muss Kurs bezahlen
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 58 (Kurzinformation)
Krankenversicherungsrecht | Hilfs- und Heilmittel | Heilmittel | Übernahme der Kosten für Gebärdensprachkurs
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Gesetzliche Krankenkassen müssen bei Bedarf Kosten für Gebärdensprachkurs übernehmen - Teilnahme an Kursen ist als Krankenbehandlung einzustufen
Verfahrensgang
- SG Koblenz, 01.03.2016 - S 14 KR 760/14
- LSG Rheinland-Pfalz, 05.01.2017 - L 5 KR 63/16
Wird zitiert von ... (2)
- SG Regensburg, 13.03.2018 - S 8 KR 601/17
Kostenerstattung für Gebärdensprachkurs
Zur Begründung verwies er auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz vom 23.03.2016 (Az. S 14 KR 760/14).So hatte das SG Koblenz in seinem Urteil vom 23.03.2016 (Az. S 14 KR 760/14, Rn. 16) angenommen, dass das Erlernen der Gebärdensprache um eine Form der Krankenbehandlung handelt.
- SG Düsseldorf, 14.09.2017 - S 8 KR 739/17
Kostenübernahme für das Erlernen der Gebärdensprache im Rahmen eines …
Insoweit wäre der begehrte Gebärdensprachkurs jedenfalls keine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 40 SGB V, sondern ein ärztlich verordnetes Heilmittel gemäß § 32 SGB V (vgl. SG Koblenz, Urteil vom 23.03.2016 - S 14 KR 760/14 -, SG Oldenburg, Gerichtsbescheid vom 31.05.2012 - S 1 KR 244/11-; juris.de) oder eine Rehabilitationsmaßnahme im weiteren Sinne des SGB IX. Mit der Bescheiderteilung am 12.06.2017 auf den Antrag vom 29.08.2016 oder auch nach der Weiterleitung am 29.08.2016 ist jedenfalls die vom Gesetzgeber vorgegebene Frist von drei bzw. fünf Wochen überschritten, selbst wenn die Zeit des Wartens der Antragsgegnerin auf die Amtshilfe der Beigeladenen ab dem 20.04.2017 als begründete Verzögerung anzuerkennen wäre.