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   SG Konstanz, 01.04.2021 - S 3 SO 338/21 ER   

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https://dejure.org/2021,7649
SG Konstanz, 01.04.2021 - S 3 SO 338/21 ER (https://dejure.org/2021,7649)
SG Konstanz, Entscheidung vom 01.04.2021 - S 3 SO 338/21 ER (https://dejure.org/2021,7649)
SG Konstanz, Entscheidung vom 01. April 2021 - S 3 SO 338/21 ER (https://dejure.org/2021,7649)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 86b Abs 2 S 4 SGG, § 920 Abs 2 ZPO, SozSchPakG III, § 144 S 1 SGB 12
    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - Anordnungsgrund - Eilbedürftigkeit - Sozialhilfe - Anschaffung von FFP2-Masken - Zumutbarkeit einer Vorfinanzierung aus dem Regelsatz - Bedarfsdeckung durch Einmalzahlung nach § 144 SGB 12

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • SG Karlsruhe, 11.02.2021 - S 12 AS 213/21

    Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer

    Auszug aus SG Konstanz, 01.04.2021 - S 3 SO 338/21
    Zur Begründung seines nunmehr geltend gemachten Bedarfs hat er im Wesentlichen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.02.2021 - S 12 AS 213/21 ER -, juris wiedergegeben.

    Dahinstehen kann auch, ob der Verweis auf OP-Masken aus anderen Gründen ausscheidet (vgl. SG Karlsruhe, Beschluss vom 11.02.2021, a.a.O.; a. A., statt vielen: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.03.2021 - L 13 AS 125/21 B ER), denn auch durch die Verwendung ausschließlich von FFP2-Schutzmasken entstehen dem Antragsteller keine wesentlich höheren Kosten als durch den Gebrauch von OP-Masken und auch diese Kosten können von ihm aus eigenen Mitteln vorfinanziert werden, sodass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist.

    Erst nach Veröffentlichung des Beschlusses des SG Karlsruhe vom 11.01.2021, S 12 AS 213/21 ER, in dem einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II kalendertäglich 3 FFP2-Masken zugesprochen worden waren, hat auch der Antragsteller einen höheren Bedarf geltend gemacht, ohne diesen jedoch weiter zu begründen.

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Tragedauer für eine FFP2-Schutzmaske tatsächlich auf 75 Minuten beschränkt ist (so SG Karlsruhe Beschluss vom 11.02.2021, a.a.O.), denn dass der Antragsteller die Maske länger als 75 Minuten tragen müsste, ist nicht ersichtlich.

    Dass den Beziehern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder XII eine sach- und ordnungsgemäße Wiederverwendung nicht zuzutrauen ist (so die 12. Kammer des SG Karlsruhe im Beschluss vom 11.02.2021, a.a.O.), ist nicht nachvollziehbar.

  • SG Karlsruhe, 11.03.2021 - S 12 AS 565/21

    Sozialschutz-Paket III evident verfassungswidrig (nur Einmalzahlung an

    Auszug aus SG Konstanz, 01.04.2021 - S 3 SO 338/21
    Die Bedarfsdeckung durch den am 01.04.2021 in Kraft getretenen § 144 SGB XII entfällt auch nicht durch eine etwaige Verfassungswidrigkeit des Sozialschutz-Paket-III (so für die inhaltsgleiche Norm des § 70 SGB II: SG Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2021 - S 12 AS 565/21 ER -, juris).

    Der Gesetzgeber ist nicht verfassungsrechtlich gezwungen gewesen, die existenzsichernden Leistungen vorübergehend auszubauen, anstatt sozialpolitisch mit einer zusätzlichen Leistung auf die aktuellen besonderen Herausforderungen zu reagieren (vgl. Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 144 SGB XII, Rn. 15 (Stand: 25.03.2021), abweichend SG Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2021, a.a.O.) Auch auf der Grundlage von § 73 SGB XII ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

  • BVerfG, 20.05.2020 - 1 BvR 2289/19

    Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels

    Auszug aus SG Konstanz, 01.04.2021 - S 3 SO 338/21
    Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 20.05.2020 - 1 BvR 2289/19 -, juris, insbes.
  • SG Reutlingen, 09.03.2021 - S 4 AS 376/21

    Ausschluss einer Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers für

    Auszug aus SG Konstanz, 01.04.2021 - S 3 SO 338/21
    Dahinstehen kann, ob ein uneingeschränkter Verweis des Antragstellers auf OP-Masken aufgrund bestehender Vorerkrankungen und damit einhergehend einem erhöhten Risiko bei einer Infektion mit Covid 19, wie seitens des Antragstellers vorgebracht, erfolgen kann (vgl. zu der Ansicht, dass für das Tragen ausschließlich von FFP2-Masken und nicht von OP-Masken erhöhte Anforderungen für die Glaubhaftmachung im Einzelfall zu stellen sind die Entscheidungen des SG Darmstadt, Beschluss vom 23.03.2021 - S 9 AS 151/21 ER; SG Reutlingen, Beschluss vom 09.03.2021 - S 4 AS 376/21 ER; SG Karlsruhe, Beschluss vom 03.03.2021 - S 17 AS 471/21 ER -, alle juris,).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2021 - L 13 AS 125/21

    Anspruch auf vorläufige Versorgung mit FFP2-Masken; Voraussetzung für einen

    Auszug aus SG Konstanz, 01.04.2021 - S 3 SO 338/21
    Dahinstehen kann auch, ob der Verweis auf OP-Masken aus anderen Gründen ausscheidet (vgl. SG Karlsruhe, Beschluss vom 11.02.2021, a.a.O.; a. A., statt vielen: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.03.2021 - L 13 AS 125/21 B ER), denn auch durch die Verwendung ausschließlich von FFP2-Schutzmasken entstehen dem Antragsteller keine wesentlich höheren Kosten als durch den Gebrauch von OP-Masken und auch diese Kosten können von ihm aus eigenen Mitteln vorfinanziert werden, sodass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist.
  • BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 8/17 R

    Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach dem SGB XII

    Auszug aus SG Konstanz, 01.04.2021 - S 3 SO 338/21
    Voraussetzung für die Annahme einer sonstigen Lebenslage ist aber, dass sie von keinem anderen Leistungsbereich des SGB XII erfasst ist und damit einen Sonderbedarf, eine atypische Bedarfslage, darstellt (vgl. SG München, Beschluss vom 03.02.2021, a.a.O mit Verweis auf BSG, Urteil vom 29.05.2019, B 8 SO 8/17 R, juris Rn. 14).
  • SG Darmstadt, 23.03.2021 - S 9 AS 151/21

    Gewährung eines Mehrbedarfs für den Erwerb von FFP2-Masken nach SGB II

    Auszug aus SG Konstanz, 01.04.2021 - S 3 SO 338/21
    Dahinstehen kann, ob ein uneingeschränkter Verweis des Antragstellers auf OP-Masken aufgrund bestehender Vorerkrankungen und damit einhergehend einem erhöhten Risiko bei einer Infektion mit Covid 19, wie seitens des Antragstellers vorgebracht, erfolgen kann (vgl. zu der Ansicht, dass für das Tragen ausschließlich von FFP2-Masken und nicht von OP-Masken erhöhte Anforderungen für die Glaubhaftmachung im Einzelfall zu stellen sind die Entscheidungen des SG Darmstadt, Beschluss vom 23.03.2021 - S 9 AS 151/21 ER; SG Reutlingen, Beschluss vom 09.03.2021 - S 4 AS 376/21 ER; SG Karlsruhe, Beschluss vom 03.03.2021 - S 17 AS 471/21 ER -, alle juris,).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2007 - L 7 AS 640/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Einstehens- und

    Auszug aus SG Konstanz, 01.04.2021 - S 3 SO 338/21
    Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen, gemessenen an dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsziel, in einer Wechselbeziehung zueinander, so dass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartenden Maß des Erfolges in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils verringern können (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2007, L 7 AS 640/07 ER-B).
  • SG München, 03.02.2021 - S 46 SO 29/21

    Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten von FFP2-Schutzmasken

    Auszug aus SG Konstanz, 01.04.2021 - S 3 SO 338/21
    Da auch nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Antragsteller einen Bedarf an FFP2-Masken hat, der nicht aus der Einmalzahlung im Mai 2021 zu decken ist, kommt es auch nicht darauf an, ob ein derartiger, weitergehender, Bedarf etwa über § 27a Abs. 4 SGB XII zu decken wäre (verneinend SG München, Beschluss vom 03.02.2011 - S 46 SO 29/21 ER, - juris).
  • SG Karlsruhe, 03.03.2021 - S 17 AS 471/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Auszug aus SG Konstanz, 01.04.2021 - S 3 SO 338/21
    Dahinstehen kann, ob ein uneingeschränkter Verweis des Antragstellers auf OP-Masken aufgrund bestehender Vorerkrankungen und damit einhergehend einem erhöhten Risiko bei einer Infektion mit Covid 19, wie seitens des Antragstellers vorgebracht, erfolgen kann (vgl. zu der Ansicht, dass für das Tragen ausschließlich von FFP2-Masken und nicht von OP-Masken erhöhte Anforderungen für die Glaubhaftmachung im Einzelfall zu stellen sind die Entscheidungen des SG Darmstadt, Beschluss vom 23.03.2021 - S 9 AS 151/21 ER; SG Reutlingen, Beschluss vom 09.03.2021 - S 4 AS 376/21 ER; SG Karlsruhe, Beschluss vom 03.03.2021 - S 17 AS 471/21 ER -, alle juris,).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

  • SG Mannheim, 01.03.2021 - S 5 AS 456/21

    Hartz IV - Kein zusätzliches Geld für Mund-Nasen-Bedeckung

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