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   SG Konstanz, 04.03.2022 - S 9 SB 1347/21 ER   

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https://dejure.org/2022,5862
SG Konstanz, 04.03.2022 - S 9 SB 1347/21 ER (https://dejure.org/2022,5862)
SG Konstanz, Entscheidung vom 04.03.2022 - S 9 SB 1347/21 ER (https://dejure.org/2022,5862)
SG Konstanz, Entscheidung vom 04. März 2022 - S 9 SB 1347/21 ER (https://dejure.org/2022,5862)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Schwerbehindertenrecht

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 13 Abs 5 SGB 10, § 73 SGG, § 197a SGG, § 154 VwGO, §§ 154 ff VwGO
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zurückweisung eines Bevollmächtigten - Vertretungsbefugnis eines Vereins - Voraussetzungen für die Zurückweisung - Mindestgröße des Vereins nicht maßgeblich

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Bayern, 04.02.2021 - L 12 SF 224/19

    Kostenrecht: Gerichtskostenbefreiung für das Jobcenter

    Auszug aus SG Konstanz, 04.03.2022 - S 9 SB 1347/21
    Wenngleich hier der Antragsgegner nach § 2 Abs. 1 GKG kostenbefreit ist, ist eine Kostengrundentscheidung zu treffen, da die grundsätzliche Gerichtskostenpflicht von der parteibezogenen Befreiung von den Gerichtskosten zu trennen ist (LSG Bayern, Urt. v. 4.2.2021 - L 12 SF 224/19 E, BeckRS 2021, 2779 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.09.2021 - 6 C 21.19

    Kostenentscheidung nach billigem Ermessen nach übereinstimmender

    Auszug aus SG Konstanz, 04.03.2022 - S 9 SB 1347/21
    Eine Klärung bisher höchstrichterlich nicht geklärter Rechtsfragen soll nicht allein im Hinblick auf die noch offene Kostenentscheidung erfolgen (BeckOK VwGO/ Zimmermann-Kreher § 161 Rn. 13 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 7.9.2021 - 6 C 21.19, BeckRS 2021, 27826).
  • BSG, 18.09.2014 - B 14 AS 5/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

    Auszug aus SG Konstanz, 04.03.2022 - S 9 SB 1347/21
    Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind (u.a. BSG, Urt. v. 18.9.2014 - B 14 AS 5/14 R (Rn. 28) - juris).
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