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SG Konstanz, 11.01.2019 - S 5 AS 2342/18 |
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Verfahrensgang
- SG Konstanz, 11.01.2019 - S 5 AS 2342/18
- LSG Baden-Württemberg, 14.03.2019 - L 7 AS 634/19
Wird zitiert von ...
- LSG Baden-Württemberg, 25.01.2023 - L 3 AS 3922/20
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne …
In dem unter dem Aktenzeichen S 5 AS 2342/18 ER geführten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat das SG Konstanz den Beklagten mit Beschluss vom 11.01.2019 im Rahmen einer Folgenabwägung durch einstweilige Anordnung dazu verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 02.11.2018 bis zum 31.12.2018 vorläufig Leistungen nach dem SGB II "in gesetzlicher Höhe" zu gewähren, und hat den Antrag im Übrigen abgelehnt, da sich für die Zeit ab dem 01.01.2019 der Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft auf 165, 20 EUR belaufen würde und unter Berücksichtigung des von dem Einkommen verbleibenden Freibetrages in Höhe von 330, 00 EUR eine besondere Dringlichkeit nicht mehr erkannt werden könne.Der Senat hat die beim SG Konstanz unter dem Aktenzeichen S 5 AS 2342/18 ER geführte Akte beigezogen.