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   SG Konstanz, 26.08.2021 - S 1 KR 1/20   

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SG Konstanz, 26.08.2021 - S 1 KR 1/20 (https://dejure.org/2021,70549)
SG Konstanz, Entscheidung vom 26.08.2021 - S 1 KR 1/20 (https://dejure.org/2021,70549)
SG Konstanz, Entscheidung vom 26. August 2021 - S 1 KR 1/20 (https://dejure.org/2021,70549)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 69 Abs 1 S 3 SGB 5, § 129a SGB 5, § 157 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 4 Nr 14 Buchst b UStG 1980
    Krankenversicherung - kein vertraglicher Rückzahlungsanspruch der Krankenkasse gegen das Krankenhaus bezüglich der Erstattung geleisteter Umsatzsteuer für die Verordnung bzw Abrechnung von Fertigarzneimitteln - keine ausreichende Klarheit der umsatzsteuerrechtlichen Lage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 R

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Anspruch gegen Krankenhaus auf Erstattung

    Auszug aus SG Konstanz, 26.08.2021 - S 1 KR 1/20
    Die Klägerin sieht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Rückzahlung von Umsatzsteuer bei der Abgabe von Zytostatika im Rahmen der ambulanten Behandlung (BSG, Urteil vom 9. April 2019, B 1 KR 5/19 R, BSGE 128, 65 = SozR 4-2500 § 129a Nr. 2) als übertragbar an.

    Nach dem Urteil des BSG vom 9. April 2019, a.a.O., auf das sich die Klägerin stützt, kann sich ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Umsatzsteuer - bei zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Entstehung des Rückerstattungsanspruchs noch nicht bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden und Umsatzsteueranmeldungen - aus einer ergänzenden Vertragsauslegung der Vereinbarung zwischen über die Abrechnung der Arzneimittel bzw. - bei deren Bestandskraft zum genannten Zeitpunkt - auf einem Schadensersatzanspruch nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB ergeben.

    Das BSG hat im Urteil vom 9. April 2019, a.a.O., die dortige Regelung für Zytostatika im Ergebnis ebenso verstanden.

    Die Herstellungspauschale deckt das nicht umsatzsteuerpflichtige Arbeitsentgelt der bei der Herstellung der Arzneimittelzubereitung in der Krankenhausapotheke herangezogenen Beschäftigten ab (BSG, Urteil vom 9. April 2019, a.a.O.); hierfür muss keine Umsatzsteuer fiktiv aufgeschlagen werden.

    Die hierzu nach der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 9. April 2019, a.a.O.; auch BGH, Urteil vom 6. Mai 2020, VIII ZR 44/19, VersR 2020, 1333, juris-Rn. 18 ff) vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung ginge dahin, dass das Krankenhaus noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen zu ändern und Zahlungen in Höhe der von ihr erlangten Steuererstattungen an die Krankenkasse zu leisten hätte.

    Vielmehr ist auf die Rechtsansicht der Finanzverwaltung bzw. der Finanzgerichte abzustellen (BSG, Urteil vom 9. April 2019, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2020, a.a.O.).

    Für eine zunächst anders angesehene Umsatzsteuerpflicht von erbrachten Leistungen des Krankenhausträgers muss sie die Änderung ihrer Rechtsauffassung klar verändert haben haben, damit diese auch Wirkung für die Vergangenheit haben kann (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2019, a.a.O., Rn. 25).

    Erst damit kann der Krankenhausträger ohne Prozess einen Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt wegen bereits geleisteter Umsatzsteuer einfach und risikolos durchsetzen (BSG, Urteil vom 9. April 2019, a.a.O., Rn. 23).

    Hierfür ist Voraussetzung, dass dies für den Krankenhausträger über die aus dem Vertrag geschuldete Mühewaltung hinaus keine weiteren Kostenrisiken mit sich bringt (BSG, Urteil vom 9. April 2019, a.a.O., Rn. 33).

    Notwendig ist also eine unmissverständliche Rechtsauffassung der Steuerverwaltung (BSG, Urteil vom 9. April 2019, a.a.O., Rn. 21) bzw. eine einschlägige Entscheidung der Finanzgerichte.

    Das Krankenhaus muss bei einer lediglich offenen, erst noch klärungsbedürftigen steuerrechtlichen Lage keinen fremdnützigen Rechtsstreit vor den Finanzgerichten führen (BSG, Urteil vom 9. April 2019, a.a.O., Rn. 21).

    Darin unterscheidet sich die hier zu beurteilende Konstellation von derjenigen, die das BSG im Urteil vom 9. April 2019, a.a.O., zu beurteilen hatte.

  • BFH, 31.07.2013 - I R 82/12

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine

    Auszug aus SG Konstanz, 26.08.2021 - S 1 KR 1/20
    Dies ergebe sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Zweckbetrieb Krankenhaus im Sinne von § 67 AO, konkret den Urteilen vom 31. Juli 2013, I R 82/12, BStBl. II 2015, 123, vom 31. Juli 2013, I R 31/12, BFH/NV 2014, 185, vom 18. Oktober 2017, V R 46/16, BStBl. II 2018, 672, und vom 6. Juni 2019, V R 39/17, BFH/NV 2019, 935.

    Der maßgebliche Zeitpunkt für die Entstehung der Rückzahlungsansprüche sei der 30. Januar 2015, an welchem das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Änderung des Anwendungserlasses (AEAO) zu § 67 AO und das Urteil des BFH vom 31. Juli 2013 I, R 82/12 im Bundessteuerblatt veröffentlicht habe (BStBl. I 2015, 76 bzw. BStBl. II 2015, 123).

    Der BFH entschied im Urteil des BFH vom 31. Juli 2013, I R 82/12, BStBl. II 2015, 123, dass die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke zur anschließenden Verabreichung an die ambulant behandelten Patienten dem Zweckbetrieb "Krankenhaus" im Sinne von § 67 Abs. 1 AO zuzurechnen ist.

    Auch die, offenbar aufgrund des Urteils des BFH vom 31. Juli 2013, a.a.O., erfolgte Änderung des AEAO zu § 67 AO mit Schreiben vom 14. Januar 2015 (BStBl. I 2015, 76) sieht das hier erkennende Gericht nicht als ausreichend an.

    Gleiches gilt auch für Einnahmen und Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten durch Krankenhausärzte an ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses zur unmittelbaren Verabreichung im Krankenhaus stehen (BFH-Urteil vom 31.7.2013, I R 82/12, BStBl 2015 II S. 123).

    Das Urteil des BFH vom 31. Juli 2013, a.a.O., aus dem die Klägerin ihre umsatzsteuerrechtliche Beurteilung ableitet, ist aber deutlich vor diesem Datum ergangen.

  • LSG Baden-Württemberg, 09.12.2020 - L 5 KR 2614/17

    Krankenversicherung - Krankenhausapotheke - ambulante Abgabe von

    Auszug aus SG Konstanz, 26.08.2021 - S 1 KR 1/20
    Die Regelung in Fußnote 1 zur Anlage 4 berücksichtigt die fehlende Möglichkeit des Krankenhauses beim Einkauf der Fertigarzneimittel einen Vorsteuerabzug vorzunehmen; ohne entsprechende Vertragsklausel konnte das Krankenhaus die von ihm beim Einkauf der Fertigarzneimittel entrichtete Umsatzsteuer, für die sie keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte, nicht an den Endverbraucher (Krankenkasse) weitergeben (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2020, L 5 KR 2614/17; Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG anhängig unter B 1 KR 5/21 B).

    Vielmehr ist auf die Rechtsansicht der Finanzverwaltung bzw. der Finanzgerichte abzustellen (BSG, Urteil vom 9. April 2019, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2020, a.a.O.).

    Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Umsatzsteuerpflicht für Fertigarzneimittel, anders als für individuell für den einzelnen Patienten in der Krankenhausapotheke hergestellte Medikamente, auch in der Sozialgerichtsbarkeit bereits bejaht worden ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2020, a.a.O. mit der Darstellung der Erlasslage).

    Für das hier zu entscheidende Gericht fehlt es an den notwendigen eindeutigen Aussagen der Finanzverwaltung bzw. der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (ebenso im Ergebnis LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2020, a.a.O.).

    Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund, ob die Regelung auch deswegen nicht zur Anwendung gelangt, da sie sich nicht ausdrücklich "auf alle offenen Fälle" bezieht, damit eine Rückwirkung nicht klar zum Ausdruck bringt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2020, a.a.O.).

  • BFH, 06.06.2019 - V R 39/17

    Abgabe von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten

    Auszug aus SG Konstanz, 26.08.2021 - S 1 KR 1/20
    Dies ergebe sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Zweckbetrieb Krankenhaus im Sinne von § 67 AO, konkret den Urteilen vom 31. Juli 2013, I R 82/12, BStBl. II 2015, 123, vom 31. Juli 2013, I R 31/12, BFH/NV 2014, 185, vom 18. Oktober 2017, V R 46/16, BStBl. II 2018, 672, und vom 6. Juni 2019, V R 39/17, BFH/NV 2019, 935.

    Für die beiden weiteren von der Klägerin angeführten Entscheidungen des BFH (Urteil vom 18. Oktober 2017, a.a.O., und vom 6. Juni 2019, a.a.O.) gilt Vergleichbares.

  • BFH, 18.10.2017 - V R 46/16

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Faktorpräparaten zur

    Auszug aus SG Konstanz, 26.08.2021 - S 1 KR 1/20
    Dies ergebe sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Zweckbetrieb Krankenhaus im Sinne von § 67 AO, konkret den Urteilen vom 31. Juli 2013, I R 82/12, BStBl. II 2015, 123, vom 31. Juli 2013, I R 31/12, BFH/NV 2014, 185, vom 18. Oktober 2017, V R 46/16, BStBl. II 2018, 672, und vom 6. Juni 2019, V R 39/17, BFH/NV 2019, 935.

    Für die beiden weiteren von der Klägerin angeführten Entscheidungen des BFH (Urteil vom 18. Oktober 2017, a.a.O., und vom 6. Juni 2019, a.a.O.) gilt Vergleichbares.

  • BFH, 24.09.2014 - V R 19/11

    Verabreichung von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten eines

    Auszug aus SG Konstanz, 26.08.2021 - S 1 KR 1/20
    Diese seien insbesondere angezeigt gewesen, nachdem die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 2015 mitgeteilt habe, man beabsichtige als Folge des Urteils des BFH vom 24. September 2014, a.a.O., ab 1. Januar 2015 anstelle des fehlenden Vorsteuerabzugs die Umsatzsteuer fiktiv aufzuschlagen, wobei keine Differenzierungen zwischen Fertigarzneimitteln und Zubereitungen erfolgt seien.

    Das Urteil des BFH vom 24. September 2014, V R 19/11, BFHE 247, 369, ist zwar zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung ergangen, betrifft jedoch nicht die Abgabe von Fertigarzneimitteln, sondern von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung.

  • BFH, 10.07.1997 - V R 94/96

    Durchsetzung des Anspruchs auf Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem

    Auszug aus SG Konstanz, 26.08.2021 - S 1 KR 1/20
    Offen gelassen werden kann daher auch die Bewertung des von der Beklagten vorgebrachten Einwands, die Klägerin könne bei den noch nicht bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzungen selbst durch Feststellungsklage nach § 41 Finanzgerichtsordnung eine Klärung der Höhe der USt-Pflicht der Beklagten herbeiführen (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 1997, V R 94/96, BFHE 183, 288, BStBl II 1997, 707).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.08.2020 - L 11 KR 1639/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Wertfestsetzung für die

    Auszug aus SG Konstanz, 26.08.2021 - S 1 KR 1/20
    Die Abtrennung eines Teils des ursprünglichen Streitgegenstands gebietet keine gestaffelte Streitwertfestsetzung (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. August 2020, L 11 KR 1639/20 B, juris, Rn. 17 f).
  • BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 15/05 R

    Streitigkeit über Vergütung zwischen öffentlich-rechtlichem Krankenhausträger und

    Auszug aus SG Konstanz, 26.08.2021 - S 1 KR 1/20
    Eine Berufung der unterlegenen Klägerin, die sich auf den gesamten Streitgegenstand bezieht, bedarf nicht der Zulassung, da es sich um keine Erstattungsstreitigkeit nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG handelt, sondern um einen Fall des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 2006, B 3 KR 15/05 R, SozR 4-1500 § 144 Nr. 4).
  • BFH, 06.04.2005 - I R 85/04

    Abgrenzung von wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb bei

    Auszug aus SG Konstanz, 26.08.2021 - S 1 KR 1/20
    Zu dem Zweckbetrieb Krankenhaus gehören damit alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen (BFH-Urteil vom 6.4.2005, I R 85/04, BStBl II S. 545).
  • BGH, 06.05.2020 - VIII ZR 44/19

    Rückforderungsanspruch des privaten Krankenversicherers bei Ansatz nicht

  • BSG, 10.11.2021 - B 1 KR 5/21 B

    Krankenversicherung - Krankenhausapotheke - ambulante Abgabe von

  • BFH, 06.03.2019 - VIII B 94/18

    Grundsätzliche Bedeutung und Divergenz bei geltend gemachter

  • BFH, 31.07.2013 - I R 31/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31. 07. 2013 I R 82/12 -

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