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   SG Lüneburg, 04.10.2007 - S 22 SO 298/05   

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https://dejure.org/2007,21718
SG Lüneburg, 04.10.2007 - S 22 SO 298/05 (https://dejure.org/2007,21718)
SG Lüneburg, Entscheidung vom 04.10.2007 - S 22 SO 298/05 (https://dejure.org/2007,21718)
SG Lüneburg, Entscheidung vom 04. Oktober 2007 - S 22 SO 298/05 (https://dejure.org/2007,21718)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Übernahme der Kosten einer ambulanten Pflege anstelle einer Unterbringung in einem Pflegeheim

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Übernahme der Kosten einer ambulanten Pflege anstatt einer stationären Unterbringung in einem Pflegeheim; Zumutbarkeit der Leistungserbringung in einer geeigneten stationären Einrichtung; Unverhältnismäßige Mehrkosten durch ambulante Betreuung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme der Kosten einer ambulanten Pflege anstatt einer stationären Unterbringung in einem Pflegeheim; Zumutbarkeit der Leistungserbringung in einer geeigneten stationären Einrichtung; Unverhältnismäßige Mehrkosten durch ambulante Betreuung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • SG Hamburg, 15.12.2005 - S 50 SO 583/05

    Anspruch auf Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege, Zumutbarkeit der stationären

    Auszug aus SG Lüneburg, 04.10.2007 - S 22 SO 298/05
    Dabei ist eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen (vgl. Beschluss des Sozialgerichtes Hamburg vom 15. Dezember 2005, - S 50 SO 583/05 ER -), welche immer auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt sein muss (vgl. Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 11. Februar 2000, - 13 B 3030/99 -).

    Gleiches gilt, wenn er in der Einrichtung nicht menschenwürdig wohnt oder wegen erheblicher Qualitätsmängel nicht fachgerecht betreut wird (vgl. LPK - SGB XII - Krahmer, § 13, Rdn. 9; Beschluss des Sozialgerichtes Hamburg vom 15. Dezember 2005, - S 50 SO 583/05 ER -).

  • BVerwG, 17.11.1994 - 5 C 13.92

    Übernahme der Kosten für eine Urlaubspflegekraft

    Auszug aus SG Lüneburg, 04.10.2007 - S 22 SO 298/05
    Die Feststellung, ob unverhältnismäßige Mehrkosten vorliegen, ist nach den besonderen örtlichen und persönlichen Verhältnissen im Einzelfall zu treffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. November 1994, - 5 C 13.92 -, BVerwGE 97, 103, 107; Schellhorn/ Schellhorn/ Hohm, § 13, Rdn. 5).
  • BVerwG, 22.01.1987 - 5 C 10.85

    Angemessenheit - Mehrkosten - Hilfeempfänger - Wunsch - Kostenfreie Einrichtung -

    Auszug aus SG Lüneburg, 04.10.2007 - S 22 SO 298/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist im Rahmen des Kostenvergleiches nicht auf die absoluten Kosten der Pflegeeinrichtungen abzustellen, sondern auf die Mehrkosten, welche für den örtlichen Sozialhilfeträger entstehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Februar 1982, - 5 C 85.80 -, FEVS 31, 221, 225; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Januar 1987, - 5 C 10.85 -, FEVS 36, 353, 359).
  • LSG Hamburg, 14.02.2006 - L 4 B 406/05

    Sozialhilfe - einstweiliger Rechtsschutz - lebensbedrohliche Erkrankung -

    Auszug aus SG Lüneburg, 04.10.2007 - S 22 SO 298/05
    36 Das Landessozialgericht Hamburg stuft eine Verweisung auf eine stationäre Unterbringung im Falle der Beantragung einer ambulanten Versorgung "rund um die Uhr" nicht als unzumutbar ein, wenn rechtzeitige Notfallhilfe sichergestellt sei und das Grundbedürfnis des Betroffenen nach Kontakt und Kommunikation nicht unzumutbar eingeschränkt wird (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2006, - L 4 B 406/05 SO ER -).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 25.05.1990 - 4 M 44/90

    Feste Grenze; Hilfesuchender; Unverhältnismäßige Mehrkosten; Gegenüberstellung;

    Auszug aus SG Lüneburg, 04.10.2007 - S 22 SO 298/05
    Dabei existiert nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes zu der Vorgängerregelung des § 3 Absatz 2 BSHG keine starre Grenze, ab welcher Unverhältnismäßigkeit angenommen werden muss (vgl. Beschluss vom 25, Mai 1990, - 4 M 44/90 -, FEVS 41, 68, 70).
  • OVG Niedersachsen, 28.08.1996 - 4 L 1845/96

    Sozialhilfe; Ambulante Hilfe; Stationäre Hilfe; Zumutbarkeit; Unverhältnismäßige

    Auszug aus SG Lüneburg, 04.10.2007 - S 22 SO 298/05
    Unzumutbarkeit aus persönlichen Gründen liegt auch vor, wenn ein junger Pflegebedürftiger auf das Altersheim verwiesen wird (vgl. Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 28. August 1996, - 4 L 1845/96 - Schellhorn/ Schellhorn/ Hohm, aaO.).
  • BVerwG, 11.02.1982 - 5 C 85.80

    Sozialhilfe - Unterbringung - Wunschrecht - Mehrkosten

    Auszug aus SG Lüneburg, 04.10.2007 - S 22 SO 298/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist im Rahmen des Kostenvergleiches nicht auf die absoluten Kosten der Pflegeeinrichtungen abzustellen, sondern auf die Mehrkosten, welche für den örtlichen Sozialhilfeträger entstehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Februar 1982, - 5 C 85.80 -, FEVS 31, 221, 225; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Januar 1987, - 5 C 10.85 -, FEVS 36, 353, 359).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.1997 - 6 S 755/95

    Sozialhilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalles - Berücksichtigung von

    Auszug aus SG Lüneburg, 04.10.2007 - S 22 SO 298/05
    Dieser Rechtsprechung, der auch die Kammer folgt, haben sich mit Urteil vom 14. März 1997 (- 6 S 775/95 -, FEVS 48, 86 ff.) der Verwaltungsgerichtshof Baden - Württemberg und mit Urteil vom 26. Juli 1982 auch dar Bayerische Verwaltungsgerichtshof (- 12 B 80 A. 1474 -, FEVS 32, 228, 236) angeschlossen, die beide auf die tatsächlichen Aufwendungen des Sozialhilfeträgers abgestellt haben.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.06.2007 - L 8 SO 118/07
    Auszug aus SG Lüneburg, 04.10.2007 - S 22 SO 298/05
    Auf den Mehrkostenvergleich kommt es nach § 13 Absatz 1 Satz 5, 7 SGB XII nicht an, wenn die stationäre Unterbringung unzumutbar ist (vgl. Beschluss des Landessozialgerichtes Niedersachsen - Bremen vom 07. Juni 2007, - L 8 SO 118/07 ER -).
  • SG Osnabrück, 05.05.2009 - S 5 SO 170/07
    Hiervon ausge-hend kann es bei dem gemäß § 13 Abs. 1 SGB XII anzustellenden Kostenvergleich zur Feststellung, ob eine Hilfegewährung entsprechend dem Wunsch des Hilfeempfängers "unverhältnismäßige Mehrkosten" erfordert, grundsätzlich auch nur darauf ankommen, welche Kosten (in welcher Höhe) der Träger der Sozialhilfe jeweils tatsächlich bei den gegenüberzustellenden Alternativen der Bedarfsdeckung übernehmen muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.3.1997 - 6 S 755/95; SG Lüneburg, Urteil vom 4.10.2007 - S 22 SO 298/05; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.5.1990 - 4 M 44/90).
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