Rechtsprechung
SG Lüneburg, 14.03.2016 - S 1 R 596/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 58 S. 1 SGB I; § 59 S. 2 SGB I
Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente ohne Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente ohne Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2013 - L 3 R 274/12
Auszug aus SG Lüneburg, 14.03.2016 - S 1 R 596/13
Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder eines konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber einem Leistungsberechtigtem erwachsenden Haupt- und Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.01.2013 - L 3 R 274/12 m. w. N.).Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagte zusätzlich auch weitere Pflichten - etwa in Bezug auf die Herstellung geeigneter Querverbindungen oder aufgrund der in § 115 Abs. 6 SGB VI genannten Verpflichtungen verletzt hat (vgl. hierzu: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.01.2013 - L 3 R 274/12 m. w. N, SG Lüneburg, Urt. v. 06.06.2013 - S 38 R 507/12).
- BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 94/00 R
Versorgungsausgleich - Rückausgleich - keine Anwendung der Vierjahresfrist
Auszug aus SG Lüneburg, 14.03.2016 - S 1 R 596/13
Hiergegen hat Frau B. durch ihre Prozessbevollmächtigte am 25.09.2013 beim SG Lüneburg Klage erhoben und geltend gemacht, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (= BSG) die Rückübertragung gem. § 4 Abs. 1 VAHRG bereits rückwirkend auf den Beginn der Versorgung des Verpflichteten zu erfolgen habe (BSG, Urt. v. 24.07.2001 - B 4 RA 94/00 R).Entsprechend der Entscheidung des BSG vom 24.07.2011 (B 4 RA 94/00 R) wirkt der Antrag gem. § 9 VAHRG rückwirkend auf den Beginn der Versorgung des Verpflichteten zurück.
- BSG, 15.05.1984 - 12 RK 9/83
Auskunft eines Rentenversicherungsträgers - Unvollständigkeit einer Auskunft - …
Auszug aus SG Lüneburg, 14.03.2016 - S 1 R 596/13
Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage liegt, allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen (BSG, Urt. v. 15.05.1984 - 12 RK 9/83 m. w. N.), wobei die Verpflichtung zur Beratung den Versicherungsträger insbesondere im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens trifft. - BSG, 25.10.1985 - 12 RK 42/85
Herstellungsanspruch - Nachentrichtung von Beiträgen - Falschinformation des …
Auszug aus SG Lüneburg, 14.03.2016 - S 1 R 596/13
Anders als in dem Fall, welcher der Entscheidung des BSG vom 25.10.1985 - 12 RK 42/85 (= BSGE 59, 60 ff.) zugrunde lag (unterlassener Hinweis auf die Möglichkeit einer nachträglichen Beitragszahlung zur Erhöhung der Rente), ist hier davon auszugehen, dass die Klägerin bzw. ihr jeweiliger Betreuer in Kenntnis der wahren Rechtslage den Antrag ohne weiteres gestellt hätten, zumal damit keine weiteren Verpflichtungen verbunden gewesen sind. - BSG, 09.12.1997 - 8 RKn 1/97
Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers, Spontanberatung
Auszug aus SG Lüneburg, 14.03.2016 - S 1 R 596/13
Der Versicherungsträger ist nämlich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I gehalten, die Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses von sich aus "spontan" auf klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde, um sozialrechtliche Nachteile zu vermeiden (vgl. BSG, Urt. v. 09.12.1997 - 8 RKn 1/97 m. w. N.).
- SG Lüneburg, 18.04.2016 - S 34 R 426/15
Pflicht des Rentenversicherungsträgers zur Mitteilung an den im Rahmen eines …
Alle Sozialversicherungsträger (also auch die Beklagte) sind zudem nach den Vorgaben des § 2 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I verpflichtet darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden sozialen Rechte möglichst weitgehend, umfassend und zügig verwirklichen kann (vgl. BSG, Urteil vom 9.12.1997 - 8 RKn 1/97 und SG Lüneburg, Urteil vom 14. März 2016 - S 1 R 596/13, beide mit weiteren Nachweisen). - SG Lüneburg, 15.04.2016 - S 34 R 426/15
Anspruch des Beziehers einer Regelaltersrente auf Rückgängigmachung des …
Alle Sozialversicherungsträger (also auch die Beklagte) sind zudem nach den Vorgaben des § 2 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I verpflichtet darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden sozialen Rechte möglichst weitgehend, umfassend und zügig verwirklichen kann (vgl. BSG, Urteil vom 9.12.1997 - 8 RKn 1/97 und SG Lüneburg, Urteil vom 14. März 2016 - S 1 R 596/13, beide mit weiteren Nachweisen).