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   SG Lüneburg, 15.11.2018 - S 38 R 259/17   

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SG Lüneburg, 15.11.2018 - S 38 R 259/17 (https://dejure.org/2018,41025)
SG Lüneburg, Entscheidung vom 15.11.2018 - S 38 R 259/17 (https://dejure.org/2018,41025)
SG Lüneburg, Entscheidung vom 15. November 2018 - S 38 R 259/17 (https://dejure.org/2018,41025)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 12/05 R

    Versicherungs- und Beitragspflicht eines ehrenamtlichen Bürgermeisters einer

    Auszug aus SG Lüneburg, 15.11.2018 - S 38 R 259/17
    Das BSG hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt (im Folgenden ebenfalls zitiert aus der Entscheidung vom 16. August 2017, Rdnr. 25), dass weder das Rechtsverhältnis als Ehrenbeamter als solches noch dessen Rechtsstellung als Organ oder Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit eigenen gesetzlichen Befugnissen noch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall die Annahme eines versicherungspflichtigen und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses per se ausschließen (vgl. BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 12/05 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 6 mwN).

    Das BSG hat - trotz dieses Befundes - in einer Gesamtwürdigung jedoch insgesamt abhängige Beschäftigung dann angenommen, wenn ein ehrenamtlich Tätiger zugleich allgemein zugängliche Verwaltungsaufgaben übernommen und zudem für die Ausübung dieser Tätigkeiten eine Aufwandsentschädigung erhalten hat, die über den tatsächlichen Aufwänden lag (vgl. BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 12/05 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 6 mwN).

    Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 25. Januar 2006, AZ: B 12 KR 12/05 R, veröffentlicht in juris) hält die Kammer vorliegend nicht für einschlägig.

  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

    Auszug aus SG Lüneburg, 15.11.2018 - S 38 R 259/17
    Kennzeichnend für die persönliche Abhängigkeit Beschäftigter ist ebenfalls, dass Beschäftigte ihre Arbeitsleistung auf der Grundlage eines gegenseitigen Vertrages oder Rechtsverhältnisses (insbesondere eines Arbeitsverhältnisses) erbringen, um als Gegenleistung dafür eine Entlohnung zu erhalten, sodass die Arbeitsleistung bei objektiver Betrachtung zu Erwerbszwecken erbracht wird (zur Rechtsfigur des Typus vgl. BVerfG Beschluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
  • BSG, 27.03.1980 - 12 RK 56/78

    Rechtsstellung als Ehrenbeamte - Aufwandsentschädigung als Entgelt -

    Auszug aus SG Lüneburg, 15.11.2018 - S 38 R 259/17
    Damit werden die Besonderheiten ehrenamtlichen Engagements anerkannt und die mit einem Ehrenamt verbundenen Repräsentationsaufgaben als weisungsfreie, dem Grunde nach nicht versicherungspflichtige Tätigkeiten qualifiziert (BSG Urteil vom 27.3.1980 - 12 RK 56/78 - SozR 2200 § 165 Nr. 44).
  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Auszug aus SG Lüneburg, 15.11.2018 - S 38 R 259/17
    Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen zum Beispiel BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17 mwN).
  • BSG, 16.08.2017 - B 12 KR 14/16 R

    Sozialversicherungspflicht - ehrenamtlich tätiger Kreishandwerksmeister mit

    Auszug aus SG Lüneburg, 15.11.2018 - S 38 R 259/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (hier zitiert nach dem Urteil des BSG vom 16. August 2017 betreffend die rechtliche Stellung eines ehrenamtlichen Kreishandwerkermeisters, AZ: B 12 KR 14/16 R, Rdnr.17) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2020 - 17 A 4414/19

    Anwaltliches Versorgungswerk: Geld aus dem Ehrenamt erhöht den Beitrag

    Als Bezugspunkt der Abweichung bezeichnet die Antragsbegründung die Urteile des Sozialgerichts Lüneburg vom 15. November 2018 - S 38 R 259/17 - und des Bundessozialgerichts vom 16. August 2017 - B 12 KR 154/16 R -.
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