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   SG Landshut, 05.12.2006 - S 7 R 1583/05 A Ko   

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https://dejure.org/2006,31934
SG Landshut, 05.12.2006 - S 7 R 1583/05 A Ko (https://dejure.org/2006,31934)
SG Landshut, Entscheidung vom 05.12.2006 - S 7 R 1583/05 A Ko (https://dejure.org/2006,31934)
SG Landshut, Entscheidung vom 05. Dezember 2006 - S 7 R 1583/05 A Ko (https://dejure.org/2006,31934)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung einer Terminsgebühr bei der Festsetzung eines Vorschusses nach 47 Abs. 1 S. 1 Gesetz über die Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (RVG); Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 08.09.2005 - 8 W 415/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Festsetzung der Terminsgebühr und der Einigungsgebühr bei

    Auszug aus SG Landshut, 05.12.2006 - S 7 R 1583/05
    Die Terminsgebühr entstehe nämlich durch den Abschluss des Vergleichs selbst, so dass es nicht darauf ankomme, ob auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts geführt worden seien (Entscheidung vom 08.09.2005 - 8 W 415/05).
  • BGH, 03.07.2006 - II ZB 31/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Auszug aus SG Landshut, 05.12.2006 - S 7 R 1583/05
    Der Anfall der Terminsgebühr gehe aber nach der Rechtsprechung auch darüber hinaus: Die Terminsgebühr entstehe nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den Beschlüssen vom 27.10.2005 und 03.07.2006 (III ZB 42/05 und II ZB 31/05) auch in den Fällen des Abschlusses eines "nur" schriftlichen Vergleichs durch die Parteien.
  • BGH, 27.10.2005 - III ZB 42/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Auszug aus SG Landshut, 05.12.2006 - S 7 R 1583/05
    Der Anfall der Terminsgebühr gehe aber nach der Rechtsprechung auch darüber hinaus: Die Terminsgebühr entstehe nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den Beschlüssen vom 27.10.2005 und 03.07.2006 (III ZB 42/05 und II ZB 31/05) auch in den Fällen des Abschlusses eines "nur" schriftlichen Vergleichs durch die Parteien.
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