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   SG Landshut, 28.11.2019 - S 3 U 291/18   

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SG Landshut, 28.11.2019 - S 3 U 291/18 (https://dejure.org/2019,63443)
SG Landshut, Entscheidung vom 28.11.2019 - S 3 U 291/18 (https://dejure.org/2019,63443)
SG Landshut, Entscheidung vom 28. November 2019 - S 3 U 291/18 (https://dejure.org/2019,63443)
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  • BSG, 23.01.2018 - B 2 U 3/16 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus SG Landshut, 28.11.2019 - S 3 U 291/18
    Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung beendet, um sich an Ort und Stelle einer anderen, nicht nur geringfügigen Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach wieder auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren (BSG, Urteil vom 23.01.2018, B 2 U 3/16 R Rn. 15 m. w. N.).

    Zwar hat das BSG in seinem Urteil vom 23.01.2018 (a. a. O. Rn. 21) den Versicherungsschutz des dortigen Klägers, der vor Antritt des Weges zur Arbeit den Fahrbahnbelag auf Glatteis prüfte, auch mit der Begründung verneint, dass der Kläger mit der Fahrbahnprüfung keiner rechtlichen Verpflichtung nachgekommen sei, insbesondere keiner straßenverkehrsrechtlichen Pflicht, die vor Antritt der Fahrt zu erfüllen gewesen sei.

    Diskutiert hat das BSG diese Frage aber in dem Zusammenhang, dass nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bestimmte Vorbereitungshandlungen oder vorbereitende Tätigkeiten, also Maßnahmen, die einer versicherten Tätigkeit vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen, in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2019, a. a. O. Rn. 17 m. w. N.; BSG, Urteil vom 23.01.2018, a. a. O. Rn. 19 m. w. N.).

    Wie die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 16.10.2018 zutreffend ausgeführt hat, gibt es nach der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich keinen "Bann" mehr, somit auch keinen Straßen- oder gar Pkw-Bann, in dessen Reichweite noch Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben wäre (so ausdrücklich für den Straßenbann unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung BSG, Urteil vom 23.01.2018, a. a. O. Rn. 25).

    Das ist der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das ursprünglich geplante Ziel führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann (BSG, Urteil vom 23.01.2018, a. a. O. Rn. 16 m. w. N.).

  • BSG, 07.05.2019 - B 2 U 31/17 R

    Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung

    Auszug aus SG Landshut, 28.11.2019 - S 3 U 291/18
    Im Hinblick auf eine bevorstehende Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.05.2019 (Az.: B 2 U 31/17 R) ist das Klageverfahren S 3 U 291/18 in einem Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.03.2019 zunächst ruhend gestellt und auf Antrag der Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 02.07.2019 wieder fortgesetzt worden.

    Maßgebliches Kriterium für den sachlichen Zusammenhang ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, d. h. ob sein Handeln auf das Zurücklegen des direkten Weges zu oder von der Arbeitsstätte gerichtet ist (BSG, Urteil vom 07.05.2019, B 2 U 31/17 R Rn. 13 m. w. N.; BSG, Urteil vom 31.08.2017, B 2 U 11/16 R Rn. 12 m. w. N.).

    Diskutiert hat das BSG diese Frage aber in dem Zusammenhang, dass nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bestimmte Vorbereitungshandlungen oder vorbereitende Tätigkeiten, also Maßnahmen, die einer versicherten Tätigkeit vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen, in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2019, a. a. O. Rn. 17 m. w. N.; BSG, Urteil vom 23.01.2018, a. a. O. Rn. 19 m. w. N.).

    Auch wenn der Zeitaufwand eher gering und die Distanz, welche die Klägerin auf das Fahrzeug zuging, nur kurz gewesen sein mag, so führte dennoch der Richtungswechsel der Klägerin von der Arbeitsstätte weg in Richtung des Pkw zu einer erheblichen und klar abgrenzbaren Zäsur (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2019, a. a. O. Rn. 23, wonach bei Fußgängern der Richtungswechsel eine äußere, objektiv wahrnehmbare Grenze darstellt).

    Erst wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit erkennbar beendet ist und der ursprüngliche Weg wiederaufgenommen wird, setzt der Versicherungsschutz wieder ein (BSG, Urteil vom 07.05.2019, a. a. O. Rn. 27 m. w. N.).

  • BSG, 31.08.2017 - B 2 U 11/16 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Autofahrt - Unterbrechung des

    Auszug aus SG Landshut, 28.11.2019 - S 3 U 291/18
    Maßgebliches Kriterium für den sachlichen Zusammenhang ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, d. h. ob sein Handeln auf das Zurücklegen des direkten Weges zu oder von der Arbeitsstätte gerichtet ist (BSG, Urteil vom 07.05.2019, B 2 U 31/17 R Rn. 13 m. w. N.; BSG, Urteil vom 31.08.2017, B 2 U 11/16 R Rn. 12 m. w. N.).
  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 16/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - nicht

    Auszug aus SG Landshut, 28.11.2019 - S 3 U 291/18
    Der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit war auch bereits mit dem ersten Schritt in entgegengesetzter Richtung zu einer nicht nur geringfügigen Unterbrechung gelöst (BSG, Urteil vom 05.07.2016, B 2 U 16/14 R Rn. 21 m. w. N.).
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