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   SG Leipzig, 06.12.2018 - S 1 AL 232/18 ER   

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https://dejure.org/2018,42013
SG Leipzig, 06.12.2018 - S 1 AL 232/18 ER (https://dejure.org/2018,42013)
SG Leipzig, Entscheidung vom 06.12.2018 - S 1 AL 232/18 ER (https://dejure.org/2018,42013)
SG Leipzig, Entscheidung vom 06. Dezember 2018 - S 1 AL 232/18 ER (https://dejure.org/2018,42013)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Afghanischer Flüchtling erhält Berufsausbildungsbeihilfe

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Afghanischer Flüchtling hat Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe - Förderbetrag bei nachweisbar guter Integration und wahrscheinlicher Übernahme in Ausbildungsbetrieb im Verhältnis zu Sozialleistungen ohne Ausbildungsvergütung und Erwerbsarbeit moderat

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LSG Schleswig-Holstein, 19.12.2018 - L 3 AL 193/18

    Berufsausbildungsbeihilfe - Sonderregelung für die Ausbildungsförderung für

    Die Alternative in der Gesetzesbegründung für die Annahme eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts aus § 44 Abs. 4 S. 2 Aufenthaltsgesetz, neben der Gesamtschutzquote auf eine belastbare Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag anzuknüpfen, bietet daneben Raum, neben der schematischen abstrahierenden Entscheidung die Einzelfallumstände für den dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalt einzustellen (dahingehend auch: SG Leipzig, Beschluss vom 06. Dezember 2018 - S 1 AL 232/18 [juris] Rn,50; erwägend, aber im Einzelfall ablehnend: LSG NW, Beschluss vom 19.4.2018, L 9 AL 2018 Rn. 14, [juris]).
  • SG Kassel, 03.06.2019 - S 3 AL 164/18
    Die Alternative in der Gesetzesbegründung für die Annahme eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts aus § 44 Abs. 4 S. 2 Aufenthaltsgesetz, neben der Gesamtschutzquote auf eine belastbare Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag anzuknüpfen, bietet daneben Raum, neben der schematischen abstrahierenden Entscheidung die Einzelfallumstände für den dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalt einzustellen (dahingehend auch: SG Leipzig, Beschluss vom 06. Dezember 2018 - S 1 AL 232/18 [juris] Rn,50; erwägend, aber im Einzelfall ablehnend: LSG NW, Beschluss vom 19.4.2018, L 9 AL 2018 Rn. 14, [juris]).In systematischer und teleologischer Auslegung ist § 132 Abs. 2 SGB III im Hinblick auf § 59 Abs. 2 SGB III einschränkend auszulegen (dahingehend wegen der Änderung im § 59 Abs. 2 SGB III für einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für Geduldete nach Voraufenthaltsdauer auch: Petzold in: Hauck/Noftz, SGB, 04/17, § 132 SGB III Rn. 10).
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