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   SG Leipzig, 09.03.2022 - S 22 KR 570/21   

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https://dejure.org/2022,46721
SG Leipzig, 09.03.2022 - S 22 KR 570/21 (https://dejure.org/2022,46721)
SG Leipzig, Entscheidung vom 09.03.2022 - S 22 KR 570/21 (https://dejure.org/2022,46721)
SG Leipzig, Entscheidung vom 09. März 2022 - S 22 KR 570/21 (https://dejure.org/2022,46721)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Fahrtkosten zur Arbeitsstelle während der stufenweisen Wiedereingliederung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

  • lagiba-bw.de PDF

    Krankenversicherung; Fahrkosten; Fahrten zur Arbeitsstelle bei stufenweiser Wiedereingliederung; kein Anspruch gegenüber der Krankenkasse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R

    Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahme - Kompetenzkonflikt zwischen

    Auszug aus SG Leipzig, 09.03.2022 - S 22 KR 570/21
    Aus den - jeweils im Rahmen von Erstattungsstreiten zwischen Krankenkassen und gesetzlicher Rentenversicherung als Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX wegen an Stelle von Übergangsgeld zunächst gewährten Krankengeldzahlungen ergangenen - Urteilen des Bundessozialgerichts vom 20.10.2009, Az. B 5 R 44/08 R, juris ( vgl. dort Rz. 35 ff. ) und vom 05.02.2009, Az. B 13 R 27/08 R, juris ( vgl. dort Rz. 19 ff. ) vermag die Kammer dabei nicht zu schließen, dass für die Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung über die hier unstreitig erbrachte Krankengeldzahlung hinaus durch die Beklagte auch Fahrtkostenerstattung an den Kläger als Mensch mit Behinderungen i. S. der §§ 2 Abs. 1, 42 SGB IX zu leisten sei.

    Es handelt sich bei der stufenweisen Wiedereingliederung freilich um eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation ( vgl. BSG , Urteil vom 20.10.2009, Az. B 5 R 44/08 R, Rz. 36 f., juris).

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2020 - L 6 KR 100/15

    Krankenversicherung - medizinische Rehabilitation - stufenweise

    Auszug aus SG Leipzig, 09.03.2022 - S 22 KR 570/21
    Die Zielsetzung der Wiedereingliederung wird mit der Leistung des vollen Krankengeldes unterstützt (entgegen LSG Neustrelitz vom 28.5.2020 - L 6 KR 100/15).

    Die begrifflich ungenaue Gleichsetzung dieser "Maßnahme" mit einer "Leistung" des Rehabilitationsträgers, wie sie im vorgenannten Urteil des BSG Rz. 38 ("Hauptleistung") unterläuft und auf die sich auch das Landessozialgericht Mecklenburg- Vorpommern in seinem Urteil vom 28.05.2020, Az. L 6 KR 100/15, juris, stützt, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen.

  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R

    Kranken- bzw Rentenversicherung - Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung -

    Auszug aus SG Leipzig, 09.03.2022 - S 22 KR 570/21
    Aus den - jeweils im Rahmen von Erstattungsstreiten zwischen Krankenkassen und gesetzlicher Rentenversicherung als Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX wegen an Stelle von Übergangsgeld zunächst gewährten Krankengeldzahlungen ergangenen - Urteilen des Bundessozialgerichts vom 20.10.2009, Az. B 5 R 44/08 R, juris ( vgl. dort Rz. 35 ff. ) und vom 05.02.2009, Az. B 13 R 27/08 R, juris ( vgl. dort Rz. 19 ff. ) vermag die Kammer dabei nicht zu schließen, dass für die Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung über die hier unstreitig erbrachte Krankengeldzahlung hinaus durch die Beklagte auch Fahrtkostenerstattung an den Kläger als Mensch mit Behinderungen i. S. der §§ 2 Abs. 1, 42 SGB IX zu leisten sei.
  • SG Leipzig, 08.09.2021 - S 22 KR 100/21

    Erstattung von Fahrtkosten zur Arbeitsstelle des Klägers während einer

    Auszug aus SG Leipzig, 09.03.2022 - S 22 KR 570/21
    Der durch die Klägerseite zitierten Auffassung der 18. Kammer des Sozialgerichts Dresden vermag sie daher weiter nicht zu folgen und hält an ihrem im Urteil der Kammer vom 08.09.2021, Az. S 22 KR 100/21 vertretenen Normverständnis fest.
  • SG Dresden, 17.06.2020 - S 18 KR 967/19

    Krankenversicherung - Fahrtkosten - stufenweise Wiedereingliederung als Leistung

    Auszug aus SG Leipzig, 09.03.2022 - S 22 KR 570/21
    Fahrtkosten zur Arbeitsstelle bei stufenweiser Eingliederung nach § 74 SGB V (nicht: Belastungserprobung nach § 42 SGB V ) sind nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung zu tragen (entgegen SG Dresden vom 17.6.2020 - S 18 KR 967/19).
  • SG Koblenz, 24.04.2023 - S 11 KR 418/21

    Krankenversicherung - stufenweise Wiedereingliederung - keine Leistung zur

    · SG Leipzig, Urteil vom 09.03.2022 - S 22 KR 570/21.

    Eine Leistung der Krankenkasse ist in § 74 SGB V nicht geregelt (so insgesamt zutreffend SG Leipzig, Urteil vom 09.03.2022 - S 22 KR 570/21 = juris, Rn. 15, sowie SG Leipzig, Urteil vom 08.09.2021 - S 22 KR 100/21 = juris, Rn. 16).

    Die Krankenkasse ist in der Zeit des zwischen dem Arbeitgeber und dem (noch arbeitsunfähigen) Arbeitnehmer vereinbarten Wiedereingliederungsverhältnisses lediglich dazu verpflichtet, eine teilweise Beschäftigung dadurch zu ermöglichen, indem sie weiterhin Krankengeld als Entgeltersatzleistung gewährt, solange noch keine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit des Versicherten besteht (so auch SG Leipzig, Urteil vom 09.03.2022 - S 22 KR 570/21 = juris, Rn. 16).

  • VG Hannover, 06.07.2022 - 2 A 2661/21

    Beihilfe; Fahrtkosten; Wiedereingliederung

    Nur am Rande sei angemerkt, dass die Ansicht des Sozialgerichts Dresden nicht unumstritten ist (vgl. SG Leipzig, Urt. v. 9.3.2022 - S 22 KR 570/21 -, juris Rn. 13 ff.).
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