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   SG Leipzig, 18.06.2009 - S 1 SF 87/09 ERI   

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SG Leipzig, 18.06.2009 - S 1 SF 87/09 ERI (https://dejure.org/2009,37789)
SG Leipzig, Entscheidung vom 18.06.2009 - S 1 SF 87/09 ERI (https://dejure.org/2009,37789)
SG Leipzig, Entscheidung vom 18. Juni 2009 - S 1 SF 87/09 ERI (https://dejure.org/2009,37789)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Berlin, 18.01.2001 - L 9 SF 1/00
    Auszug aus SG Leipzig, 18.06.2009 - S 1 SF 87/09
    Auch die Bezugnahme des Bezirksrevisors auf den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin vom 18.01.2001 - L 9 SF 1/00 ERi -, der noch zur Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 1 EhrRiEG ergangen ist, führt hier nicht weiter, da die dortige Überlegung, dass die Haushaltsführung - ganz oder teilweise - an die Stelle der für einen Verdienstausfall eigentlich ursächlichen Erwerbstätigkeit getreten ist, für die Antragstellerin, die sich nicht im Rentenbezug befindet, zutrifft.
  • SG Dresden, 27.05.2003 - S 1 AR 11/03
    Auszug aus SG Leipzig, 18.06.2009 - S 1 SF 87/09
    Der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 27.05.2003 - S 1 AR 11/03 - (zitiert nach Juris), auf den sich der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme bezog, ist hier schon deshalb nicht einschlägig, da im dort zu entscheidenden Fall nach den Feststellungen des Gerichts sowohl der ehrenamtliche Richter als auch sein Ehegatte sich im Rentenbezug befanden und die Haushaltsführung (in Ermangelung anderweitiger Tätigkeit) von beiden gleichberechtigt und gleichgewichtig ausgeübt wurde.
  • KG, 16.08.2010 - 1 Ws 135/10

    Entschädigung ehrenamtlicher Richter: Anspruch eines Rentenempfängers auf eine

    Der Bezug von Rentenzahlungen stellt jedoch sogenanntes Ersatzerwerbseinkommen dar, das - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - als Erwerbseinkommen im Sinne der Norm anzusehen ist (vgl. SG Leipzig, Beschluss vom 18. Juni 2009, S 1 SF 87/09, zitiert nach Juris).
  • OLG Köln, 29.12.2015 - 2 Ws 797/15

    Entschädigung des ehrenamtlichen Richters für Nachteile bei der Huashaltsführung

    Der Senat folgt der - soweit ersichtlich - zumindest ganz überwiegenden Auffassung, nach der die Entschädigung nach § 17 JVEG nur dem zustehen kann, der den Haushalt überwiegend führt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage 2015, § 21 JVEG, Rn. 4; SG Leipzig, Beschluss v. 18.06.2009, S 1 SF 87/09 ERI, zitiert nach juris; in diesem Sinne auch OLG Nürnberg Rpfleger 1979, 234; SG Dresden, Beschluss v. 27.05.2003, S 1 AR 11/03, zitiert nach juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 03.05.2010, L 2 SF 159/09, zitiert nach juris; Meyer/Höver/Bach a.a.O., § 21, Rn. 21.3).
  • LSG Bayern, 26.11.2013 - L 15 SF 208/13

    Der Bezug von Erwerbsersatzeinkommen oder Lohnersatzleistungen steht bis zum

    Mit dieser Interpretation wird der Begriff des "erwerbstätig" im Sinne des Gesetzes dahingehend ausgelegt, dass auch der, der nicht erwerbstätig sei, aber ein Einkommen aus z.B. Arbeitslosengeld, Pension oder Rente erziele, erwerbstätig im Sinne des JVEG sei (vgl. Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 18.06.2009, Az.: S 1 SF 87/09 ERI, bestätigt vom Sächsischen LSG, Beschluss vom 15.02.2011, Az.: L 6 SF 47/09 ER; widersprüchlich Hartmann, der einerseits zur entsprechenden Regelung für ehrenamtliche Richter in § 17 JVEG die Ansicht zu vertreten scheint, dass Arbeitslosengeld, Pension und Rente einem Arbeitseinkommen gleich stünden [vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 17 JVEG, Rdnr. 6] und damit derartige Leistungen einer Entschädigung von Nachteilen bei der Haushaltsführung entgegen stehen müssten, zur Regelung des § 21 JVEG aber darauf hinweist, dass Einkommen aus Rente, Kapital und Arbeitslosengeld nicht störe [vgl. Hartmann, a.a.O., § 21 JVEG, Rdnr. 4], wobei die Kommentierung zu § 17 JVEG missverständlich sein dürfte, wie sich aus dem Hinweis auf "aM LSG Bln NZS 01, 442" ergibt.
  • OLG München, 19.12.2013 - 4c Ws 1/13

    Zur Entschädigung einer ehrenamtlichen teilzeitbeschäftigten Richterin für

    Ebenso wie der Erwerbstätige eine Entschädigung für seinen Verdienstausfall gemäß § 18 JVEG erhält und nicht darauf verwiesen wird, vor oder nach seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter am selben Tag seiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen, um einen Verdienstausfall zu vermeiden, so soll auch der Haushaltsführer eine Entschädigung erhalten, ohne dass es auf das Vor- oder Nacharbeiten von Haushaltstätigkeit ankommt (SG Leipzig 1. Kammer Beschluss vom 18.6.2009 Az.: S 1 SF 87/09 ERI zitiert nach juris Rdn. 13).
  • KG, 02.08.2016 - 1 Ws 33/16

    Entschädigung eines Schöffen in Strafsachen: Nachteile eines erwerbslosen

    Denn die Entschädigung je Haushalt kann nur eine Person erhalten, und zwar derjenige, der als Haushaltsführer tätig ist (vgl. SG Leipzig, Beschluss vom 18. Juni 2009 - S 1 SF 87/09 - Hartmann, Kostengesetze 46. Aufl., JVEG § 17 Rn. 4).
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