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   SG München, 22.02.2021 - S 52 AS 127/21 ER   

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https://dejure.org/2021,3423
SG München, 22.02.2021 - S 52 AS 127/21 ER (https://dejure.org/2021,3423)
SG München, Entscheidung vom 22.02.2021 - S 52 AS 127/21 ER (https://dejure.org/2021,3423)
SG München, Entscheidung vom 22. Februar 2021 - S 52 AS 127/21 ER (https://dejure.org/2021,3423)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB II § 21 Abs. 6; SGG § 86b Abs. 2; 11. BayIfSMV § 8 S. 1, S. 2, § 12 Abs. 1 S. 4 Nr. 3
    Mehrbedarf für den Erwerb von FFP-2-Masken

  • rewis.io

    Angelegenheiten nach dem SGB II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • SG Karlsruhe, 11.02.2021 - S 12 AS 213/21

    Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer

    Auszug aus SG München, 22.02.2021 - S 52 AS 127/21
    So hat beispielsweise das Sozialgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 11. Februar 2021 einem SGB-II-Bezieher einen vorläufigen Mehrbedarf von wöchentlich 20 Masken (monatlich 86) à 1, 50 Euro zugesprochen, zu erbringen durch das Jobcenter nach Ermessen als Sach- oder Geldleistung (129,- Euro monatlich).

    Es würde sich um eine atypische Bedarfslage handeln; und die Regelsätze seien bei der letzten Fortschreibung im Herbst 2020 nicht realitätsgerecht erhöht worden für das Existenzminimum während der Corona-Pandemie (Az. S 12 AS 213/21 ER).

    Die Kammer geht hier - anders als das Sozialgericht Karlsruhe - von einem Bedarf an FFP-2-Masken von nicht mehr als 12 Stück pro Monat aus.

    Wie die 46. Kammer des Sozialgerichts München und auch das Sozialgericht Karlsruhe in ihren aktuellen o. g. Beschlüssen festgestellt haben, ist das öffentliche Leben seit geraumer Zeit und für einen noch nicht abschätzbaren weiteren Zeitraum erheblich eingeschränkt.

  • BVerfG, 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) an Gewährung

    Auszug aus SG München, 22.02.2021 - S 52 AS 127/21
    Soweit in der Kürze der Zeit im Eilverfahren die Sach- und Rechtslage nicht vollständig aufklärbar ist, so kann das Gericht auf der Grundlage einer Folgenabwägung über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014, 1 BvR 1453/12, Rn. 9, und Beschluss vom 6. Februar 2013, 1 BvR 2366/12, Rn. 3).

    Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte, ist es von Verfassung wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2013, 1 BvR 2366/12, Rn. 3).

  • BVerfG, 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit im

    Auszug aus SG München, 22.02.2021 - S 52 AS 127/21
    Soweit in der Kürze der Zeit im Eilverfahren die Sach- und Rechtslage nicht vollständig aufklärbar ist, so kann das Gericht auf der Grundlage einer Folgenabwägung über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014, 1 BvR 1453/12, Rn. 9, und Beschluss vom 6. Februar 2013, 1 BvR 2366/12, Rn. 3).

    Übernimmt das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allerdings vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens und droht eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung der Beteiligten, sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung am Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014, 1 BvR 1453/12, Rn. 10).

  • BSG, 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer Beschränkung des

    Auszug aus SG München, 22.02.2021 - S 52 AS 127/21
    Dabei ist die Gewährung eines Mehrbedarfs kein abtrennbarer Teil der Regelung über die Gewährung von SGB-II-Leistungen; dies kann somit nicht allein Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22. November 2011, Az. B 4 AS 138/10 R).
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