Rechtsprechung
SG München, 01.02.2018 - S 31 R 1310/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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Rentenversicherung
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- BAYERN | RECHT
SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 231 Abs. 4b S. 1
Rückwirkung der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf den Beginn der Beschäftigung
- rewis.io
Rückwirkung der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf den Beginn der Beschäftigung
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- BRAK-Mitteilungen
Rückwirkung der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf den Beginn der Beschäftigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 19.07.2016 - 1 BvR 2584/14
Kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden von …
Auszug aus SG München, 01.02.2018 - S 31 R 1310/17
Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 19.07.2016, Aktenzeichen 1 BvR 2584/14 und 2534/14, ausgeführt, dass die Übergangsregelung großzügig anzuwenden sei.Zudem ist bei der Auslegung mit zu berücksichtigen, dass laut Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 19.07.2016, 1 BvR 2584/14 und 2534/14) die Übergangsregelung des § 231 Abs. 4 b SGB VI großzügig anzuwenden ist.
- LSG Hessen, 14.02.2019 - L 1 KR 617/18
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für eine Tätigkeit als …
Denn mit der Formulierung "Voraussetzung ist in allen Fällen, dass (...) zumindest eine Pflichtmitgliedschaft (...) gegeben war" (BT-Drs. 18/5201 S. 46) können alle Fälle einer rückwirkenden Befreiung gemeint sein oder nur die Fälle einer Befreiung für eine vorangegangene Beschäftigung (so auch SG München, Urteil vom 1. Februar 2018, S 31 R 1310/17, juris Rn. 24). - LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2021 - L 12 BA 5/19
Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen …
Ergänzend verweist der Kläger auf das Urteil des SG München vom 1.2.2018 - S 31 R 1310/17 -, mit dem dem dortigen Kläger in einer "sehr vergleichbaren Situation" eine entsprechend rückwirkende Befreiung "erteilt" worden sei.Zumindest dies ergibt sich - entgegen der Auffassung des SG München in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 1.2.2018 (S 31 R 1310/17) - zur Überzeugung des Senats auch unmittelbar aus dem Gesetz: § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI n.F. trifft keine eigenständige Befreiungsregelung für den infrage kommenden zurückliegenden Zeitraum, sondern nimmt seinerseits auf "eine Befreiung von der Versicherungspflicht ... nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" Bezug.
- LSG Schleswig-Holstein, 17.03.2022 - L 1 R 124/19
Freiwillige Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk als …
Zumindest dies ergibt sich - entgegen der Auffassung des SG München in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 1.2.2018 (S 31 R 1310/17) - zur Überzeugung des Senats auch unmittelbar aus dem Gesetz: § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI n.F. trifft keine eigenständige Befreiungsregelung für den infrage kommenden zurückliegenden Zeitraum, sondern nimmt seinerseits auf "eine Befreiung von der Versicherungspflicht ... nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" Bezug. - VG Köln, 08.11.2022 - 7 K 5606/19 Das SG München habe in seinem Urteil vom 01.02.2018 (S 31 R 1310/17) entschieden, dass eine Rückwirkung der Befreiung von der Gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf den Beginn der Beschäftigung nach § 231 Abs. 4 b Satz 1 SGB VI nicht voraussetze, dass bereits zum Beginn der Beschäftigung eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungwerk bestanden habe.