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   SG München, 14.01.2015 - S 33 EG 30/14   

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https://dejure.org/2015,3113
SG München, 14.01.2015 - S 33 EG 30/14 (https://dejure.org/2015,3113)
SG München, Entscheidung vom 14.01.2015 - S 33 EG 30/14 (https://dejure.org/2015,3113)
SG München, Entscheidung vom 14. Januar 2015 - S 33 EG 30/14 (https://dejure.org/2015,3113)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Elterngeld - Einkommensermittlung - Mischeinkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit - Anwendbarkeit des § 2b Abs 3 S 1 nur bei positiven Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 27.06.2013 - B 10 EG 2/12 R

    Elterngeld - Höhe - Bemessung - nichtselbstständige Arbeit - negative Einkünfte

    Auszug aus SG München, 14.01.2015 - S 33 EG 30/14
    Denn nach der alten Rechtslage war § 2 Abs. 9 Satz 3 BEEG von dem Gedanken getragen, dass die Bezugnahme auf den Veranlagungszeitraum anstelle des Zwölfmonatszeitraums vor der Geburt des Kindes typischerweise zu sachgerechten Ergebnissen führt (vgl. BT-Drs. 16/2785, S. 38; BSG, Urteil vom 03.12.2009, Az. B 10 EG 2/09 R, Juris, Rn. 37; BSG, Urteil vom 29.06.2013, Az. B 10 EG 2/12 R, Juris, Rn. 35).

    Dies wurde insbesondere durch die Kriterien der "Zusätzlichkeit", also dem Erfordernis des gleichzeitigen Vorliegens von nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.2013, Az. B 10 EG 2/12, Juris, Rn. 33), als auch der Durchgängigkeit der selbstständigen und nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit sowohl im Veranlagungszeitraum als auch im Zwölfmonatszeitraum sichergestellt.

  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 2/09 R

    Elterngeld - Einkommen - Einkünfte - Geburt - Bemessungszeitraum -

    Auszug aus SG München, 14.01.2015 - S 33 EG 30/14
    Denn nach der alten Rechtslage war § 2 Abs. 9 Satz 3 BEEG von dem Gedanken getragen, dass die Bezugnahme auf den Veranlagungszeitraum anstelle des Zwölfmonatszeitraums vor der Geburt des Kindes typischerweise zu sachgerechten Ergebnissen führt (vgl. BT-Drs. 16/2785, S. 38; BSG, Urteil vom 03.12.2009, Az. B 10 EG 2/09 R, Juris, Rn. 37; BSG, Urteil vom 29.06.2013, Az. B 10 EG 2/12 R, Juris, Rn. 35).

    Darüber hinaus war nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (grundlegend: Urteil vom 03.12.2009, Az. B 10 EG 2/09 R), um die Verfassungsmäßigkeit zu gewährleisten, eine restriktive Auslegung dahingehend erforderlich, dass der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit nicht um mehr als 20 % in den beiden maßgeblichen Zeiträumen voneinander abwich, anderenfalls war nach der Grundregel der Zwölfmonatszeitraum maßgeblich.

  • SG Aachen, 29.09.2015 - S 13 EG 1/15
    Wenn sodann das Gesetz in § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG darauf abstellt, dass der Elterngeldberechtigte in den genannten Zeiträumen Einkommen aus selbstständiger Arbeit hatte, liegt es nahe, dass hiermit Einkommen im Sinne der Legaldefinition, und damit nur positive Einkünfte der genannten Einkunftsarten, gemeint ist (so: SG München, Urteil vom 14.01.2015 - S 33 EG 30/14; LSG Hamburg, Urteil vom 23.04.2015 - L 1 EG 8/14).
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