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   SG München, 16.03.2017 - S 31 R 502/16   

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https://dejure.org/2017,13455
SG München, 16.03.2017 - S 31 R 502/16 (https://dejure.org/2017,13455)
SG München, Entscheidung vom 16.03.2017 - S 31 R 502/16 (https://dejure.org/2017,13455)
SG München, Entscheidung vom 16. März 2017 - S 31 R 502/16 (https://dejure.org/2017,13455)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB VI § 102 Abs. 2, § 118 IV S. 3; SGB X § 39 Abs. 2; BGB § 672 S. 1, § 675 f Abs. 2
    Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Rücküberweisungspflicht ist der Eingang der Rückforderung

  • rewis.io

    Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Rücküberweisungspflicht ist der Eingang der Rückforderung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 24.02.2016 - B 13 R 22/15 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus SG München, 16.03.2017 - S 31 R 502/16
    Die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen im Sinn von § 118 IV S. 3 SGB VI setzt nicht die Gutgläubigkeit der Bank voraus (entgegen BSG vom 24.02.2016, B 13 R 22/15 R und 25/15 R; unter Berufung auf Beschluss v. BSG v. 07.04.2016, B 5 R 26/14 R).

    Das Klageverfahren ruhte im Hinblick auf vor dem BSG anhängige Klageverfahren und wurde nach Urteilen des 13. Senats vom 24.02.2016 (Az.: B 13 R 22/15 R und B 13 R 25/15 R) fortgesetzt.

    Für den 13. Senat stellt die Gutgläubigkeit der Bank ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 118 Abs. 3 dar (vgl. B 13 R 22/15 R, Rn 18 im juris-Dokument).

  • BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/14 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus SG München, 16.03.2017 - S 31 R 502/16
    Die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen im Sinn von § 118 IV S. 3 SGB VI setzt nicht die Gutgläubigkeit der Bank voraus (entgegen BSG vom 24.02.2016, B 13 R 22/15 R und 25/15 R; unter Berufung auf Beschluss v. BSG v. 07.04.2016, B 5 R 26/14 R).

    Für die dem Wortlaut des § 118 Abs. 3 SGB VI entsprechende Auslegung spricht auch der Beschluss des BSG vom 07.04.2016 (B 5 R 26/14 R), mit dem der 5. Senat beim 13. Senat anfragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhalte, dass ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, nicht die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraussetze.

  • BSG, 24.02.2016 - B 13 R 25/15 R

    Rentenversicherung

    Auszug aus SG München, 16.03.2017 - S 31 R 502/16
    Das Klageverfahren ruhte im Hinblick auf vor dem BSG anhängige Klageverfahren und wurde nach Urteilen des 13. Senats vom 24.02.2016 (Az.: B 13 R 22/15 R und B 13 R 25/15 R) fortgesetzt.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.10.2017 - L 16 R 770/17

    Rücküberweisungspflicht der Bank bei Tod des Rentenempfängers

    Das Sozialgericht (SG) hat keinen - entscheidungserheblichen - abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz in einer Entscheidung der genannten Gerichte widersprechen würde, zu denen das SG München (Urteil vom 16. März 2017 - S 31 R 502/16 -) nicht zählt.
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