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   SG München, 19.04.2018 - S 46 AS 2799/16   

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SG München, 19.04.2018 - S 46 AS 2799/16 (https://dejure.org/2018,23505)
SG München, Entscheidung vom 19.04.2018 - S 46 AS 2799/16 (https://dejure.org/2018,23505)
SG München, Entscheidung vom 19. April 2018 - S 46 AS 2799/16 (https://dejure.org/2018,23505)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayMRVG Art. 16 Abs. 2 Nr. 2, Art. 18; SGB II § 7 Abs. 4 S. 2, S. 3, § 9 Abs. 1; SGB XII § 2
    Probewohnen im Maßregelvollzug - Leistungen zur Sicherungen des Lebensunterhalts sind nachrangig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Hilfebedürftigkeit i.R.e. Probewohnens als eine der Maßnahmen der Lockerung des Maßregelvollzugs

  • rewis.io

    Probewohnen im Maßregelvollzug - Leistungen zur Sicherungen des Lebensunterhalts sind nachrangig

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Bayern, 17.09.2014 - L 16 AS 813/13

    Bewilligung, Einkommen, Grundsicherung, Lebensunterhalt, Leistungen,

    Auszug aus SG München, 19.04.2018 - S 46 AS 2799/16
    Auch das vom Kläger benannte Urteil Bay LSG vom 17.09.2014, L 16 AS 813/13, vermag seinen Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld II nicht zu begründen: Es ging dort um einen Zeitraum in 2012, also vor Inkrafttreten des BayMRVG und vor der Neufassung des § 7 Abs. 4 S. 3 SGB II.

    Damit ist auch die Zeit des Probewohnens ein Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II (a. A. Bay LSG, Urteil vom 17.09.2014, L 16 AS 813/13, Rn. 32 ff unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BSG vom 05.06.2014, die gerade keinen Maßregelvollzug betraf).

  • LSG Bayern, 02.02.2016 - L 7 AS 35/16

    Leistungsausschluss nach dem SGB II

    Auszug aus SG München, 19.04.2018 - S 46 AS 2799/16
    Dies wurde hier angedeutet vom Beigeladenen zu 2), wonach das Klinikum mit dem Kläger eine Rückzahlung vereinbart habe, wenn ein Dritter, gedacht war an den Beklagten, gleichartige Leistungen erbringe (so auch der Sachverhalt im Fall Bay LSG, Beschluss vom 02.02.2016, L 7 AS 35/16 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.03.2015 - L 7 AS 1504/13

    Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II; Probewohnen im Rahmen des

    Auszug aus SG München, 19.04.2018 - S 46 AS 2799/16
    Ergänzend ist auf das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.03.2015, L 7 AS 1504/13, zu verweisen.
  • LSG Bayern, 21.01.2019 - L 7 AS 24/19

    Grundsicherungsleistungen: Kein Leistungsausschluss bei Probewohnen im

    Er befände sich in einer stationären Einrichtung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB II. Die Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des Begriffes der stationären Einrichtung sei nach der Gesetzesänderung zum 01.08.2016 überholt, wie das Sozialgericht München entschieden habe (Sozialgericht München, Urteil vom 19.03.2018, S 46 AS 2799/16).

    Soweit der Bg unter Bezugnahme auf das Sozialgericht München (Urteil vom 19.03.2018, S 46 AS 2799/16) meint, der vom BSG entwickelte Einrichtungsbegriff sei aufgrund der Gesetzesänderung durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016 BGBl I 1824 mit Wirkung ab 01.08.2018 überholt und alle sich formal noch im Strafvollzug befindlichen Personen wären nunmehr grundsätzlich von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, trifft dies nicht zu.

  • SG Landshut, 27.05.2019 - S 11 AS 504/17

    Kosten des Probewohnens im Maßregelvollzug

    Die Regelungen des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes (BayMRVG) vom 17.07.2015 stellen für den Maßregelvollzug ein eigenständiges umfassendes vorrangiges Leistungssystem für alle Bedarfe dar (Anschluss an SG München, Urteil vom 19. April 2018 - S 46 AS 2799/16 -).

    Nach der Gesetzesänderung zum 01.08.2016 mit der Einfügung "nach Satz 1" hinter "in einer stationären Einrichtung" ist klargestellt, dass Personen, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten auch dann nicht leistungsberechtigt sind, wenn sie als Freigänger einer Beschäftigung in dem genannten Umfang nachgehen (SG München, Urteil vom 19. April 2018 - S 46 AS 2799/16 -, m. w. N.).

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