Rechtsprechung
SG München, 23.04.2021 - S 28 KA 116/18 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BMV-Ä § 2 Abs. 2, § 13, § 18; SGB V § 76, § 128 Abs. 5a
Pflichtwidrige Verweigerung der kassenärztlichen Behandlung - rewis.io
Leistungen, Krankenkasse, Arzt, Versorgung, Vertragsarzt, Beschwerde, Arbeitszeit, Bescheid, Disziplinarverfahren, Behandlung, Leistung, Rehabilitation, Sachleistung, Verletzung, eigene Kosten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- christmann-law.de (Kurzinformation)
Arzt kann kein Privathonorar von Kassenpatientin verlangen
- christmann-law.de (Kurzinformation)
Arzt kann kein Privathonorar von Kassenpatientin verlangen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Vertragsärztliches Disziplinarverfahren wegen Verletzung der Behandlungspflicht - 2.500,00 EUR Geldbuße
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LSG Bayern, 15.01.2014 - L 12 KA 91/13
Vertragsarzt - Weigerung - Behandlung von Kassenpatienten - Verstoß gegen …
Auszug aus SG München, 23.04.2021 - S 28 KA 116/18
Nach dem Sachleistungsprinzip hat der Arzt seine Leistung als Sachleistung, das heißt für den Kassenpatienten gänzlich kostenfrei zu erbringen (BayLSG, Urteil vom 15.1.2014, Az. L 12 KA 91/13, Rn. 17).Unabhängig von seiner langjährigen vertragsärztlichen Tätigkeit hätte der Klägers spätestens aufgrund seines Disziplinarverfahrens aus dem Jahr 2012, das dem Urteil des BayLSG vom 15.1.2014, Az. L 12 KA 91/13, zugrunde lag und das ebenfalls u.a. einen Verstoß des Klägers gegen das Sachleistungsprinzip zum Gegenstand hatte, wissen müssen, dass er die von der Versicherten erwünschte Leistung hätte kostenfrei erbringen müssen.
- BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 67/00 R
Vertragsarzt - Festsetzung von Disziplinarmaßnahmen - Einsatz von technischen …
Auszug aus SG München, 23.04.2021 - S 28 KA 116/18
Indem der Kläger die Versicherte fehlerhaft über seine (tatsächlich bestehende) Behandlungspflicht sowie die Voraussetzungen und Rechtmäßigkeit einer Privatliquidation aufklärte und die (mögliche) Doppelabrechnung bei der Beklagten verschwieg, beeinflusste der Kläger die Versicherte auf unzulässige Weise dazu, ihr schriftliches Einverständnis zur Zahlung von 40, 00 EUR für eine "Zweitmeinung" zu geben (…vgl. zum Ganzen auch Hesral in: Ehlers (Hrsg.), Disziplinarrecht für Ärzte und Zahnärzte, 2. Auflage 2013, Rn. 107ff. sowie auch BSG, Urteil vom 14.3.2001, Az. B 6 KA 67/00 R, Rn. 21 zum Ausnutzen einer Zwangssituation eines Patienten durch einen Arzt).