Rechtsprechung
SG München, 23.05.2017 - S 23 U 18/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
SGB V § 11 Abs. 5, § 47, § 47a; SGB VI § 170 Abs. 1 Nr. 2; SGB VII § 47; SGB I § 31
Analoge Anwendung des § 47a SGB V zur Vermeidung der Schlechterstellung bei Bezug von Verletztengeld gegenüber dem Bezug von Krankengeld
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
Analoge Anwendung des § 47a SGB V zur Vermeidung der Schlechterstellung bei Bezug von Verletztengeld gegenüber dem Bezug von Krankengeld
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 25.11.2015 - B 3 KR 3/15 R
Krankenversicherung - Zahlung von Krankengeld an pflichtversicherten Arbeitnehmer …
Auszug aus SG München, 23.05.2017 - S 23 U 18/17
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. November 2015 (Az. B 3 KR 3/15 R).Vielmehr ist allgemein davon auszugehen, dass die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung typischerweise eher höher sind als diejenigen der gesetzlichen Krankenversicherung (so auch BSG, Urteil vom 25. November 2015 aaO., juris Rz. 17, 20).
- BSG, 14.02.2001 - B 1 KR 25/99 R
Pflichtmitgliedschaft - Ärzteversorgung - Befreiung - Rentenversicherung - …
Auszug aus SG München, 23.05.2017 - S 23 U 18/17
Zwar hat das BSG u.a. in seinem Urteil vom 14. Februar 2001 (Az. B 1 KR 25/99 R) darauf hingewiesen, dass insgesamt die Übernahme der gesetzlichen, berufsständischen und privaten Altersvorsorge bei Arbeitsunterbrechungen in sehr unterschiedlicher Weise geregelt sei.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2009 - L 16 R 49/08
Kein Schutz für Kleinbetriebe vor Phantomlohn
Für die Feststellung fahrlässigen Verhaltens ist nicht von Belang, dass den Steuerberater mit der Übernahme der Lohnbuchhaltung möglicherweise keine grundsätzliche Verpflichtung zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen getroffen hat (OLG Düsseldorf, Urt. vom 27.08.2007, Az.: 23 U 18/17, www.juris.de m. w. N.), wenn er auch nach den übereinstimmenden Angaben der Klägerin sowie ihrer Mitarbeiterinnen Frau I und Frau C diesen den Eindruck vermittelt hat, er kümmere sich auch um alle arbeits- und sozialrechtlichen Fragen.