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   SG München, 27.02.2015 - S 38 KA 111/15 ER   

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https://dejure.org/2015,3118
SG München, 27.02.2015 - S 38 KA 111/15 ER (https://dejure.org/2015,3118)
SG München, Entscheidung vom 27.02.2015 - S 38 KA 111/15 ER (https://dejure.org/2015,3118)
SG München, Entscheidung vom 27. Februar 2015 - S 38 KA 111/15 ER (https://dejure.org/2015,3118)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollständige Auszahlung einer Abschlagszahlung im Rahmen eines Vertrages zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung - Prozessführungsbefugnis von Hausärzteverbänden - Berechtigung zur Geltendmachung der ungekürzten Auszahlung von Abschlagszahlungen - keine einseitige Festlegung von Prüfregeln durch die Krankenkasse

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 37 (Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Gesamtvergütung/GBA/SSB-Vb./Hausarztzentrierte Versorgung | Hausarztzentrierte Versorgung | HzV-Vertrag Bayern: Keine Verrechnung von Überzahlungen mit Abschlagszahlungen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 31/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Grundsätze der Auslegung von

    Auszug aus SG München, 27.02.2015 - S 38 KA 111/15
    Es bestehen aber auch keine sachlichen Gründe, anders als bei der Auslegung von EBM-Ziffern nicht in erster Linie auf den Wortlaut der Leistungslegenden abzustellen (vgl. BSG, Beschluss vom 12.12.2012, Az B 6 KA 31/12 B).
  • BGH, 11.11.1981 - VIII ZR 269/80

    Nochmalige Abtretung nach globaler Vorausabtretung

    Auszug aus SG München, 27.02.2015 - S 38 KA 111/15
    Aufgrund dieser Aufgaben- und Pflichtenzuweisung auf der Basis des HzV-Vertrages, insbesondere im Hinblick auf die Einziehungsermächtigung, die grundsätzlich auch die Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung bei Vorhandensein eines eigenen rechtlichen Interesses mit einschließt, drängt sich nach Auffassung des Gerichts eine Prozessführungsbefugnis des Antragstellers im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft nahezu auf (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1981, Az VIII ZR 269/80).
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