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   SG München, 28.04.2009 - S 50 SO 399/06   

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SG München, 28.04.2009 - S 50 SO 399/06 (https://dejure.org/2009,54160)
SG München, Entscheidung vom 28.04.2009 - S 50 SO 399/06 (https://dejure.org/2009,54160)
SG München, Entscheidung vom 28. April 2009 - S 50 SO 399/06 (https://dejure.org/2009,54160)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Leistungspflicht der Agentur für Arbeit zur Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz für den Berufsschulbesuch

  • elwela.de PDF
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Koblenz, 23.02.2011 - 5 K 1319/10

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Assistenz während der Berufsausbildung

    Danach bestehen zu Überzeugung der Kammer keine Zweifel daran, dass die Berufsschule als zwingender Bestandteil der Berufsausbildung i. S. d. § 60 Abs. 1 SGB III und des § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX auch hinsichtlich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit dem betrieblichen Teil der Ausbildung gleichzusetzen ist, für den die Beklagte - insoweit auch nach eigenem Vortrag - zuständiger Rehabilitationsträger ist ( vgl. auch SG München, Urteil vom 28.04.2009 - S 50 SO 399/06 - unveröffentlicht).

    Denn ausweislich des § 33 Abs. 8 Satz 1 SGB IX umfassen die dort aufgezählten Leistungen mit den entsprechenden Folgeregelungen (Satz 2) nur solche nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 6 SGB IX , während hier eine Leistung nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX gewährt wurde ( vgl. dazu SG München, Urteil vom 28.04.2009 - S 50 SO 399/06 - unveröffentlicht).

  • LSG Hamburg, 15.02.2012 - L 2 AL 6/10
    Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ergibt sich der geltend gemachte Erstattungsanspruch allerdings nicht aus § 33 Abs. 8 S. 3 i.V.m. S. 1 Nr. 3 SGB IX in der hier maßgeblichen Fassung vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046), weil sich diese Vorschriften ausschließlich auf die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwer behinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes beziehen, die zu den in § 33 Abs. 3 Nrn. 1 und 6 SGB IX genannten Teilhabeleistungen gehören, während die vorliegend erbrachte Leistung der Gestellung eines Gebärdensprachdolmetschers für den Berufsschulunterricht im Rahmen einer dualen Ausbildung eine Leistung nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX (berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden) darstellt (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, aaO; Verwaltungsgericht (VG) Koblenz, Urteil vom 23.02.2011 - 5 K 1319/10.KO, Behindertenrecht 2011, 218; bezogen auf anderweitige Assistenzleistungen während des Berufsschulunterrichts: SG München, Urteil vom 28.04.2009 - S 50 SO 399/06, nv).
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