Rechtsprechung
SG München, 29.03.2017 - S 38 KA 1263/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
SGG § 54 Abs. 1, § 99; SGB V § 103 Abs. 3a S. 1, Abs. 4, Abs. 4b
Keine Nachbesetzung einer ärztlichen Angestelltenstelle nach Erlöschen der ersten Anstellungsgenehmigung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
Keine Nachbesetzung einer ärztlichen Angestelltenstelle nach Erlöschen der ersten Anstellungsgenehmigung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- ecovis.com (Kurzinformation)
Ungenutzte Arztstelle kann nicht nachbesetzt werden
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 29 (Kurzinformation)
Vertragsarztrecht | Zulassungsrecht | Nachbesetzung einer Angestelltenstelle | Nachbesetzung nur bei Tätigkeitsaufnahme durch Vorgänger
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- SG München, 29.03.2017 - S 38 KA 1262/15
Anstellungsgenehmigung und tatsächlich gelebte vertragsärztliche Tätigkeit
Auszug aus SG München, 29.03.2017 - S 38 KA 1263/15
Gegen diese Entscheidung des Berufungsausschusses wurde ebenfalls Klage zum Sozialgericht München unter dem Aktenzeichen S 38 KA 1262/15 eingelegt.Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die Beklagtenakte sowie die Klageakte im Verfahren S 38 KA 1262/15 samt der hierzu gehörenden Beklagtenakte.
Nachdem das Sozialgericht in seinem Urteil vom 29.03.2017, betreffend das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 38 KA 1262/15, zu dem Ergebnis kam, der Beklagte habe zu Recht festgestellt, die Genehmigung zu Gunsten des Klägers ende am 20.02.2015 wegen Nichtaufnahme der Tätigkeit durch Herrn Dr. D ... und die Angestelltenstelle sei nicht mehr i.S.v. § 103 Abs. 4b S. 3 SGB V nachbesetzungsfähig, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Nachbesetzung der Angestelltenstelle durch Frau Dr. C ... nach § 103 Abs. 4b S. 3 SGB V. Auf das Urteil des Gerichts vom 29.03.2017 unter dem Aktenzeichen S 38 KA 1262/15, insbesondere die Urteilsgründe wird Bezug genommen.