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   SG Münster, 01.03.2016 - S 17 R 342/13   

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SG Münster, 01.03.2016 - S 17 R 342/13 (https://dejure.org/2016,71434)
SG Münster, Entscheidung vom 01.03.2016 - S 17 R 342/13 (https://dejure.org/2016,71434)
SG Münster, Entscheidung vom 01. März 2016 - S 17 R 342/13 (https://dejure.org/2016,71434)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Zeitpunkts der Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 22.04.2008 - B 5a R 72/07 R

    Erhöhung der Rente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs - Rechtskraft des

    Auszug aus SG Münster, 01.03.2016 - S 17 R 342/13
    Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auch für die Zeit vom 1.4.2002 bis zum 31.12.2008 kann lediglich § 48 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 SGB X sein (vgl. BSG, Urteil vom 22.4.2008 - B 5a R 72/07 R - juris Rn. 14).

    Diesbezüglich hat das Bundessozialgericht bereits in seiner Entscheidung vom 22.4.2008, der sich das Gericht anschließt, festgestellt, dass "[m]aßgeblicher Zeitpunkt, ab dem die durch den Versorgungsausgleich eingetretenen neuen Verhältnisse in Form eines Rentenzuschlags zu berücksichtigen sind, [ ] entgegen der Meinung der Klägerin jedoch nur der Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungsausgleich sein" kann (BSG, Urteil vom 22.4.2008 - B 5a R 72/07 R - ju-ris Rn. 16).

    Ausgehend von der wesentlichen Änderung der Verhältnisse in Gestalt der seit dem 10.12.2008 rechtskräftigen und wirksamen Entscheidung des Amtsgerichts - Familienge-richt - Ahlen über den Versorgungsausgleich und der insoweit vorgesehenen Übertragung einer monatlichen Rentenanwartschaft i.H.v. 187, 91 EUR und unter weiterer Berücksichti-gung, dass die Klägerin als Versorgungsausgleichsberechtigte im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der o.g. Entscheidung bereits Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezog, ergibt sich der Zeitpunkt der Erhöhung der Rente aus § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI. Die Norm ergänzt § 48 SGB X (BSG, Urteil vom 22.4.2008 - B 5a R 72/07 R - juris Rn. 17) und re-gelt insoweit als lex specialis, dass bei einer auf tatsächlichen Gründen beruhenden Ände-rung der Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn diese Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet wird, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist.

    Insoweit mangelt es bereits an einer Rechts-grundlage, welche die rückwirkende Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs ermög-lichen würde (BSG, Urteil vom 22.4.2008 - B 5a R 72/07 R - juris Rn. 18).

    Soweit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse auch bei der Durchführung des Versorgungsaus-gleichs rechtliche Wirkungen für die Beurteilung von in der Vergangenheit liegenden bzw. erforderlich gewesen Umständen entfalten kann, bedeutet dies nur, "dass Anspruchsvo-raussetzungen, die nach allgemeinem Rentenversicherungsrecht schon vor der Wirksam-keit der familiengerichtlichen Entscheidung hätten erfüllt sein müssen, nach Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs unter Umständen als rechtzeitig erfüllt gelten können, wenn andernfalls ein Leistungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger in der Zeit ab Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung schlechthin nicht entstehen oder erhöht werden könnte" (BSG, Urteile vom 29.1.1991 - 4 RA 67/90 - juris Rn. 20 sowie vom 22.4.2008 - B 5a R 72/07 R - juris Rn. 21).

    Denn die Vorschrift enthielt eine Sonderreglung für die Wirkungen des durchgeführten Versorgungsausgleichs, die jedoch nur die Auswirkun-gen von Abschlägen betraf, die ein Ausgleichsverpflichteter hinzunehmen hat, der bereits eine Rente erhält (vgl. BSG, Urteil vom 22.4.2008 - B 5a R 72/07 R - juris Rn. 18).

    Denn der Versorgungsausgleich betrifft neben den gegensätzlichen Interes-sen der früheren Ehegatten untereinander auch das Interesse des jeweiligen früheren Ehegatten im Verhältnis zu der von dem jeweiligen Rentenversicherungsträger repräsen-tierten Versichertengemeinschaft (BSG, Urteil vom 22.4.2008 - B 5a R 72/07 R - juris Rn. 25).

    Insoweit ist es insbesondere unbeachtlich, ob der Ausgleichsberechtigte selbst oder andere von ihm nicht zu vertretende Umstände hierfür verantwortlich waren, denn das wirtschaftliche Risiko einer Verzögerung der Entscheidung über den Versorgungsaus-gleich tragen die früheren Ehegatten selbst (BSG, Urteil vom 22.4.2008 - B 5a R 72/07 R - juris Rn. 23; vgl. ferner LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.12.2014 - L 3 R 356/14 - juris Rn. 23).

    Auch über eine etwaige Kompensation wegen einer vom Amtsgericht - Familiengericht - zu verantwortenden überlangen Verfahrensdauer hat das Sozialgericht nicht zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 22.4.2008 - B 5a R 72/07 R - juris Rn. 23).

    Das Gericht hat hinsichtlich der Maßgeblichkeit des Eintritts der Rechtskraft der den Ver-sorgungsausgleich betreffenden Entscheidung für den Zeitpunkt des Beginns der Erhö-hung der Rente auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken und verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der es sich inhaltlich umfänglich anschließt (vgl. BSG, Urteil vom 22.4.2008 - B 5a R 72/07 R - juris Rn. 26ff.).

  • BSG, 29.01.1991 - 4 RA 67/90

    Erhöhung der Rente des versorgungsausgleichsberechtigten Rentners

    Auszug aus SG Münster, 01.03.2016 - S 17 R 342/13
    Entsprechend ist erst mit Eintritt der Rechtskraft und damit der Wirksamkeit des Scheidungsurteils des Amtsge-richts - Familiengericht - Ahlen das rentenrechtliche Rechtsverhältnis zwischen der Kläge-rin und der Beklagten umgestaltet worden und erst dadurch der Wert ihres Rentenstamm-rechts um den Wert der zu Lasten der Rentenanwartschaften des Versicherten begründe-ten Rentenanwartschaften erhöht worden, da erst das wirksame Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahlen - über die Gestaltung des Versorgungsausgleichs zwischen den früheren Eheleuten, der auf familienrechtlichem Gebiet liegt, hinaus - auch das davon zu trennende Rentenrechtsverhältnis und gerade das Rentenstammrecht der Klägerin ge-genüber der Beklagten hoheitlich und rechtsbegründend verändert (vgl. BSG, Urteil vom 29.1.1991 - 4 RA 67/90 - juris Rn. 19).

    Soweit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse auch bei der Durchführung des Versorgungsaus-gleichs rechtliche Wirkungen für die Beurteilung von in der Vergangenheit liegenden bzw. erforderlich gewesen Umständen entfalten kann, bedeutet dies nur, "dass Anspruchsvo-raussetzungen, die nach allgemeinem Rentenversicherungsrecht schon vor der Wirksam-keit der familiengerichtlichen Entscheidung hätten erfüllt sein müssen, nach Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs unter Umständen als rechtzeitig erfüllt gelten können, wenn andernfalls ein Leistungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger in der Zeit ab Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung schlechthin nicht entstehen oder erhöht werden könnte" (BSG, Urteile vom 29.1.1991 - 4 RA 67/90 - juris Rn. 20 sowie vom 22.4.2008 - B 5a R 72/07 R - juris Rn. 21).

    Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ha-ben bei der Gestaltung und Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens für alle Beteiligten eine besonders große Bedeutung (BSG, Urteil vom 29.1.1991 - 4 RA 67/90 - juris Rn. 27).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 18.12.2014 - L 3 R 356/14

    Erhöhung der Rente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs - Rechtskraft -

    Auszug aus SG Münster, 01.03.2016 - S 17 R 342/13
    Insoweit ist es insbesondere unbeachtlich, ob der Ausgleichsberechtigte selbst oder andere von ihm nicht zu vertretende Umstände hierfür verantwortlich waren, denn das wirtschaftliche Risiko einer Verzögerung der Entscheidung über den Versorgungsaus-gleich tragen die früheren Ehegatten selbst (BSG, Urteil vom 22.4.2008 - B 5a R 72/07 R - juris Rn. 23; vgl. ferner LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.12.2014 - L 3 R 356/14 - juris Rn. 23).
  • BSG, 27.03.1984 - 5a RKn 2/83

    Knappschaftsrente - Berufsunfähigkeit - Widerspruch gegen einen Bescheid -

    Auszug aus SG Münster, 01.03.2016 - S 17 R 342/13
    Die Beklagte handelte als - nach wie vor - zuständige Behörde i.S.d. § 44 Abs. 3 SGB X. Die grund-sätzlich gem. § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung ist in Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 27.3.1984 - B 5a RKn 2/83 - juris Rn. 19; vgl. von Wulffen, in: ders., SGB X, 7. Auflage 2010, § 24 Rn. 5) und auch hier entbehrlich.
  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 437/11 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Münster, 01.03.2016 - S 17 R 342/13
    Schließlich wäre bei einem geltend gemachten Amtshaftungsanspruch auch eine Teilverweisung des Rechtsstreits nicht zulässig (BSG, Beschluss vom 31.10.2012 - B 13 R 437/11 B - juris Rn. 10; vgl. auch Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 51 Rn. 41).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2014 - L 14 R 551/12

    Streit über die Höhe der Anrechnung der polnischen Altersrente des als

    Auszug aus SG Münster, 01.03.2016 - S 17 R 342/13
    Die der Klägerin gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gründet auf einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, da mit ihm ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten begründet worden ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.7.2014 - L 14 R 551/12 - juris Rn. 26; vgl. auch Brandenburg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2013, § 48 Rn. 51).
  • SG Münster, 12.11.2019 - S 23 R 407/19
    Insoweit verweist die Beklagte auf den Bescheid vom 13.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2013, welche durch Urteile des Sozialgerichts Münster vom 01.03.2016 (Az.: S 17 R 342/13) sowie des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2016 (Az.: L 21 R 316/16) bestätigt worden seien.

    Die Rechtmäßigkeit des Rentenbescheides vom 08.04.2009 sei mit den rechtskräftigen Entscheidungen des Sozialgerichts Münster (Gerichtsbescheid vom 01.03.2016, Az.: S 17 R 342/13) und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 28.10.2016, Az.: L 21 R 316/16) bestätigt worden.

    Die Klage ist durch Gerichtsbescheid vom 01.03.2016 - Az.: S 17 R 342/13 - abgewiesen worden.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 01.03.2016 - Az.: S 17 R 342/13 - (Bl. 60 ff der beigezogenen Vorprozessakte S 17 R 342/13) Bezug genommen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2016 - Az.: L 21 R 316/16 - (Bl. 102 ff der beigezogenen Vorprozessakte S 17 R 342/13) Bezug genommen.

    Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12.03.2018 (Bl. 118 ff der beigezogenen Vorprozessakte S 17 R 342/13) Bezug genommen.

    Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Vorprozessakte des Sozialgerichts Münster zu dem Az. S 17 R 342/13 beigezogen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2020 - L 14 R 28/20

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in der gesetzlichen

    Hiergegen erhob die Klägerin am 08.05.2013 Klage zum Sozialgericht Münster (Az.: S 17 R 342/13), die das Sozialgericht Münster durch Gerichtsbescheid vom 01.03.2016 abwies.

    Die Rechtmäßigkeit des Rentenbescheides vom 08.04.2009 sei mit den rechtskräftigen Entscheidungen des Sozialgerichts Münster (Gerichtsbescheid vom 01.03.2016, Az.: S 17 R 342/13) und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 28.10.2016, Az.: L 21 R 316/16) bestätigt worden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Verwaltungsakten der Beklagten und der beigezogenen Vorprozessakte S 17 R 342/13 (Sozialgericht Münster) Bezug genommen.

  • BSG, 12.03.2018 - B 13 R 384/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde

    SG Münster 01.03.2016 - S 17 R 342/13.
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