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   SG Münster, 30.09.2020 - S 14 R 239/19   

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SG Münster, 30.09.2020 - S 14 R 239/19 (https://dejure.org/2020,31718)
SG Münster, Entscheidung vom 30.09.2020 - S 14 R 239/19 (https://dejure.org/2020,31718)
SG Münster, Entscheidung vom 30. September 2020 - S 14 R 239/19 (https://dejure.org/2020,31718)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2020 - L 16 R 670/19

    Versorgungsausgleich; Erstattung aufgrund übertragener Rentenanwartschaften;

    Auszug aus SG Münster, 30.09.2020 - S 14 R 239/19
    Zur Begründung des Erstattungsbegehrens bezieht sich die Klägerin maßgeblich auf das Urteil des Landessozialgerichts - LSG - Berlin Brandenburg vom 26.02.2020 - L 16 R 670/19, juris, dass sie auch nochmals im Verhandlungstermin im Volltext überreich-te.

    Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.09.2002 den Beteilig-ten noch die Besprechung zum Urteil des LSG Berlin Brandenburg vom 26.02.2020 mit Anmerkung Stäbler, NZS 2020, 511, sowie das vorbereitend vom Archiv des SG Berlin beigezogene unveröffentlichte dortige Urteil vom 28.08.2019 - S 30 R 3366/18 zur Kenntnis und zum Verbleib ausgehändigt.

    Diese Verordnungsnorm - § 2 VAErstV -lehnt sich nämlich gerade an die gesetzliche Vierjahresverjährung im Sozialgesetz-buch im Übrigen - worauf die Verordnungsbegründung (vgl. bereits oben, BR-Drucks 646/01) auch zutreffend hinweist -an ( ebenso LSG Berlin-Brandenburg Urt. v.26.02.2020 - L 16 R 670/19, rechtskräftig, SG Berlin Urt.v.28.08.2019 - S 30 R 3366/18 bestätigend ).

    Mit § 113 SGB X in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung, auf den die Begrün-dung des Verordnungsgebers , s.o., nur Bezug nehmen konnte, legt die von der Be-klagten vorgenommene Auslegung indes auch wiederum nicht nahe (ebenso über-zeugend LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.02.2020 L 16 R 670/19 juris).

    Augenscheinlich ist der Verordnungsgeber daher davon ausgegangen, dass die Träger der Rentenversicherung die Frist zur Anbringung der Erstattungsfor-derung im Regelfall einhalten (vgl zum Ganzen auch LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 26.02.2020 - L 16 R 670/19 juris Rn.19 sowie Beschluss vom 17.02.2015 - L 4 R 819/12 NZB,juris und vertiefend auch zum Ausschluss einer Analogie mangels plan-widriger Regelungslücke ebenfalls LSG Berlin-Brandenburg Urt. v.08.12.2015 - L 12 R 53/13, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2015 - L 4 R 819/12

    Folgen eines Verstoßes des Rentenversicherungsträgers gegen seine Obliegenheit

    Auszug aus SG Münster, 30.09.2020 - S 14 R 239/19
    Die Ansicht der Deutschen Rentenversiche-rung Bund wird vom LSG Berlin- Brandenburg Urt. v. 17.02.2015 - L 4 R 819/12 NZB, juris, und vom 08.12.2015 -: L 12 R 53/13 geteilt.

    Augenscheinlich ist der Verordnungsgeber daher davon ausgegangen, dass die Träger der Rentenversicherung die Frist zur Anbringung der Erstattungsfor-derung im Regelfall einhalten (vgl zum Ganzen auch LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 26.02.2020 - L 16 R 670/19 juris Rn.19 sowie Beschluss vom 17.02.2015 - L 4 R 819/12 NZB,juris und vertiefend auch zum Ausschluss einer Analogie mangels plan-widriger Regelungslücke ebenfalls LSG Berlin-Brandenburg Urt. v.08.12.2015 - L 12 R 53/13, juris).

    § 2 Abs. 4 Satz 1 VAErstV ist angesichts des klaren Wortlauts nicht dahingehend auszulegen, dass es auf den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs oder den Zeitpunkt der Kenntnis des Anspruchsberechtigten von der Forderung dem Grunde nach ankommt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 17.2.2015 - L 4 R 819/12 NZB, juris).

    Denn bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift ("soll") handelt es sich le-diglich um eine bloße Ordnungsvorschrift (Bachmann, in Hauck/Noftz, SGB VI, § 225 Rn. 15, Stand Februar 2018) und um keine Ausschlussfrist (Drechsler, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 225 Rn.30;LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 17.2.2015 - L 4 R 819/12 NZB).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.06.2014 - L 12 R 53/13
    Auszug aus SG Münster, 30.09.2020 - S 14 R 239/19
    Die Ansicht der Deutschen Rentenversiche-rung Bund wird vom LSG Berlin- Brandenburg Urt. v. 17.02.2015 - L 4 R 819/12 NZB, juris, und vom 08.12.2015 -: L 12 R 53/13 geteilt.

    Auf die zutreffenden Ausführungen des LSG Berlin-Brandenburg im Urteil vom.08.12.2015 (AZ: L 12 R 53/13) wird im Übrigen verwiesen.

    Augenscheinlich ist der Verordnungsgeber daher davon ausgegangen, dass die Träger der Rentenversicherung die Frist zur Anbringung der Erstattungsfor-derung im Regelfall einhalten (vgl zum Ganzen auch LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 26.02.2020 - L 16 R 670/19 juris Rn.19 sowie Beschluss vom 17.02.2015 - L 4 R 819/12 NZB,juris und vertiefend auch zum Ausschluss einer Analogie mangels plan-widriger Regelungslücke ebenfalls LSG Berlin-Brandenburg Urt. v.08.12.2015 - L 12 R 53/13, juris).

    Das wiederum begründet nach allge-meiner Ansicht in der Rechtsprechung schlicht und ergreifend mangels irgendeines fassbaren "Umstandsmoments" entgegen der isoliert anderslautenden Meinung der Beklagten eben noch kein Verwirkungsverhalten (LSG Berlin-Brandenburg 8.12.2015 - L 12 R 53/13, amtlicher Urteilsumdruck (UA) S. 13).

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 67/09 R

    Nachversicherung - rückwirkende Erhebung von Säumniszuschlägen vom

    Auszug aus SG Münster, 30.09.2020 - S 14 R 239/19
    Selbst wenn es die Klägerin unterlassen hat, die Erstattungsforderung entsprechend dem in § 2 Abs. 1 VAErstV normierten Zeitrahmen geltend zu machen, stellt dies weder ein Verwirkungsverhalten dar, noch kann das "bloße Nichtstun" der Klägerin als bewusst und planmäßig erachtet werden (in diesem Sinne BSG vom 01.07.2010. hZ. B 13 R 67/09 R, SozR 4-2400 § 24 Nr. 5 Rn 34).

    Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Ver-wirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf ver-traut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Ver-trauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein un-zumutbarer Nachteil entstehen würde (ausdrücklich so BSG Urt. v. 13.11.2012, aaO., Urt. v.01.07.2010 - B 13 R 67/09 R , juris , Urt. V. 08.10.2010 - B 3 KR 7/14 R , juris).

    Eine bloße Untätigkeit hingegen kann nur im Ein-zelfall ein schutzwürdiges Vertrauen begründen, wenn der Schuldner das Nichtstun des Gläubigers nach den Umständen als bewusst und planmäßig betrachten darf (Urt. v.01.07.2010 - B 13 R 67/09 R , juris , LSG Berlin - Brandenburg Urt. 27.09.2017 - L 18 AS 1941/16, juris, m.w.N.).

  • BSG, 13.11.2012 - B 1 KR 24/11 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Übermittlung der Behandlungsdaten an den

    Auszug aus SG Münster, 30.09.2020 - S 14 R 239/19
    Nichtstun, also Unterlassen, kann ein schutzwürdiges Vertrauen ausnahmsweise allenfalls dann begründen und zur Verwirkung des Rechts führen, wenn der Schuldner dieses als bewusst und planmäßig erachten darf (BSG vom 13.11.2012, AZ.: B 1 KR 24/11, BSGE 112, 141).

    Verwirkung setzt als Unterfall unzulässiger Rechtsaus-übung im Rahmen des Gebots von Treu und Glauben nach § 242 BGB voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums un-terlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonder-heiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspäte-te Geltendmachen des Rechts wörtlich treuwidrig, dem Verpflichteten gegenüber mit-hin als illoyal erscheinen lassen (so u.a. BSG Urt. v. 13.11.2012 - B 1 KR 24/11 R , ju-ris Rn. 37).

    Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Ver-wirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf ver-traut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Ver-trauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein un-zumutbarer Nachteil entstehen würde (ausdrücklich so BSG Urt. v. 13.11.2012, aaO., Urt. v.01.07.2010 - B 13 R 67/09 R , juris , Urt. V. 08.10.2010 - B 3 KR 7/14 R , juris).

  • BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R

    Maßgeblichkeit rechtskräftiger Abänderungsentscheidungen für das

    Auszug aus SG Münster, 30.09.2020 - S 14 R 239/19
    Insoweit zitiert die VAErstV vom 09.10.2001 , BGBl. I 2001, 2628 im Einklang mit Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG auch § 226 SBGB VI schon in ihrer Eingangsformel als Er-mächtigungsgrundlage, ist insoweit also anders als diesbezüglich defizitäre Vorgän-ger-Verordnungen, nicht mehr von vornherein aus dem Grunde des Verstoßes gegen das Zitiergebot unwirksam ( vgl. BSG Urt. v. 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R, juris).

    Überdies regelt die VAErstV vom 09.10.2001 , aaO., im Einklang mit § 225 Abs. 1 SGB VI kausal den Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen den Trä-ger der Versorgungslast für Aufwendungen, zu denen es ohne den Versorgungs-ausgleich in seiner Gesamtheit überhaupt nicht oder nicht im festgesetzten Umfang bei Leistungserbringung an den Ausgleichsberechtigten gekommen wäre ( vgl. eben-so BSG Urt. v. 09.11.1999- B 4 RA 16/99 R, juris).

    Sie soll mit dem BSG Urt. v. 21.03.2018 - B 13 R 17/15 R juris Rn. 31, in jedem Fall gewährleisten, dass der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung immer dann und insoweit Erstattung be-gehren kann, als seine Aufwendungen gegenüber dem Ausgleichsberechtigten ge-rade auf Anwartschaften beruhen, die durch eine familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich erst begründet worden sind (vgl BSG Urteil vom 23.6.1994 - 4 R 51/93, juris, Urt. v. 09.11.1999, aaO., juris Rn. 28, mwN).

  • BSG, 30.11.1978 - 12 RK 6/76

    Verwirkung eines Rechts - Besondere Umstände - Verwirkungsverhalten -

    Auszug aus SG Münster, 30.09.2020 - S 14 R 239/19
    Solche die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsver-halten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen wer-de (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in sei-nen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entste-hen würde (BSG SozR 2200 § 1399 Nr. 11; BVerwGE 44, 339, 343 f m.w.N.).

    Vielmehr muss darüber hinaus ein konkretes Verhalten des Gläubigers hinzukommen, welches beim Schuldner die berechtigte Erwartung erweckt hat, dass eine Forderung nicht be-stehe oder nicht geltend gemacht werde (BSG SozR 2200 § 1399 Nr. 11).

  • BSG, 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - obligatorische Schlichtung bei

    Auszug aus SG Münster, 30.09.2020 - S 14 R 239/19
    Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Ver-wirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf ver-traut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Ver-trauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein un-zumutbarer Nachteil entstehen würde (ausdrücklich so BSG Urt. v. 13.11.2012, aaO., Urt. v.01.07.2010 - B 13 R 67/09 R , juris , Urt. V. 08.10.2010 - B 3 KR 7/14 R , juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2017 - L 18 AS 1941/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft und Heizung; Bestimmung

    Auszug aus SG Münster, 30.09.2020 - S 14 R 239/19
    Eine bloße Untätigkeit hingegen kann nur im Ein-zelfall ein schutzwürdiges Vertrauen begründen, wenn der Schuldner das Nichtstun des Gläubigers nach den Umständen als bewusst und planmäßig betrachten darf (Urt. v.01.07.2010 - B 13 R 67/09 R , juris , LSG Berlin - Brandenburg Urt. 27.09.2017 - L 18 AS 1941/16, juris, m.w.N.).
  • BSG, 01.04.1993 - 1 RK 16/92

    Streit zwischen Leistungsträgern über die Tragung von Kosten eine

    Auszug aus SG Münster, 30.09.2020 - S 14 R 239/19
    Die Verwirkung eines Erstattungsanspruchs kommt demnach nur bei ei-nem außergewöhnlich schwerwiegenden Fehlverhalten des Leistungsträgers, der die Erstattung verlangt, in Betracht (BSG vom 01:04.1993, AZ.: 1 RK 16/92, juris, Rn 23 ff.).Ein solcher Fall ist vorliegend durch die unterlassene zeitnahe Anforderung jedoch nicht gegeben.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.06.2014 - L 3 U 175/12

    Erstattungsanspruch einer landwirtschaftlichen BG nach § 175 SGB 7 gegenüber

  • BVerwG, 26.06.2017 - 10 B 25.16

    Versorgungsausgleich; bisher berechtigte Person; nunmehr auch berechtigte Person;

  • BSG, 10.06.2013 - B 13 R 1/13 BH

    Bindung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit an den Inhalt rechtskräftiger

  • BSG, 29.10.1980 - 9 RV 6/80

    Emittlung des schädigungsbedingten Einkommensverlustes

  • BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71
  • BSG, 21.03.2018 - B 13 R 17/15 R

    Träger der Versorgungslast iS des § 225 Abs 1 S 1 SGB 6 - irrtümliche

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2002 - L 14 RJ 84/01

    Übertragung von Rentenanwartschaften - Erstattung durch den Träger der

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