Rechtsprechung
SG Magdeburg, 03.07.2019 - S 2 SB 366/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 2 Abs 2 SGB 9, § 2 VersMedV, Anlage Teil B Nr 3.7 VersMedV, Anlage Teil B Nr 4.3 VersMedV
Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - psychische Störung - Wirbelsäulenbeschwerden - Augenerkrankung - Asthma bronchiale - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Gesamtbetrachtung - Gesamt-GdB von 50 - REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung von wenigstens 50
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LSG Sachsen-Anhalt, 16.06.2015 - L 7 SB 100/13
Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Zusammenwirken geringgradiger …
Auszug aus SG Magdeburg, 03.07.2019 - S 2 SB 366/17
Insoweit ist ein GdB von mehr als 40 hier ausgeschlossen, es liegt keine Einbuße beruflicher und sozialer Anpassungsfähigkeiten vor (dies ist aber laut Niederschrift des ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung vom 18. bis 19.03.1998 erforderlich; vgl. dazu auch: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.06.2015, Az.: L 7 SB 100/13, wonach mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten neben den Auswirkungen im Berufsleben erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung voraussetzen).Psychische Anpassungsschwierigkeiten, die einen Behinderungsgrad von 30-40 rechtfertigen, sind durch Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbußen gekennzeichnet, dieses Kriterium ist zur differenzierenden Einschätzung von Anpassungsschwierigkeiten analog auch dann heranzuziehen, wenn die Symptomatik der psychischen Störungen ganz unterschiedlich ist (LSG Sachsen - Anhalt, Urteil vom 16.06.2015, Az.: L 7 SB 100/13).
- BSG, 16.03.1994 - 9 RVs 6/93
Feststellung des Gesamt-GdB
Auszug aus SG Magdeburg, 03.07.2019 - S 2 SB 366/17
Der Gesamt-GdB wird nicht durch die Addition der Einzel-GdB'en errechnet, sondern indem ausgehend von der höchsten Einzelbehinderung in einer Gesamtschau mit den weiteren Behinderungen/Funktionsstörungen ein Gesamtwert gebildet wird (BSG, Urteil vom 16. März 1994, Az.: 9 RVs 6/93, "Versorgungsmedizinische Grundsätze", Teil A Nr. 3 a.).