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   SG Magdeburg, 12.06.2018 - S 7 SO 171/17 ER   

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SG Magdeburg, 12.06.2018 - S 7 SO 171/17 ER (https://dejure.org/2018,44748)
SG Magdeburg, Entscheidung vom 12.06.2018 - S 7 SO 171/17 ER (https://dejure.org/2018,44748)
SG Magdeburg, Entscheidung vom 12. Juni 2018 - S 7 SO 171/17 ER (https://dejure.org/2018,44748)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 13 Abs 1 SGB 12, § 53 SGB 12, § 61 SGB 12, § 29 Abs 1 S 1 SGB 9
    Anspruch des behinderten Menschen auf Bewilligung eines Persönlichen Budgets bei vom Sozialhilfeträger zu gewährenden Leistungen der Eingliederungshilfe bzw. von Leistungen der Hilfe zur Pflege

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • SG Düsseldorf, 07.10.2013 - S 22 SO 319/13

    Anspruch eines Schwerbehinderten auf Übernahme der Kosten für eine 24 Stunden

    Auszug aus SG Magdeburg, 12.06.2018 - S 7 SO 171/17
    Gegen einen unmittelbaren Leistungsanspruch wird angeführt, dass auf Grund des in Art. 4 Abs. 2 UN-Behindertenrechtskonvention verankerten Progressionsvorbehalts der Staat die vereinbarten Ziele nur unter Ausschöpfung der verfügbaren Mittel zu verwirklichen verpflichtet sei und daher die beschränkte Leistungsfähigkeit der sozialen Sicherungssysteme die Grenze des Individualanspruches markiere; es könne daher kein Leistungsanspruch in unbegrenzter Höhe abgeleitet werden (LSG Sachsen-Anhalt v. 03.03.2011 - L 8 SO 24/09 B ER; a. A. SG Düsseldorf v. 07.10.2013 - S 22 SO 319/13 ER; vgl. zur Möglichkeit der Ableitung eines Leistungsanspruchs unmittelbar aus der UN-BRK sowie zur Beschränkung der Ansprüche durch die Leistungsfähigkeit sozialer Sicherungssysteme BSG v. 06.03.2012 - B 1 KR 10711 R - SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 69).

    Er dürfte daher nur noch (in den seltenen Fällen) uneingeschränkt anwendbar sein, wenn der Betroffene einen eigenen Wunsch nicht äußert oder wenn mehrere Möglichkeiten derselben Wohnform zur Verfügung stehen (so auch SG Düsseldorf v. 07.10.2013 - S 22 SO 319/13 ER - juris Rn. 23; siehe dazu auch LSG Sachsen v. 12.02.2014 - L 8 SO 132/13 B ER).

    Der in der Behindertenrechtskonvention verbriefte Schutz des freien Wahlrechts in Artikel 19 gebietet es, der Antragstellerin die gewünschte Wohnform zunächst zu ermöglichen und die noch offenen Fragen zur konkreten Bedarfsermittlung und genauen Umsetzung der getroffenen Wahl vor Ort zu prüfen und zu konkretisieren (so ebenso SG Düsseldorf v. 07.10.2013 - S 22 SO 319/13 ER - juris Rn. 24).

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus SG Magdeburg, 12.06.2018 - S 7 SO 171/17
    Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn ohne eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz dem Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 19.10.1977 -2 BvR 42/76-, zuletzt Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05-).

    Dabei darf zwar grundsätzlich die Hauptsache nicht vorweg genommen werden, dies ist aber ausnahmsweise dann zulässig, wenn ohne die einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragsteller entstehen (BVerfGE 46, 166 ff.).

  • BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 1/12 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Heranziehung einer besonderen

    Auszug aus SG Magdeburg, 12.06.2018 - S 7 SO 171/17
    Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG, Urteil v. 28.02.2013, B 8 SO 1/12 R.
  • LSG Sachsen, 12.02.2014 - L 8 SO 132/13

    Anspruch auf vorläufige Erbringung einer permanenten persönlichen Assistenz als

    Auszug aus SG Magdeburg, 12.06.2018 - S 7 SO 171/17
    Er dürfte daher nur noch (in den seltenen Fällen) uneingeschränkt anwendbar sein, wenn der Betroffene einen eigenen Wunsch nicht äußert oder wenn mehrere Möglichkeiten derselben Wohnform zur Verfügung stehen (so auch SG Düsseldorf v. 07.10.2013 - S 22 SO 319/13 ER - juris Rn. 23; siehe dazu auch LSG Sachsen v. 12.02.2014 - L 8 SO 132/13 B ER).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 03.03.2011 - L 8 SO 24/09

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruch auf Wechsel von stationärer zu

    Auszug aus SG Magdeburg, 12.06.2018 - S 7 SO 171/17
    Gegen einen unmittelbaren Leistungsanspruch wird angeführt, dass auf Grund des in Art. 4 Abs. 2 UN-Behindertenrechtskonvention verankerten Progressionsvorbehalts der Staat die vereinbarten Ziele nur unter Ausschöpfung der verfügbaren Mittel zu verwirklichen verpflichtet sei und daher die beschränkte Leistungsfähigkeit der sozialen Sicherungssysteme die Grenze des Individualanspruches markiere; es könne daher kein Leistungsanspruch in unbegrenzter Höhe abgeleitet werden (LSG Sachsen-Anhalt v. 03.03.2011 - L 8 SO 24/09 B ER; a. A. SG Düsseldorf v. 07.10.2013 - S 22 SO 319/13 ER; vgl. zur Möglichkeit der Ableitung eines Leistungsanspruchs unmittelbar aus der UN-BRK sowie zur Beschränkung der Ansprüche durch die Leistungsfähigkeit sozialer Sicherungssysteme BSG v. 06.03.2012 - B 1 KR 10711 R - SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 69).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.04.2016 - L 8 SO 4/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Vorverfahren als Klagevoraussetzung -

    Auszug aus SG Magdeburg, 12.06.2018 - S 7 SO 171/17
    Mit Verweis auf die Rechtsprechung des 8. Senats des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt v. 28.04.2016 - L 8 SO 4/14 habe die Antragstellerin auch kein Konzept vorgelegt, "in welchem insbesondere ihre besonderen Bedürfnisse nach persönlicher Zuwendung tatsächlich umgesetzt werden könnten ... Eine Zusicherung kann von dem Beklagten nur für eine Leistungserbringung verlangt werden, die mit der Rechtsordnung insgesamt übereinstimmt, d. h. insbesondere auch den betreuungsrechtlichen Vorgaben genügen würde." Darüber hinaus trägt der Antragsgegner vor, dass die Antragstellerin auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe.
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus SG Magdeburg, 12.06.2018 - S 7 SO 171/17
    Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn ohne eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz dem Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 19.10.1977 -2 BvR 42/76-, zuletzt Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05-).
  • LSG Hessen, 22.06.2012 - L 4 SO 121/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweilige Anordnung - Sozialhilfe -

    Auszug aus SG Magdeburg, 12.06.2018 - S 7 SO 171/17
    Dies kann vom Gesetzgeber - sowohl vom internationalen als auch vom nationalen - nicht gewollt gewesen sein (so im Ergebnis auch SG Mannheim v. 02.08.2016, S 9 SO 3871/15 sowie LSG Hessen v. 22.06.2012, L 4 SO 121/12 B ER; in der Literatur siehe Welti, Rechtsfragen des persönlichen Budgets nach § 17 SGB IX, S. 25).
  • SG Mannheim, 02.08.2016 - S 9 SO 3871/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Persönliches Budget - fehlende

    Auszug aus SG Magdeburg, 12.06.2018 - S 7 SO 171/17
    Dies kann vom Gesetzgeber - sowohl vom internationalen als auch vom nationalen - nicht gewollt gewesen sein (so im Ergebnis auch SG Mannheim v. 02.08.2016, S 9 SO 3871/15 sowie LSG Hessen v. 22.06.2012, L 4 SO 121/12 B ER; in der Literatur siehe Welti, Rechtsfragen des persönlichen Budgets nach § 17 SGB IX, S. 25).
  • LSG Baden-Württemberg, 02.03.2010 - L 11 KR 460/10

    Krankenversicherung - einstweilige Anordnung - Versorgung mit

    Auszug aus SG Magdeburg, 12.06.2018 - S 7 SO 171/17
    Erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Antragsteller können dabei ausreichen (vgl. dazu auch LSG Baden-Württemberg v. 2.3.2010, L 11 KR 460/10 ER-B sowie Keller in: Meyer-Ladewig u. a., Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 86 b Rn. 29a).
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