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   SG Magdeburg, 12.09.2016 - S 8 U 185/16   

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SG Magdeburg, 12.09.2016 - S 8 U 185/16 (https://dejure.org/2016,75360)
SG Magdeburg, Entscheidung vom 12.09.2016 - S 8 U 185/16 (https://dejure.org/2016,75360)
SG Magdeburg, Entscheidung vom 12. September 2016 - S 8 U 185/16 (https://dejure.org/2016,75360)
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  • BSG, 07.09.2004 - B 2 U 34/03 R

    Berufskrankheit - haftungsausfüllende Kausalität - Wahrscheinlichkeit - Nachweis

    Auszug aus SG Magdeburg, 12.09.2016 - S 8 U 185/16
    Die Beurteilung der erforderlichen Ursachenzusammenhänge wird von zwei Faktoren bestimmt (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. September 2004 - B 2 U 34/03 R -, abgedruckt unter juris).

    Zum einen gilt im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung die "Theorie von der wesentlichen Bedingung" (vgl. KassKomm-Ricke, § 8 SGB VII RdNr. 4, 15 m. w. N. und Urteil des BSG vom 7. September 2004, a. a. O., m. w. N.).

    Zum anderen reicht es für den anzuwendenden Beweismaßstab aus, dass der Ursachenzusammenhang hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. Urteil des BSG vom 7. September 2004, a. a. O., m. w. N.).

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - selbstgeschaffene Gefahr -

    Auszug aus SG Magdeburg, 12.09.2016 - S 8 U 185/16
    Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 jeweils RdNr. 5; BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - RdNr. 10).
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus SG Magdeburg, 12.09.2016 - S 8 U 185/16
    Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 jeweils RdNr. 5; BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - RdNr. 10).
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