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   SG Magdeburg, 16.05.2012 - S 1 KA 5/10   

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SG Magdeburg, 16.05.2012 - S 1 KA 5/10 (https://dejure.org/2012,21390)
SG Magdeburg, Entscheidung vom 16.05.2012 - S 1 KA 5/10 (https://dejure.org/2012,21390)
SG Magdeburg, Entscheidung vom 16. Mai 2012 - S 1 KA 5/10 (https://dejure.org/2012,21390)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 69 Abs 1 S 1 SGB 5, § 69 Abs 1 S 3 SGB 5, § 69 Abs 1 S 4 SGB 5, § 69 Abs 2 S 1 SGB 5, § 69 Abs 2 S 2 SGB 5
    Vertragsärztliche Versorgung - Beteiligung einer Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) an Hausarztvertrag nur in engen Grenzen - keine Berechtigung zur Übernahme der Honorarabrechnung bei Abschluss mit anderer Gemeinschaft von hausärztlichen Leistungserbringern - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung an Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.10.2008 - 4 L 146/05

    Schutz privater Konkurrenten gegen wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde

    Auszug aus SG Magdeburg, 16.05.2012 - S 1 KA 5/10
    Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 BGB als Ausdruck subjektiver Rechte setzt voraus, dass die Verwaltung mittels hoheitlichem Eingriff Grundrechte oder eine einfachgesetzliche Norm verletzt hat, die den Dritten als Teil eines normativ hinreichend abgegrenzten Personenkreises gerade auch vor dem in Frage stehenden rechtwidrigen Akt eines Hoheitsträgers schützen will (Oberverwaltungsgericht (OVG) Magdeburg, Urteil vom 29.10.2008 - 4 L 146/05, OVG Münster, Beschluss vom 13.8.2003 - 15 B 1137/03, zitiert nach www.juris.de).

    Ob das eine oder das andere der Fall ist, lässt sich bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung zur drittschützenden Wirkung nur durch Auslegung, insbesondere hinsichtlich Sinn und Zweck der Vorschrift, ermitteln (vgl. zum Drittschutz bei defensiven Konkurrentenklagen BSG, Urteil vom 7.2.2007 - B 6 KA 8/06 R m. w. N., www.bsg.bund.de; OVG Magdeburg, Urteil vom 29.10.2008 - 4 L 146/05 Rn 36; Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 14.10.2004 - 8 G 3009/04, beide in www.juris.de).

    Ähnlich wie eine z. B. in der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt enthaltene "verschärfte Subsidiaritätsklausel" nicht private Mitbewerber, sondern das öffentliche Interesse schützt, obwohl die Vorschrift die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen außerhalb ihrer originären Aufgabengebiete einschränkt, indem sie von ihnen den Nachweis verlangt, dass sie den Zweck besser und wirtschaftlicher als ein anderer erfüllen oder erfüllen können (vgl. Urteil des OVG Magdeburg vom 29.10.2008, a. a. O.), dient auch § 77a SGB V nicht den Individualinteressen der mit Dienstleistungsgesellschaften der Kassenärztlichen Vereinigungen im Wettbewerb stehenden privaten Unternehmen.

  • BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R

    Vertragsarzt - defensive Konkurrentenklage - Erfordernisse für

    Auszug aus SG Magdeburg, 16.05.2012 - S 1 KA 5/10
    Vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) darf der Zugang zu den Gerichten nicht unzumutbar erschwert und überspannt werden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.8.2004 - 1 BvR 378/00, SozR 4-1500 § 54 Nr. 4; zu dem für die Klagebefugnis anzulegenden Maßstab vgl. auch BSG, Urteile vom 7.2.2007 - B 6 KA 8/06 R und vom 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R, m. w. N., www.bsg.bund.de).

    Ob das eine oder das andere der Fall ist, lässt sich bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung zur drittschützenden Wirkung nur durch Auslegung, insbesondere hinsichtlich Sinn und Zweck der Vorschrift, ermitteln (vgl. zum Drittschutz bei defensiven Konkurrentenklagen BSG, Urteil vom 7.2.2007 - B 6 KA 8/06 R m. w. N., www.bsg.bund.de; OVG Magdeburg, Urteil vom 29.10.2008 - 4 L 146/05 Rn 36; Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 14.10.2004 - 8 G 3009/04, beide in www.juris.de).

    Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass Konkurrenten vom Markt fernbleiben (vgl. BSG, Urteil vom 7.2.2007, a. a. O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2010 - L 5 KA 5241/09

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulässigkeit des Anbietens und des Abschlusses von

    Auszug aus SG Magdeburg, 16.05.2012 - S 1 KA 5/10
    Die Betätigung der Beklagten unter Beachtung der Rechte ihrer mitgliedschaftlich organisierten Vertragsärzte (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.2000 - 1 C 29/99 und Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.10.2010 - L 5 KA 5241/09, www.juris.de) ist im vorliegenden Rechtsstreit lediglich ein Teilaspekt.

    Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist es der Beklagten nur gestattet, Aufgaben zu übernehmen, zu deren Erfüllung sie gesetzlich ermächtigt ist bzw. die zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages erforderlich sind (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.10.2010, a. a. O.).

    Als Körperschaft des öffentlichen Rechts darf die Beklagte mit den Mitgliedsbeiträgen keine Tätigkeiten finanzieren, zu denen sie gesetzlich nicht ermächtigt worden ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2010 - L 5 KA 5241/09, www.juris.de, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 1 C 29/99).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2010 - L 21 SF 208/10

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

    Auszug aus SG Magdeburg, 16.05.2012 - S 1 KA 5/10
    Der Abschluss von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung zwischen den beigeladenen Krankenkassen und den Leistungserbringern bzw. dem von diesen mandatierten Beigeladenen zu 3. ist eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem 4. Kapitel des SGB V. Die Dienstleistungsvereinbarung der Beklagten mit den Beigeladenen teilt diese rechtliche Einordnung, denn sie ist kein eigenständiges "fiskalisches Hilfsgeschäft" der Krankenkassen, sondern Bestandteil deren öffentlich-rechtlicher Verpflichtung, die Versicherten im Wege des Sachleistungsprinzips (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V) hausarztzentriert zu versorgen (vgl. BT-DRS 16/10609, Art. 1 zu Nr. 1e (§ 69) zu Buchstabe b - S. 53; a. A. Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.11.2010 - L 21 SF 208/10 Verg, zitiert nach www.juris.de).

    Dieser Ausschluss erstreckt sich auch auf die Vereinbarungen, die die Vertragspartner hinsichtlich der Modalitäten zur Verwaltung des Vertrages und der Abrechnung der vereinbarten Vergütung eingehen, denn sie sind im Hinblick auf das Sachleistungsprinzip als notwendiger Bestandteil eng mit dem Vertrag verknüpft und waren daher bislang auch Gegenstand von Schiedssprüchen der Schiedsperson nach § 73b Abs. 4a Satz 1 SGB V (vgl. z. B. den durch Schiedsspruch vom 7. September 2010 festgesetzten Hausarztvertrag zwischen der Beigeladenen zu 2. und dem Landesverband der Hausärzte Baden-Württemberg e. V. sowie dem MEDI Baden-Württemberg e. V. unter Beteiligung der Klägerin u. a.), welche letztlich auch mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden können (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.11.2010, a. a. O.).

    Bei einem Hausarztvertrag in Form eines "Add-on-Vertrag" unter Beteiligung einer Kassenärztlichen Vereinigung drängt sich die unzulässige Umgehung von Primärverträgen mit qualifizierten Gemeinschaften unter Verstoß gegen das Prinzip der Nachrangigkeit und die Ausschreibungsverpflichtung zulasten der im Gesetz neben den Kassenärztlichen Vereinigungen genannten Mitbewerbern um einen Sekundärvertrag auf (vgl. zu den Auswirkungen Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 3.11.2010 - L 21 SF 208/10; a. A. i. Ü. Sozialgericht Marburg, Urteil vom 3.8.2011 - S 12 KA 237/10; offen gelassen LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.8.2011 - L 5 KA 1604/11 ER - B, Rn 127 ff.; alle in www.juris.de).

  • SG Marburg, 03.08.2011 - S 12 KA 237/10

    Vertragsärztliche Versorgung - sogenannter Add-On-Vertrag erfüllt auch die

    Auszug aus SG Magdeburg, 16.05.2012 - S 1 KA 5/10
    Der von der Beklagten und den Beigeladenen zitierte Entscheidung des Sozialgerichts Marburg (Urteil vom 3. August 2011 - S 12 KA 237/10) habe eine andere Rechtsfrage zugrunde gelegen, nämlich ob angesichts eines ungekündigten anderen Vertrages ein möglicherweise weiterer Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung über ein Schiedsverfahren durch eine zu bestimmende Schiedsperson geschlossen werden müsse.

    Diese Mitwirkung habe auch das Sozialgericht Marburg in seiner Entscheidung vom 3. August 2011 (S 12 KA 237/10) nicht beanstandet.

    Bei einem Hausarztvertrag in Form eines "Add-on-Vertrag" unter Beteiligung einer Kassenärztlichen Vereinigung drängt sich die unzulässige Umgehung von Primärverträgen mit qualifizierten Gemeinschaften unter Verstoß gegen das Prinzip der Nachrangigkeit und die Ausschreibungsverpflichtung zulasten der im Gesetz neben den Kassenärztlichen Vereinigungen genannten Mitbewerbern um einen Sekundärvertrag auf (vgl. zu den Auswirkungen Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 3.11.2010 - L 21 SF 208/10; a. A. i. Ü. Sozialgericht Marburg, Urteil vom 3.8.2011 - S 12 KA 237/10; offen gelassen LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.8.2011 - L 5 KA 1604/11 ER - B, Rn 127 ff.; alle in www.juris.de).

  • LSG Bayern, 03.07.2009 - L 12 KA 33/09

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - einstweiliger Rechtsschutz bei Kürzung

    Auszug aus SG Magdeburg, 16.05.2012 - S 1 KA 5/10
    Dem Beigeladenen zu 3. bleibe nur die Rolle des "Strohmanns" für die Beklagte, was nach der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 27.6.2009 - L 12 KA 33/09 ER) rechtswidrig sei.

    Zwar spricht, wie die Klägerin meint, angesichts der Übertragung sämtlicher Aufgaben des Beigeladenen zu 3. im Qualitätsmanagment sowie der Vertragsabwicklung und der Abrechnung auf die Beklagte mehr für eine unzulässige Delegation der Pflichten und Rechte der qualifizierten Gemeinschaft eines Hausarztvertrages auf Dritte (vgl. hierzu Beschluss des Bayerischen LSG vom 27.6.2009 - L 12 KA 33/09 B ER, MedR 2009, 759 ff.) und weniger dafür, dass, wie die Beklagte selbst und die Beigeladenen annehmen, die Beklagte nur die Funktion eines untergeordneten Abrechnungsdienstleisters und Vertragsabwicklers und damit einer Erfüllungsgehilfin des Beigeladenen zu 3. (vgl. § 278 BGB) oder der Krankenkassen bekleidet, ohne selbst als Vertragspartnerin an den Hausarztverträgen teilzunehmen.

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper für Angelegenheiten

    Auszug aus SG Magdeburg, 16.05.2012 - S 1 KA 5/10
    Auch die in der Rechtsprechung des Bundessozialgericht weiterentwickelten Rechtsgrundsätze zur Konkurrentenabwehr in der ambulanten ärztlichen Versorgung (Vertragsarzt gegen Krankenhaus wegen des Einsatzes angestellter Ärzte bei ambulanten Operationen, Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 11/10 R, www.bsg.bund.de) können im Verhältnis der Beteiligten in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht herangezogen werden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2003 - 15 B 1137/03

    Schutz gegen Konkurrenz durch kommunale Betriebe?

    Auszug aus SG Magdeburg, 16.05.2012 - S 1 KA 5/10
    Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 BGB als Ausdruck subjektiver Rechte setzt voraus, dass die Verwaltung mittels hoheitlichem Eingriff Grundrechte oder eine einfachgesetzliche Norm verletzt hat, die den Dritten als Teil eines normativ hinreichend abgegrenzten Personenkreises gerade auch vor dem in Frage stehenden rechtwidrigen Akt eines Hoheitsträgers schützen will (Oberverwaltungsgericht (OVG) Magdeburg, Urteil vom 29.10.2008 - 4 L 146/05, OVG Münster, Beschluss vom 13.8.2003 - 15 B 1137/03, zitiert nach www.juris.de).
  • VG Gießen, 14.10.2004 - 8 G 3009/04

    Kein Anspruch des privaten Konkurrenten auf Untersagung der wirtschaftlichen

    Auszug aus SG Magdeburg, 16.05.2012 - S 1 KA 5/10
    Ob das eine oder das andere der Fall ist, lässt sich bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung zur drittschützenden Wirkung nur durch Auslegung, insbesondere hinsichtlich Sinn und Zweck der Vorschrift, ermitteln (vgl. zum Drittschutz bei defensiven Konkurrentenklagen BSG, Urteil vom 7.2.2007 - B 6 KA 8/06 R m. w. N., www.bsg.bund.de; OVG Magdeburg, Urteil vom 29.10.2008 - 4 L 146/05 Rn 36; Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 14.10.2004 - 8 G 3009/04, beide in www.juris.de).
  • BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R

    Vertragsarzt - Anfechtungsbefugnis gegenüber Ermächtigung eines Krankenhausarztes

    Auszug aus SG Magdeburg, 16.05.2012 - S 1 KA 5/10
    Vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) darf der Zugang zu den Gerichten nicht unzumutbar erschwert und überspannt werden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.8.2004 - 1 BvR 378/00, SozR 4-1500 § 54 Nr. 4; zu dem für die Klagebefugnis anzulegenden Maßstab vgl. auch BSG, Urteile vom 7.2.2007 - B 6 KA 8/06 R und vom 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R, m. w. N., www.bsg.bund.de).
  • BGH, 25.04.2002 - I ZR 250/00

    Elektroarbeiten von Stadtwerken für private Auftraggeber - ein unlauterer

  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 293/99

    Kommunalrechtswidrige Wirtschaftstätigkeit nicht unlauter; Zusammenarbeit mit

  • BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 3/01 R

    Öffentlichrechtliche Rechtsbeziehung zwischen Krankenkassen und ihren Verbänden

  • BVerfG, 17.08.2004 - 1 BvR 378/00

    Rechtsschutz gegen die Ermächtigung von Krankenhausärzten zur Teilnahme an

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2011 - L 3 KA 104/10

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Schiedsspruch im

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