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   SG Magdeburg, 18.04.2018 - S 1 KA 87/15   

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https://dejure.org/2018,28176
SG Magdeburg, 18.04.2018 - S 1 KA 87/15 (https://dejure.org/2018,28176)
SG Magdeburg, Entscheidung vom 18.04.2018 - S 1 KA 87/15 (https://dejure.org/2018,28176)
SG Magdeburg, Entscheidung vom 18. April 2018 - S 1 KA 87/15 (https://dejure.org/2018,28176)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 101 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5 vom 22.12.2011, § 95 Abs 1 S 2 SGB 5, § 95 Abs 2 S 7 SGB 5, § 95 Abs 2 S 9 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB 5
    Vertragsärztliche Versorgung - Prüfung eines lokalen Sonderbedarfs an schlafmedizinischen Leistungen durch Zulassungsgremien - ärztliche Zusatzbezeichnung "Schlafmedizin" - keine Grundlage für die Feststellung eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ärztliche Zusatzbezeichnung "Schlafmedizin" als Grundlage für die Feststellung eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs in der Bedarfsplanung der vertragsärztlichen Versorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sonderbedarf in der Bedarfsplanung der vertragsärztlichen Versorgung

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 17 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Zulassungsrecht | Sonderbedarf an schlafmedizinischen Leistungen: Zusatzbezeichnung/Planungsbereich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 28/16 R

    Vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Versorgung - Anerkennung eines

    Auszug aus SG Magdeburg, 18.04.2018 - S 1 KA 87/15
    Auch wegen der konkreten Versorgungslage dürfen die in der BedarfsplR vorgesehenen Planungsbereiche den Beklagten nicht starr einengen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 28.6.2017 - B 6 KA 28/16 R, Rn 34 mit Bezug auf den Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 27.4.2011 - 1 BvR 1282/99, www.juris.de).

    In ständiger Rechtsprechung hat das Bundessozialgerichts betont, dass den Zulassungsgremien bei der Konkretisierung und Anwendung der für die Anerkennung eines Sonderbedarfs maßgeblichen Tatbestandsmerkmale ein der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zusteht (BSG, B 6 KA 28/16 R, a. a. O., Rn 21 m. w. N.).

    Die Zulassungsgremien sind verpflichtet, sich ein möglichst genaues Bild der Versorgungslage im betroffenen Planungsbereich zu machen und zu ermitteln, welche Leistungen in welchem Umfang zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V im Planungsbereich erforderlich sind, von den dort zugelassenen Ärzten aber nicht angeboten werden (BSG, B 6 KA 28/16 R, a. a. O., Rn 22 ff m. w. N.).

    Diese Befragung hat sich entsprechend der Zielrichtung von Sonderbedarfszulassungen grundsätzlich auf die gesamte Breite eines medizinischen Versorgungsbereiches und nicht nur auf einzelne Leistungen zu erstrecken (BSG, B 6 KA 28/16 R, a. a. O.), wobei dies nach Auffassung der Kammer zunächst allein dem Erkenntnisgewinn dient und nicht die zu treffende Entscheidung determiniert.

    Die Zulassungsgremien dürfen deshalb die Antworten nicht ohne Weiteres als Entscheidungsgrundlage heranziehen, sondern haben sie vor dem Hintergrund eigener Interessen der befragten Ärzte anhand des vertragsärztlichen Datenmaterials zu objektivieren, zu verifizieren und kritisch zu würdigen (BSG, B 6 KA 28/16 R, a. a. O., Rn 24, m. w. N.).

    Die Vorschriften der BedarfsplR verbieten dies nicht, auch wenn sie konzeptionell eine derartige Sonderbedarfszulassung nicht im Auge gehabt haben mögen (vgl. BSG, B 6 KA 28/16 R, a. a. O., Rn 33).

    Der Beklagte wird nach entsprechenden Ermittlungen erneut über das Vorliegen eines lokalen Sonderbedarfs für den zu definierenden Planungsbereich entscheiden müssen; die Klägerin indes ist hinsichtlich der Geltendmachung eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs bereits aus Rechtsgründen unterlegen (vgl. zur Teilbarkeit der Entscheidungen BSG, Urteil vom 28.06.2017 - B 6 KA 28/16 R, www.juris.de und NZS 2018, 58 ff.).

  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 22/09 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Sonderbedarfszulassung -

    Auszug aus SG Magdeburg, 18.04.2018 - S 1 KA 87/15
    Die vom BSG im Hinblick auf die zumutbare Erreichbarkeit allgemeiner Leistungen vertretene Auffassung, zu denen sowohl MRT-Leistungen als auch psychotherapeutische Leistungen gehören (BSG, Urteile vom 19.7.2006 - B 6 KA 14/05 R, Rn 19, und vom 23.6.2010 - B 6 KA 22/09 R, Rn 23, beide www.juris.de), ist nicht auf schlafmedizinische Leistungen anwendbar.

    Anders als Patienten, die z. B. regelmäßig psychotherapeutischen Sitzungen in Anspruch nehmen, also häufig zum Behandler fahren müssen (BSG, B 6 KA 22/09 R, a. a. O.), findet die schlafmedizinische Diagnostik an einem oder nur wenigen, regelmäßig zusammenhängenden Terminen im Schlaflabor statt.

    Je nachdem, wie der Beklagte den Planungsbereich festlegt, welches Ergebnis die Ermittlungen zu den Kapazitäten der übrigen Vertragsärzte zeigen und ob eine Ermächtigung erteilt werden kann (vgl. hierzu den Versorgungsradius einer Ermächtigung, BSG, B 6 KA 22/09, a. a. O., Rn 23 mit Bezug auf seine ältere Rechtspr.), kann es sich aufdrängen, dass, wenn auch keine alternative ambulante Versorgung, z. B. durch Einrichtung einer Zweigpraxis möglich ist (vgl. BSG, B 6 KA 36/09 R, a. a. O., Rn 25, www.juris.de) und keine sonstige Rechtgründe entgegenstehen, zur Vermeidung einer inakzeptablen Versorgungslücke eine Sonderbedarfszulassung als unerlässlich anzusehen ist.

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Berücksichtigung -

    Auszug aus SG Magdeburg, 18.04.2018 - S 1 KA 87/15
    Je spezieller die an eine besondere Qualifikation anknüpfende Leistung ist, desto weitere Wege sind den Versicherten zu den Leistungserbringern zuzumuten (BSG, Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 34/08 R, Rn 14, mit Bezug auf Urteil vom 9.4.2008 - B 6 KA 40/07 R, Rn 35, beide www.juris.de).

    Das BSG hatte im Urteil vom 2.9.2009 (B 6 KA 34/08 R, Rn 14, "Kinder-Pneumologie") darauf hingewiesen, dass die Feststellung einer besonderen Qualifikation im Sinne der damalige Fassung der BedarfsplR Schwierigkeiten bereiten könne, weil die in der BedarfsplR (alte Fassung) verwendeten Begriffe nicht durchgängig den aktuellen WBOen der Landesärztekammern entsprächen.

  • BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 43/96

    Beurteilungsspielraum bei der Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes

    Auszug aus SG Magdeburg, 18.04.2018 - S 1 KA 87/15
    Der Beklagte hat zwar hieraus die zulässige Erwägung entnommen, dass in solchen Fällen eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.3.1997 - 6 RKa 43/96, Rn 18, www.juris.de).

    Eine solche ist ohnehin der Ermächtigung in dem Fall vorzuziehen, dass der beschriebene Bedarf einen Umfang ausmacht, der die wirtschaftliche Führung des Vertragsarztsitzes, beschränkt auf die Leistungen im Sonderbedarf, möglich macht (BSG, 6 RKa 43/96, a. a. O., Rn 18, und Urteil vom 5.11.2008 - B 6 KA 10/08 R, Rn 22, www.juris.de).

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 40/07 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen - gesetzliche

    Auszug aus SG Magdeburg, 18.04.2018 - S 1 KA 87/15
    Je spezieller die an eine besondere Qualifikation anknüpfende Leistung ist, desto weitere Wege sind den Versicherten zu den Leistungserbringern zuzumuten (BSG, Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 34/08 R, Rn 14, mit Bezug auf Urteil vom 9.4.2008 - B 6 KA 40/07 R, Rn 35, beide www.juris.de).

    Zwar gebietet das Bundesrecht nicht, einen Versorgungslücke auf jeden Fall - z. B. unter Aufgabe von Qualitätsvorgaben - zu schließen (BSG, B 6 KA 40/07 R, a. a. O., Rn 35, m. w. N.).

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 14/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung - Radiologe - Versorgungsbedarf -

    Auszug aus SG Magdeburg, 18.04.2018 - S 1 KA 87/15
    Dies entbindet allerdings den Beklagten nach Auffassung der Kammer nicht davon, den Planungsbereich festzulegen, dessen Versorgungslage zu beurteilen ist (BSG, Urteil vom 19.7.2006 - B 6 KA 14/05 R, Rn 18, www.juris.de).

    Die vom BSG im Hinblick auf die zumutbare Erreichbarkeit allgemeiner Leistungen vertretene Auffassung, zu denen sowohl MRT-Leistungen als auch psychotherapeutische Leistungen gehören (BSG, Urteile vom 19.7.2006 - B 6 KA 14/05 R, Rn 19, und vom 23.6.2010 - B 6 KA 22/09 R, Rn 23, beide www.juris.de), ist nicht auf schlafmedizinische Leistungen anwendbar.

  • BSG, 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R

    Bestimmung des Streitwertes und des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen

    Auszug aus SG Magdeburg, 18.04.2018 - S 1 KA 87/15
    Bei Zulassungssachen wird in der Regel das dreifache Jahreseinkommen abzüglich der Praxiskosten als Streitwert herangezogen (BSG, Beschluss vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R, www.juris.de).
  • SG Marburg, 23.02.2011 - S 12 KA 382/10

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Sonderbedarfszulassung bei Zusatzbezeichnung

    Auszug aus SG Magdeburg, 18.04.2018 - S 1 KA 87/15
    Diese zeitlich geringe Weiterbildungsdauer für den Erwerb der Berechtigung zur Erbringung schlafmedizinischer Leistungen, die, wie oben gezeigt, Facharztgruppen auf unterschiedlichen Versorgungsebenen offensteht, so dass die Abrechnung im EBM arztgruppenübergreifend eingeordnet wurde, ist qualitativ mit den eingangs beschriebenen Zusatzweiterbildungen, die einem Schwerpunkt gleichkommen, nicht vergleichbar (vgl. auch Sozialgericht Marburg, Urteil vom 23.2.2011 - S 12 KA 382/10, www.juris.de).
  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 10/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Facharzt für Innere

    Auszug aus SG Magdeburg, 18.04.2018 - S 1 KA 87/15
    Eine solche ist ohnehin der Ermächtigung in dem Fall vorzuziehen, dass der beschriebene Bedarf einen Umfang ausmacht, der die wirtschaftliche Führung des Vertragsarztsitzes, beschränkt auf die Leistungen im Sonderbedarf, möglich macht (BSG, 6 RKa 43/96, a. a. O., Rn 18, und Urteil vom 5.11.2008 - B 6 KA 10/08 R, Rn 22, www.juris.de).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2008 - L 11 KA 47/08

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus SG Magdeburg, 18.04.2018 - S 1 KA 87/15
    In die Befragung durch den Zulassungsausschuss waren diese Praxen ebenfalls nicht eingebunden, obwohl die Klägerin über einpendelnde Patienten aus der defizitären Region Anhalt-Bitterfeld/Wittenberg berichtet hatte (zur Bedarfsermittlung bei einpendelnden Patienten, BSG, Urteil vom 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R, www.juris.de., und Vorinstanz Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2008 - L 11 KA 47/08, www.juris.de).
  • BSG, 17.02.2016 - B 6 KA 4/15 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Rechtmäßigkeit der Fortführung von

  • BVerfG, 27.04.2001 - 1 BvR 1282/99

    Regelungen vertragsärztlicher Zulassungsbeschränkungen bei Überversorgung mit GG

  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 24/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Erteilung der

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - L 9 KA 1/18

    Vertragsärztliche Versorgung - Streit über Besetzung der Arztstelle eines

    Eines pauschalen Praxiskostenabzuges bedarf es in dem Fall aber nicht (so auch SG Magdeburg, 18.4.2018, S 1 KA 87/15, juris Rn. 56).
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