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   SG Magdeburg, 24.09.2021 - S 27 AS 2526/17   

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SG Magdeburg, 24.09.2021 - S 27 AS 2526/17 (https://dejure.org/2021,40009)
SG Magdeburg, Entscheidung vom 24.09.2021 - S 27 AS 2526/17 (https://dejure.org/2021,40009)
SG Magdeburg, Entscheidung vom 24. September 2021 - S 27 AS 2526/17 (https://dejure.org/2021,40009)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 2 SGB 2
    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erhöhung der Aufwendungen nach einem nicht erforderlichen Umzug - Deckelung der Unterkunftskosten auf den bisherigen Bedarf - Angemessenheitsprüfung - Zweipersonenhaushalt in Magdeburg in Sachsen-Anhalt - schlüssiges Konzept ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus SG Magdeburg, 24.09.2021 - S 27 AS 2526/17
    I Der Beklagte hat die Angemessenheitswerte für die Kosten der Unterkunft, die grundsätzlich getrennt von den Kosten für die Heizung (hierzu unter II) zu prüfen sind (vgl. m.w.N. sowie auch zur Gesetzeslage nach der zwischenzeitlich eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze des § 22 Absatz 10 SGB II: BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 14, juris), auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt.

    Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: a) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), b) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, c) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, d) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (vgl. hierzu nur BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 20, juris).

    Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (vgl. m.w.N. nur BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 22 f, juris).

    Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere (a) eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, (b) Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, (c) Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, (d) Repräsentativität und (e) Validität der Datenerhebung, (f) Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung unter Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 18 ff; zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 14; zur Fortschreibung der Grundsätze aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zu den §§ 22a bis 22c SGB II BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17 f mit Blick auf BVerfG vom 6. Oktober 2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rn. 17; m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 24; juris).

    Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf. mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus den §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25, juris).

    Es ist gerichtlich voll überprüfbar, ob die Ermittlung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete, insbesondere die Festlegung des Vergleichsraums und die Erstellung eines schlüssigen Konzepts im Rahmen der Methodenvielfalt zutreffend erfolgt ist (vgl. hierzu m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 17 f, juris).

    Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt indes nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet wird (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 26, unter Hinweis auf BVerfG vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, Rn. 70, und vom 23. Oktober 2018, BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, vgl. BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris).

    Vielmehr kann das Gericht zur Herstellung der Spruchreife, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, auf diesen zurückgreifen; andernfalls sind mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten Angemessenheitswerts die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG plus Zuschlag von 10 Prozent (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25 ff; BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris).

    Mit 228.144 Einwohnern (https://ergebnisse.zensus2011.de; Bevölkerung kompakt: Personen) und 106.279 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen (https://ergebnisse.zensus2011.de; Wohnungen: Art der Wohnungsnutzung) weist es einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung auf, um einen eigenen Mietwohnungsmarkt abbilden zu können (vgl. hierzu BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 33, juris, wonach keine kleinteiligen Vergleichsräume gebildet werden dürften).

    Mit Blick auf die u.a. im verwaltungsrechtlichen Planungsrecht ergangene Rechtsprechung des BVerfG schließt dies jedoch nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet wird (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 17f und 26, unter Hinweis auf BVerfG vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, Rn. 70, und vom 23. Oktober 2018, BvR 2523/13, 1 BvR 595/14; vgl. BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris).

  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 11/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Duisburg

    Auszug aus SG Magdeburg, 24.09.2021 - S 27 AS 2526/17
    Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt indes nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet wird (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 26, unter Hinweis auf BVerfG vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, Rn. 70, und vom 23. Oktober 2018, BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, vgl. BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris).

    Vielmehr kann das Gericht zur Herstellung der Spruchreife, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, auf diesen zurückgreifen; andernfalls sind mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten Angemessenheitswerts die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG plus Zuschlag von 10 Prozent (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25 ff; BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris).

    Mit Blick auf die u.a. im verwaltungsrechtlichen Planungsrecht ergangene Rechtsprechung des BVerfG schließt dies jedoch nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet wird (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 17f und 26, unter Hinweis auf BVerfG vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, Rn. 70, und vom 23. Oktober 2018, BvR 2523/13, 1 BvR 595/14; vgl. BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris).

    Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch die Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen (so nunmehr ausdrücklich BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 24, juris).

    Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen (BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 24, juris).

    Die Rechtsfrage, welche Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zu stellen sind, hat das BSG bereits geklärt (vgl. BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 21; so auch LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 113, juris).

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus SG Magdeburg, 24.09.2021 - S 27 AS 2526/17
    Je nach Art des vom Leistungsträger entwickelten Konzepts ist es ausreichend, wenn die dem Ausschluss von Wohnungen des untersten Standards dienenden Vorgaben ("Ausstattung, Lage und Bausubstanz") im Ergebnis beachtet worden sind (m.w.N. BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 18 ff, juris).

    Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere (a) eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, (b) Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, (c) Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, (d) Repräsentativität und (e) Validität der Datenerhebung, (f) Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung unter Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 18 ff; zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 14; zur Fortschreibung der Grundsätze aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zu den §§ 22a bis 22c SGB II BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17 f mit Blick auf BVerfG vom 6. Oktober 2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rn. 17; m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 24; juris).

    Es bestehen keine Bedenken grundsätzlicher Art gegen den methodischen Ansatz, dass die Angemessenheitswerte auf der Basis des zu Bestands-, Neuvertrags- und Angebotsmieten erhobenen Datenmaterials in der Stadt Magdeburg sowie des Verhältnisses zwischen den Häufigkeiten angemessener verfügbarer Wohnungen (Angebotsseite) und versorgungsbedürftiger Nachfragegruppen (Nachfrageseite) ermittelt werden (vgl. zu einem ebenfalls auf einem häufigkeitsorientierten Ansatz beruhenden Konzept BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 22, juris).

    Da mithin nicht nur Mieten bestimmter Regionen in die Auswertung einbezogen wurden, ist die Gefahr einer zu vermeidenden Ghettoisierung (vgl. hierzu BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 127 ff, juris) nicht festzustellen.

    Nach den Darlegungen im Bericht wurde der jeweilige Anteil nachvollziehbar ermittelt, indem die Summe der Nachfrager im regionalen unteren Marktsegment (Empfänger nach dem SGB II, dem WoGG, dem SGB XII und sonstige Nachfrager) ins Verhältnis zur jeweiligen Gesamtanzahl der Haushalte in der Stadt Magdeburg gesetzt wurde (vgl. zur Einbeziehung der Nachfragekonkurrenz nach preiswertem Wohnraum auch BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 23, juris).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.04.2021 - L 5 AS 391/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt im Landkreis

    Auszug aus SG Magdeburg, 24.09.2021 - S 27 AS 2526/17
    Hiernach beträgt, wie von dem Beklagten auch berücksichtigt und von der Klägerseite nicht durch Beibringung von Besonderheiten des hier vorliegenden Einzelfalls in Frage gestellt, die angemessene Wohnfläche für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger als Zwei-Personen-Haushalt 60 qm (zur Anwendung dieser Bestimmungen vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 201, L 5 AS 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 42; BSG vom 14. Februar 2013, B 14 AS 61/12 R, Rn. 21, juris).

    Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass nicht alle Wohnungen mit ihren - nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit allein maßgeblichen - mietpreisbestimmenden Merkmalen in der Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind (vgl. hinsichtlich der grundsätzlich heranzuziehenden Wohnmerkmale im Sinne der §§ 558, 558c Abs. 1 BGB hierzu das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. September 2021 zum Grundsicherungsbereich Landkreis Harz, S 27 AS 2626/16, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 78 ff, juris).

    Im Rahmen seiner Methodenfreiheit konnte der Beklagte diese Fortschreibung auch anhand der Preisindizes für die Entwicklung der Wohnungsmieten und Wohnnebenkosten in Sachsen-Anhalt als Spezialindizes des Verbraucherindex vornehmen (vgl. zur von der Methodenfreiheit gedeckten Abweichung in diesem Sinne auch LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 101 zum grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Harz, juris) und in das Verfahren der Fortschreibung die Angebotsmietenentwicklung in der Stadt Magdeburg durch eine entsprechende Erhebung in den Monaten Juni bis November 2016 einbinden.

    Die Rechtsfrage, welche Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zu stellen sind, hat das BSG bereits geklärt (vgl. BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 21; so auch LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 113, juris).

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

    Auszug aus SG Magdeburg, 24.09.2021 - S 27 AS 2526/17
    Vielmehr ist der im Bericht der A&K GmbH gezogene Rückschluss aus der Rechtsprechung des BSG zu der Stadt München nachvollziehbar, dass die einen Vergleichsraum prägenden Merkmale auch bezogen auf das gesamte Stadtgebiet Magdeburg vorliegen (zur Stadt München BSG vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, Rn. 21, sowie vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 22, juris).

    Der Rechtsprechung des BSG folgend hat die A&K GmbH durch das einheitliche Abstellen auf die Bruttokaltmiete zutreffend eine einheitliche Vergleichsbasis für die Datenerhebung gewählt und damit für die Leistungsberechtigten die Möglichkeit gewährleistet, innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können (m.w.N. BSG vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 31, juris).

    Darüber hinaus wird gewährleistet, dass Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann, nicht berücksichtigt wird (vgl. hierzu BSG vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 30, juris).

    Allein die im klägerischen Vorbringen zum Ausdruck kommende Kritik an den gezogenen Schlüssen genügt insoweit nicht, um die statistische Methodik der Datenerhebung in Frage zu stellen (BSG vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 34, juris).

  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus SG Magdeburg, 24.09.2021 - S 27 AS 2526/17
    Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten, die vorliegend dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen (BSG vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 24, juris).

    Um dies zu gewährleisten, müssen in der Regel eigenständige Primärerhebungen auf der Basis von Zufallsstichproben durchgeführt werden, so dass jede Wohnung die gleiche Chance hat, in der Stichprobe vertreten zu sein, und es muss sichergestellt werden, dass alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in dieser Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind (BSG vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 25, juris).

    Dies zugrunde gelegt bildet die Datenbasis des (Korrektur-)Berichts mehr als 10 Prozent des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands ab (auf die Klarstellung in der Entscheidung des BSG vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 26, juris, dass aus einer Datenbasis von 10 Prozent keine generelle Mindestanforderung abgeleitet werden kann, kam es im hier zu entscheidenden Fall mangels Unterschreitung einer Datenbasis von 10 Prozent nicht an).

  • BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13

    Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der

    Auszug aus SG Magdeburg, 24.09.2021 - S 27 AS 2526/17
    Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt indes nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet wird (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 26, unter Hinweis auf BVerfG vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, Rn. 70, und vom 23. Oktober 2018, BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, vgl. BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris).

    Mit Blick auf die u.a. im verwaltungsrechtlichen Planungsrecht ergangene Rechtsprechung des BVerfG schließt dies jedoch nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet wird (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 17f und 26, unter Hinweis auf BVerfG vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, Rn. 70, und vom 23. Oktober 2018, BvR 2523/13, 1 BvR 595/14; vgl. BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris).

    Existiert keine allgemein anerkannte fachliche Meinung, kann und muss das Gericht lediglich kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist (ausführlich m.w.N. BVerfG vom 23. Oktober 2018, 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, Rn. 23 und 28; so die Kammer bereits mit Urteil vom 9. Oktober 2020, S 27 AS 2683/19, Rn. 52 ff zum grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Börde, sowie mit Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 66 ff zum grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Harz; juris).

  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

    "Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden

    Auszug aus SG Magdeburg, 24.09.2021 - S 27 AS 2526/17
    Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere (a) eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, (b) Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, (c) Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, (d) Repräsentativität und (e) Validität der Datenerhebung, (f) Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung unter Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 18 ff; zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 14; zur Fortschreibung der Grundsätze aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zu den §§ 22a bis 22c SGB II BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17 f mit Blick auf BVerfG vom 6. Oktober 2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rn. 17; m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 24; juris).

    Die Datengrundlage erstreckt sich in Ansehung von § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II und damit zutreffend sowohl auf Neuvertrags- als auch auf Bestandsmieten (vgl. zur gesetzlichen Begrenzung der Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II durch das Regelungssystem der §§ 22a bis 22c SGB II BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17 unter Hinweis auf BVerfG vom 6. Oktober 2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rn. 17, juris) und zudem - dem häufigkeitsorientierten Ansatz der gewählten Methode folgend - auf Angebotsmieten, wobei als Neuvertragsmieten solche Bestandsmieten gelten, bei denen der Mietvertragsschluss innerhalb von neun Monaten vor dem Erhebungsstichtag (vgl. hierzu die Ausführungen der Kammer unter Punkt I c) (2) (c)) erfolgte.

    Nach Ablauf des Zweijahreszeitraums muss jedoch eine Überprüfung und gegebenenfalls neue Festsetzung, zunächst durch den Grundsicherungsträger im Rahmen seiner Methodenfreiheit, erfolgen (BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 18, juris; vgl. auch § 22c Abs. 2 SGB II).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17

    Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

    Auszug aus SG Magdeburg, 24.09.2021 - S 27 AS 2526/17
    So blieben die Mietwerte bei den Bestands- und Angebotsmieten unberücksichtigt, die sich - am unteren sowie am oberen Rand - deutlich von anderen Werten unterscheiden und deshalb nachvollziehbar ungeeignet für das Ziel der Ermittlung eines realitätsgerechten Mietwohnungsmarktes sind (vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 89, juris).

    (f) Bei der Datenauswertung hat die A&K GmbH schließlich anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten, "Brennpunkte" durch soziale Segregation vermieden sowie ihre Ermittlungen hinsichtlich der aus den Daten geschlussfolgerten Angemessenheitswerte dargelegt und begründet (vgl. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 93 ff, juris).

    Die Sozialgerichte sollen im Hinblick auf die den Grundsicherungsträgern eingeräumte Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt nicht im Wege aller denkbaren Faktoren selbst eine optimale Bestimmung der Angemessenheitswerte bewirken, sondern ein Konzept auf seine Schlüssigkeit und die Gewährleistung der Existenzsicherung im Bereich Wohnen überprüfen (m.w.N. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 75, juris).

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus SG Magdeburg, 24.09.2021 - S 27 AS 2526/17
    Ebenso verhält es sich mit der Stadt Berlin (891,68 qkm; https://de.wikipedia.org/wiki/Berlin), dessen Stadtgebiet das BSG auch als einen Vergleichsraum gewertet und keine Unterteilungen vorgenommen hat (BSG vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R, Rn. 18, juris).

    Soweit ein solcher Umzug über die Stadtteilgrenzen hinweg im Einzelfall gleichwohl notwendig wird, ist dies im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Hilfebedürftigen hinzunehmen (in Bezug auf das gesamte Stadtgebiet Berlin als einen Vergleichsraum BSG vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R, Rn. 18, juris).

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

  • BVerfG, 06.10.2017 - 1 BvL 2/15

    Unzulässige Vorlagen in Bezug auf die Begrenzung auf Übernahme der angemessenen

  • SG Magdeburg, 09.04.2021 - S 27 AS 2762/13

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erhöhung der angemessenen

  • BSG, 17.02.2016 - B 4 AS 12/15 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erhöhung der Unterkunftskosten

  • BSG, 28.07.2009 - B 14 AS 18/09 BH
  • SG Magdeburg, 24.09.2021 - S 27 AS 2626/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

  • SG Magdeburg, 09.10.2020 - S 27 AS 2683/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Einpersonenhaushalt im Landkreis

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kostensenkungsaufforderung -

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • BSG, 14.02.2013 - B 14 AS 61/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des

  • BSG, 24.11.2011 - B 14 AS 107/10 R

    Arbeitslosengeld II - Erhöhung der Unterkunftskosten - Erforderlichkeit des

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