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   SG Magdeburg, 24.09.2021 - S 27 AS 2626/16   

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SG Magdeburg, 24.09.2021 - S 27 AS 2626/16 (https://dejure.org/2021,40010)
SG Magdeburg, Entscheidung vom 24.09.2021 - S 27 AS 2626/16 (https://dejure.org/2021,40010)
SG Magdeburg, Entscheidung vom 24. September 2021 - S 27 AS 2626/16 (https://dejure.org/2021,40010)
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    § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 558c BGB, § 558 BGB
    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt im Landkreis Harz in Sachsen-Anhalt - schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers -Repräsentativität der Datenerhebung - Vermietereigenschaft

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (32)

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.04.2021 - L 5 AS 391/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt im Landkreis

    Auszug aus SG Magdeburg, 24.09.2021 - S 27 AS 2626/16
    Hiernach beträgt, wie von der Beklagten auch berücksichtigt und von der Klägerseite nicht durch Beibringung von Besonderheiten des hier vorliegenden Einzelfalls in Frage gestellt, die angemessene Wohnfläche für die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin als Ein-Personen-Haushalt 50 qm (zur Anwendung dieser Bestimmungen vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 42; BSG vom 14. Februar 2013, B 14 AS 61/12 R, Rn. 21, juris).

    (1) Die Entscheidung des Beklagten, die aus den Städten Nordharz, Blankenburg (Harz), Ilsenburg (Harz), Oberharz am Brocken und Wernigerode bestehende Region (genannt Vergleichsraum Wernigerode) als maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum zu Grunde zu legen, beruht auf nachvollziehbaren, durch entsprechende Ermittlungen gestützte Erwägungen und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken (so die Kammer bereits im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 56 ff; ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 47 ff, juris).

    Im Rahmen der hier allein gebotenen nachvollziehenden Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle lässt sich feststellen, dass die A&K GmbH im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung des Tatbestandsmerkmals "Angemessenheit" gelangt ist (im Ergebnis ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 54 ff, juris).

    (a) Den Gegenstand der Beobachtung hat die A&K GmbH im Einzelnen nachvollziehbar definiert (so die Kammer bereits im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 72; ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 63, 68 ff, juris).

    (b) Auch die Art und Weise der Datenerhebung ist nachvollziehbar und plausibel festgelegt (so die Kammer bereits im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 73; ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 65 ff, juris).

    (d) Die Datenerhebung der A&K GmbH ist auch ausreichend repräsentativ (so die Kammer bereits im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 75; ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 75 ff, juris).

    Der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt folgend (Urteil vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 78 ff, juris) bedurfte es keiner über die vorstehende Prüfung hinausgehenden gerichtlichen Überprüfung weiterer Detailfragen zur Repräsentativität der Datenerhebung.

    Dass Kleinvermieter bei derartigen Besonderheiten der Region die üblichen Mieten von Großvermietern erheblich überschreiten, ist weder zu vermuten noch allgemeinkundig (LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 79, juris) oder klägerseits sachhaltig eingewandt und damit kein gerichtlicher Prüfungsinhalt.

    (f) Bei der Datenauswertung hat die A&K GmbH schließlich anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten, "Brennpunkte" durch soziale Segregation vermieden sowie ihre Ermittlungen hinsichtlich der aus den Daten geschlussfolgerten Angemessenheitswerte dargelegt und begründet (so die Kammer bereits im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 78 ff; ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 81 ff; vgl. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 93 ff, juris).

    d) Zur Ermittlung der maßgeblichen Bruttokaltmiete hat die A&K GmbH zutreffend auch die abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten in ihre Ermittlungen einbezogen (so die Kammer bereits im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 84; ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 92 ff, juris).

    Im Rahmen seiner Methodenfreiheit konnte der Beklagte diese Fortschreibung auch anhand des Verbraucherpreisindex für Sachsen-Anhalt vornehmen (vgl. hierzu ausführlich LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 100 ff, juris).

    Nur bei schlüssiger Darlegung vergeblicher Suchaktivitäten liegt die Beweislast für eine zumutbare Kostensenkung bei dem Leistungsträger (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 103, juris).

    Zwar stellt die Frage, ob es sich um ein schlüssiges Konzept handelt, keine ungeklärte Rechtsfrage dar, sondern eine anhand höchstrichterlich geklärter Anforderungen zu beantwortende Frage der tatrichterlichen Beweiswürdigung (vgl. BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 21; so auch LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 113, juris).

  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unangemessenheit der Heizkosten -

    Auszug aus SG Magdeburg, 24.09.2021 - S 27 AS 2626/16
    Neben der Obliegenheit zur Kostensenkung ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II aber auch die Rechtsfolge, dass die Absenkung auf die angemessenen Kosten ein Kostensenkungsverfahren voraussetzt, welches den Leistungsberechtigten in die Lage versetzen muss, diesen Kostensenkungsobliegenheiten auch tatsächlich nachkommen zu können (vgl. BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 35, juris).

    Insbesondere eine Kostensenkung durch Wohnungswechsel bedarf eines zeitlichen Vorlaufs, für den sechs Monate ohne Weiteres notwendig erscheinen (vgl. hierzu auch BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 38, juris).

    Erst mit dem 1. August 2015 war das der Kostensenkung vorausgehende, die regelmäßigen sechs Monate umfassende Kostensenkungsverfahren abgeschlossen und die Beklagte konnte die tatsächlichen Aufwendungen auf die angemessene Höhe (280,00 Euro) senken (vgl. zur Ausdehnung einer nicht den sechsmonatigen Regelzeitraum umfassenden Kostensenkungsaufforderung BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 34, juris).

    Der Rückgriff auf weniger ausdifferenzierte Werte als Quadratmeterhöchstgrenze würde eine unzulässige Pauschalierung von Heizkosten bedeuten (m.w.N. BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 21 f, juris).

    Mit anderen Worten: Das Überschreiten der Grenzwerte wird als Indiz für die fehlende Angemessenheit angesehen (BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 23, juris).

    Insofern führt das Überschreiten des Grenzwertes zu einem Anscheinsbeweis zu Lasten des Leistungsempfängers (BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 23, juris).

    Solange der Leistungsträger keine im vorgenannten Sinne differenzierte Datenermittlung für den konkreten Vergleichsraum durchgeführt hat, die zuverlässige Schlüsse auf einen Wert für grundsicherungsrechtlich angemessene Heizkosten in seinem Zuständigkeitsbereich zulassen, ist die Heranziehung eines Grenzwertes aus Gründen der Praktikabilität geboten (BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 22, juris).

    Sie hat keine hinreichenden Gründe dafür vorgebracht, dass ihre Aufwendungen gleichwohl als angemessen anzusehen sind (zur Darlegungslast des Leistungsempfängers BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 23, 26, juris).

    Dies ist lediglich in den Fällen angezeigt, in denen ausschließlich die Aufwendungen für die Heizung unangemessen sind und deshalb eine Kostensenkung (beispielsweise wegen Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels) vorrangig durch Energieeinsparungen zu realisieren ist (vgl. für einen solchen Fall BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 36, juris).

    Anders verhält es sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung lediglich in dem Fall, dass ausschließlich die Aufwendungen für die Heizung unangemessen sind (so im Fall des BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 30 ff, juris).

    Da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dem vorstehend berechneten Grenzwert aus dem Heizspiegel nicht die Funktion einer Quadratmeterhöchstgrenze zukommt (BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 23, 32, juris), kann dieser Betrag mithin im Streitfall nicht vom Gericht als angemessene Aufwendungshöhe der Bedarfsberechnung zugrunde gelegt werden.

    Um dem sich daraus ergebenden Erkenntnisausfall zur Beantwortung der Frage, welche Aufwendungen angemessen und damit vom Leistungsträger in diesen Fällen zu übernehmen sind, zu begegnen, neigt die erkennende Kammer dazu, zumindest dann auf die Angemessenheitsrichtwerte des Grundsicherungsträgers zurückzugreifen, wenn diese zumindest auf einer umfangreichen lokalen Datenbasis beruhen und im Vergleich mit den Durchschnittskosten aus den Betriebskostenübersichten des Deutschen Mieterbundes nicht unrealistisch niedrig sind (vgl. zur Heranziehung dieser Werte zwecks Ermittlung von Vergleichskosten zur Prüfung der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels bei ausschließlich überhöhten Heizkosten: BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 32, juris).

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus SG Magdeburg, 24.09.2021 - S 27 AS 2626/16
    I Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft, der grundsätzlich getrennt von dem Bedarf für die Heizung (hierzu unter II) zu erfolgen hat (vgl. m.w.N. sowie auch zur Gesetzeslage nach der zwischenzeitlich eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze des § 22 Absatz 10 SGB II: BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 14, juris), ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen.

    Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Konkretisierung durch den Leistungsträger grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. hierzu m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 17 f, juris).

    Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat dabei in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst (hierzu unter 1.) sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann (hierzu unter 2.) ist die konkrete (subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (st. Rspr. BSG, vgl. m.w.N. nur BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 19, juris).

    Dabei hat die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: a) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), b) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, c) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, d) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (vgl. hierzu nur BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 20, juris).

    Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (vgl. m.w.N. nur BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 22 f, juris).

    Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere (a) eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, (b) Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, (c) Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, (d) Repräsentativität und (e) Validität der Datenerhebung, (f) Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung unter Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 18 ff; zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 14; zur Fortschreibung der Grundsätze aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zu den §§ 22a bis 22c SGB II BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17 f mit Blick auf BVerfG vom 6. Oktober 2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rn. 17; m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 24; juris).

    Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf. mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus den §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25, juris).

    Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet wird (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 26, unter Hinweis auf BVerfG vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, Rn. 70, und vom 23. Oktober 2018, BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, vgl. BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris).

    Vielmehr kann das Gericht zur Herstellung der Spruchreife, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, auf diesen zurückgreifen; andernfalls sind mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten Angemessenheitswerts die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG plus Zuschlag von 10 Prozent (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25 ff; BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris).

    Die zunächst auf den Berichten Juli 2012 und Januar 2015 beruhenden Ermittlungen der Beklagten begegneten hinsichtlich der Vergleichsraumbildung und damit auch hinsichtlich der daraus abgeleiteten Angemessenheitswerte rechtlichen Beanstandungen, soweit die Festlegungen der Beklagten aufgrund einer sog. "Clusteranalyse" zu mehreren Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitswerten innerhalb eines Vergleichsraums führten (vgl. hierzu BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 34 ff, juris).

    Dabei ist die Beklagte beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass die Stadt Blankenburg mit 21.118 Einwohnern (https://ergebnisse.zensus2011.de; Bevölkerung kompakt: Personen) zu klein ist, um - mit 6.364 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen (https://ergebnisse.zensus2011.de; Wohnungen: Art der Wohnungsnutzung) - einen eigenen Mietwohnungsmarkt abbilden zu können (vgl. hierzu BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 33, juris, wonach keine kleinteiligen Vergleichsräume gebildet werden dürften).

    Mit Blick auf die u.a. im verwaltungsrechtlichen Planungsrecht ergangene Rechtsprechung des BVerfG schließt dies jedoch nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet wird (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 17f und 26, unter Hinweis auf BVerfG vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, Rn. 70, und vom 23. Oktober 2018, BvR 2523/13, 1 BvR 595/14; vgl. BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris).

  • SG Magdeburg, 09.04.2021 - S 27 AS 2762/13

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erhöhung der angemessenen

    Auszug aus SG Magdeburg, 24.09.2021 - S 27 AS 2626/16
    (1) Die Entscheidung des Beklagten, die aus den Städten Nordharz, Blankenburg (Harz), Ilsenburg (Harz), Oberharz am Brocken und Wernigerode bestehende Region (genannt Vergleichsraum Wernigerode) als maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum zu Grunde zu legen, beruht auf nachvollziehbaren, durch entsprechende Ermittlungen gestützte Erwägungen und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken (so die Kammer bereits im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 56 ff; ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 47 ff, juris).

    Existiert keine allgemein anerkannte fachliche Meinung, kann und muss das Gericht lediglich kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist (ausführlich m.w.N. BVerfG vom 23. Oktober 2018, 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, Rn. 23 und 28; so die Kammer bereits mit Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 66, juris).

    Das Fehlen an insofern allgemein anerkannten Methoden belegen die bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Erstellung schlüssiger Konzepte (vgl. zusammenfassend die vom BMVBS in Zusammenarbeit mit dem BMAS veröffentlichte und auf einer Projektbearbeitung der A&K GmbH beruhende "Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen" [https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/ministerien/BMVBS/Sonderveroeffentlichungen/2013/DL_Arbeitshilfen.pdf] - im Folgenden Arbeitshilfe BMVBS - sowie der vom BMAS veröffentlichte und auf einer vom Institut Wohnen und Umwelt erstellten Studie beruhende Forschungsbericht (ausführlich hierzu die Kammer im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 68 ff, juris).

    (a) Den Gegenstand der Beobachtung hat die A&K GmbH im Einzelnen nachvollziehbar definiert (so die Kammer bereits im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 72; ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 63, 68 ff, juris).

    (b) Auch die Art und Weise der Datenerhebung ist nachvollziehbar und plausibel festgelegt (so die Kammer bereits im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 73; ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 65 ff, juris).

    (d) Die Datenerhebung der A&K GmbH ist auch ausreichend repräsentativ (so die Kammer bereits im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 75; ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 75 ff, juris).

    Die Klägerseite verkennt insoweit das nach dem BSG anwendbare und auf der u.a. im verwaltungsrechtlichen Planungsrecht ergangenen Rechtsprechung des BVerfG fußende eingeschränkte Kontrollmaß der Gerichte (sog. Verfahrenskontrolle oder nachvollziehende Kontrolle; vgl. hierzu ausführlich die Kammer bereits im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 66 ff, juris).

    (e) Die Datenerhebung weist zudem die erforderliche Validität aus (so die Kammer bereits im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 77, juris).

    (f) Bei der Datenauswertung hat die A&K GmbH schließlich anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten, "Brennpunkte" durch soziale Segregation vermieden sowie ihre Ermittlungen hinsichtlich der aus den Daten geschlussfolgerten Angemessenheitswerte dargelegt und begründet (so die Kammer bereits im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 78 ff; ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 81 ff; vgl. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 93 ff, juris).

    d) Zur Ermittlung der maßgeblichen Bruttokaltmiete hat die A&K GmbH zutreffend auch die abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten in ihre Ermittlungen einbezogen (so die Kammer bereits im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 84; ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 92 ff, juris).

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus SG Magdeburg, 24.09.2021 - S 27 AS 2626/16
    Je nach Art des vom Leistungsträger entwickelten Konzepts ist es ausreichend, wenn die dem Ausschluss von Wohnungen des untersten Standards dienenden Vorgaben ("Ausstattung, Lage und Bausubstanz") im Ergebnis beachtet worden sind (m.w.N. BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 18 ff, juris).

    Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere (a) eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, (b) Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, (c) Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, (d) Repräsentativität und (e) Validität der Datenerhebung, (f) Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung unter Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 18 ff; zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 14; zur Fortschreibung der Grundsätze aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zu den §§ 22a bis 22c SGB II BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17 f mit Blick auf BVerfG vom 6. Oktober 2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rn. 17; m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 24; juris).

    Es bestehen keine Bedenken grundsätzlicher Art gegen den methodischen Ansatz, dass die Angemessenheitswerte auf der Basis des zu Bestands-, Neuvertrags- und Angebotsmieten erhobenen Datenmaterials im Landkreis Harz sowie des Verhältnisses zwischen den Häufigkeiten angemessener verfügbarer Wohnungen (Angebotsseite) und versorgungsbedürftiger Nachfragegruppen (Nachfrageseite) ermittelt werden (vgl. zu einem ebenfalls auf einem häufigkeitsorientierten Ansatz beruhenden Konzept BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 22, juris).

    (vgl. hierzu BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 127 ff, juris) nicht festzustellen.

    Nach den Darlegungen im (Korrektur-)Bericht wurde der jeweilige Anteil nachvollziehbar ermittelt, indem die Summe der Nachfrager im regionalen unteren Marktsegment (Empfänger nach dem SGB II, dem WoGG, dem SGB XII und sonstige Nachfragegruppen) ins Verhältnis zur jeweiligen Gesamtanzahl der Haushalte im Landkreis Harz gesetzt wurde (vgl. zur Einbeziehung der Nachfragekonkurrenz nach preiswertem Wohnraum auch BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 23, juris).

    Dass sie diese ausschließlich zum Abgleich der Anmietbarkeit von Wohnungen zum Preis des vorläufigen Perzentils herangezogen hat, ist dem gewählten iterativen Verfahren immanent (vgl. zu einem ebenfalls auf einem häufigkeitsorientierten Ansatz beruhenden Konzept BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 22, juris).

    Subjektiv möglich sind einem Leistungsberechtigten Kostensenkungsmaßnahmen dann, wenn er Kenntnis von der Obliegenheit zur Kostensenkung hat (BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 31, juris).

  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 11/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Duisburg

    Auszug aus SG Magdeburg, 24.09.2021 - S 27 AS 2626/16
    Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet wird (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 26, unter Hinweis auf BVerfG vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, Rn. 70, und vom 23. Oktober 2018, BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, vgl. BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris).

    Vielmehr kann das Gericht zur Herstellung der Spruchreife, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, auf diesen zurückgreifen; andernfalls sind mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten Angemessenheitswerts die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG plus Zuschlag von 10 Prozent (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25 ff; BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris).

    Mit Blick auf die u.a. im verwaltungsrechtlichen Planungsrecht ergangene Rechtsprechung des BVerfG schließt dies jedoch nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet wird (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 17f und 26, unter Hinweis auf BVerfG vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, Rn. 70, und vom 23. Oktober 2018, BvR 2523/13, 1 BvR 595/14; vgl. BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris).

    Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch die Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen (so nunmehr ausdrücklich BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 24, juris).

    Zwar stellt die Frage, ob es sich um ein schlüssiges Konzept handelt, keine ungeklärte Rechtsfrage dar, sondern eine anhand höchstrichterlich geklärter Anforderungen zu beantwortende Frage der tatrichterlichen Beweiswürdigung (vgl. BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 21; so auch LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 113, juris).

  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus SG Magdeburg, 24.09.2021 - S 27 AS 2626/16
    Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten, die vorliegend dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen (BSG vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 24, juris).

    Um dies zu gewährleisten, müssen in der Regel eigenständige Primärerhebungen auf der Basis von Zufallsstichproben durchgeführt werden, so dass jede Wohnung die gleiche Chance hat, in der Stichprobe vertreten zu sein, und es muss sichergestellt werden, dass alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in dieser Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind (BSG vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 25, juris).

    Dies zugrunde gelegt bildet die Datenbasis des (Korrektur-)Berichts mehr als 10 Prozent des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands ab (auf die Klarstellung in der Entscheidung des BSG vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 26, juris, dass aus einer Datenbasis von 10 Prozent keine generelle Mindestanforderung abgeleitet werden kann, kam es im hier zu entscheidenden Fall mangels Unterschreitung einer Datenbasis von 10 Prozent nicht an).

    Entweder lagen den - nach revisionsrechtlichen Maßstäben geprüften - Entscheidungen der jeweiligen Obergerichte erhebliche Mietpreisdifferenzen zugrunde (BSG vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 29 ff, juris).

  • BSG, 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - selbst genutztes

    Auszug aus SG Magdeburg, 24.09.2021 - S 27 AS 2626/16
    Wegen des Ausnahmecharakters sind strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit zu stellen (m.w.N. BSG vom 23. August 2011, B 14 AS 91/10 R, Rn. 26 f, juris).

    Eine objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative wird bei Abstellen auf hinreichend große Vergleichsräume nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen sein (BSG vom 23. August 2011, B 14 AS 91/10 R, Rn. 28, juris).

    Vielmehr sind auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie ja auch zum Beispiel erwerbstätigen Pendlern selbstverständlich zugemutet werden (m.w.N. BSG vom 23. August 2011, B 14 AS 91/10 R, Rn. 29, juris).

    Wie schon zu den Unterkunftskosten ausgeführt, sind wegen des Ausnahmecharakters der Erbringung unangemessener Aufwendungen über den Sechsmonatszeitraum hinaus strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit zu stellen (vgl. BSG vom 23. August 2011, B 14 AS 91/10 R, Rn. 27, juris).

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

    Auszug aus SG Magdeburg, 24.09.2021 - S 27 AS 2626/16
    Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere (a) eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, (b) Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, (c) Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, (d) Repräsentativität und (e) Validität der Datenerhebung, (f) Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung unter Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 18 ff; zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 14; zur Fortschreibung der Grundsätze aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zu den §§ 22a bis 22c SGB II BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17 f mit Blick auf BVerfG vom 6. Oktober 2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rn. 17; m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 24; juris).

    Dabei hat die A&K GmbH den gesamten Mietwohnungsmarkt einbezogen, indem sie zulässig auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) abstellte (vgl. hierzu BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 21, juris).

    Die gewählte Einbeziehung einer Datenerhebung auch von Kleinvermietern ist im Sinne einer größtmöglichen Erfassung der regionalen Mietpreise plausibel und mangels Anhaltspunkten für eine marktbeherrschende Stellung von Großvermietern auch zwingend (vgl. insoweit BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 20), ohne dass die erzielte repräsentative Datenbasis von über 10 Prozent des Mietwohnungsbestandes ihre Aussagekraft verlieren könnte, wenn das Datenverhältnis eines nicht mietpreisbestimmenden Faktors nicht dem realen Verhältnis entspricht.

    Sind - wie hier - keine Anhaltspunkte für eine marktbeherrschende Stellung von Großvermietern gegeben, sind zur Wahrung der Validität der Datenerhebung Auskünfte ausschließlich von Großvermietern gerade nicht ausreichend (BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 20, juris).

  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

    "Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden

    Auszug aus SG Magdeburg, 24.09.2021 - S 27 AS 2626/16
    Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere (a) eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, (b) Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, (c) Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, (d) Repräsentativität und (e) Validität der Datenerhebung, (f) Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung unter Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 18 ff; zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 14; zur Fortschreibung der Grundsätze aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zu den §§ 22a bis 22c SGB II BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17 f mit Blick auf BVerfG vom 6. Oktober 2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rn. 17; m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 24; juris).

    Die Datengrundlage erstreckt sich in Ansehung von § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II und damit zutreffend sowohl auf Neuvertrags- als auch auf Bestandsmieten (vgl. zur gesetzlichen Begrenzung der Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II durch das Regelungssystem der §§ 22a bis 22c SGB II BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17 unter Hinweis auf BVerfG vom 6. Oktober 2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rn. 17, juris) und zudem - dem häufigkeitsorientierten Ansatz der gewählten Methode folgend - auf Angebotsmieten, wobei als Neuvertragsmieten solche Bestandsmieten gelten, bei denen der Mietvertragsschluss innerhalb von neun Monaten vor dem Erhebungsstichtag (vgl. hierzu die Ausführungen der Kammer unter Punkt I 1. c) (2) (c)) erfolgte.

    Ungeachtet dessen, dass das BSG in der von der Klägerseite in den Blick genommenen Entscheidung (Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/4 R, Rn. 22, juris) die fehlende Einbeziehung nicht von Angebots-, sondern von Neuvertragsmieten im Fall einer ausschließlich auf dem SGB II/SGB XII-Datensatz beruhenden Konzeptmethodik rügt, sollen lediglich (worauf auch die Entscheidung des BSG fußt) sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten in die Auswertung einfließen (vgl. zur gesetzlichen Begrenzung der Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II durch das Regelungssystem der §§ 22a bis 22c SGB II - hier im Besonderen § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II - m.w.N. BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17, juris).

    Nach Ablauf des Zweijahreszeitraums muss jedoch eine Überprüfung und gegebenenfalls neue Festsetzung, zunächst durch den Grundsicherungsträger im Rahmen seiner Methodenfreiheit, erfolgen (BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 18, juris; vgl. auch § 22c Abs. 2 SGB II).

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

  • BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13

    Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17

    Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - L 34 AS 1050/13

    Betriebs- und Heizkostennachforderung - angemessene Kosten der Unterkunft und

  • BVerfG, 06.10.2017 - 1 BvL 2/15

    Unzulässige Vorlagen in Bezug auf die Begrenzung auf Übernahme der angemessenen

  • BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.04.2021 - L 5 AS 526/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt im

  • BSG, 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten - selbst

  • BSG, 28.07.2009 - B 14 AS 18/09 BH
  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kostensenkungsaufforderung -

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 18.10.2018 - L 5 AS 336/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt im Landkreis

  • BSG, 16.04.2013 - B 14 AS 28/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unangemessenheit der Unterkunftskosten -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.12.2018 - L 4 AS 559/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des

  • BSG, 14.02.2013 - B 14 AS 61/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • SG Magdeburg, 07.06.2022 - S 28 AS 2361/14

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Dreipersonenhaushalt in Egeln bei

    An derjenigen Stelle jedoch, an der die statistische Methodik überprüft und eingehalten wurde, kann allein die Kritik an der gewählten Methode als solcher das Konzept nicht unschlüssig machen (SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Darüber hinaus begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte anschließend in seinem Flächenlandkreis mit 1.426,83 qkm (S. 5 des korrigierten Konzepts) und vielen Klein- und Kleinstgemeinden, in denen Mietspiegel zum Teil nicht vorliegen, die Städte und Gemeinden, die die analytische Raumkategorie eines Mittelbereichs bilden, als Vergleichsräume übernommen hat (zur Bildung sog. Raumschaften in Flächenlandkreisen: BSG, Urt. v. 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris, Rn. 16 f.; s. auch ausführlich: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Entsprechend der einen örtlichen Vergleichsraum prägenden räumlichen Nähe und - nicht zuletzt auch für den Tagespendelbereich Berufstätiger maßgeblichen - verkehrstechnischen Verbundenheit sollen u.a. Mittelzentren (Ballungsräume) in der Regel in 60 Minuten erreichbar sein und in das ÖPNV-Netz eingebunden werden, um zu einer angemessenen und dauerhaft gesicherten überörtlichen Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen beitragen zu können (Punkt 2.1. Z 34 LEP 2010; s. hierzu auch ausführlich: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, die verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, dass das streitgegenständliche Konzept den maßgeblichen Mietwohnungsmarkt nachvollziehbar, plausibel, sach- sowie realitätsgerecht darstellt (im Ergebnis ebenso: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 - L 5 AS 391/19 ZVW - juris, Rn. 54 ff., LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.05.2022 - zur Veröffentlichung vorgesehen, die Urteilsgründe liegen noch nicht vor; zum Konzept für den Landkreis Harz: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Überdies handelt es sich bei der Art des Vermieters (privater oder institutioneller Vermieter) nicht um einen mietpreisrelevanten Faktor - jedenfalls nicht im relevanten Zeitraum für den streitgegenständlichen Vergleichsraum (im Ergebnis wie hier, allerdings für das Konzept des Landkreis Harz: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Die gewählte Einbeziehung einer Datenerhebung auch von privaten Vermietern ist im Sinne einer größtmöglichen Erfassung der regionalen Mietpreise plausibel und mangels Anhaltspunkten für eine marktbeherrschende Stellung von Großvermietern auch entscheidend (BSG, Urt. v. 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - Rn. 20; so auch: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris), ohne dass jedoch die erzielte repräsentative Datenbasis von über 10 Prozent des Mietwohnungsbestandes ihre Aussagekraft verlieren könnte, wenn das Datenverhältnis eines nicht mietpreisbestimmenden Faktors nicht dem realen Verhältnis entspricht.

    Denn je weniger Mietwerte ausgewertet werden können, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die ermittelten Werte das tatsächliche Mietniveau hinreichend genau - und damit repräsentativ - abbilden (zur Erinnerung: Die Repräsentativität bemisst sich wesentlich durch den Umfang der Datenerhebung; https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/sonderveroeffentlichungen/2014/HinweiseErstellungMietspiegel-neu.html: Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Seite 25 Stichprobengröße; wie hier: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Die Bestimmung der Grundgesamtheit im Vergleichsraum erfordert vielmehr einen Vergleich der Inhalte verschiedener Abfragen der Zensusdatenbank, die zunächst in ihren Untergliederungen inhaltlich bewertet und sodann zueinander ins Verhältnis zu setzen sind, um eine - lediglich annäherungsweise - Aussage über die Grundgesamtheit treffen zu können (https://ergebnisse.zensus2011.de; Gebäude: Eigentumsform; Wohnungen: Art der Wohnungsnutzung; so auch ausführlich: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Dass private Vermieter bei derartigen Besonderheiten der Region die üblichen Mieten von institutionellen Vermietern erheblich überschreiten, ist weder zu vermuten noch allgemeinkundig (LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 - L 5 AS 391/19 ZVW - Rn. 79, juris; SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Gleichwohl am Markt vereinzelt vorhandene, von Kleinvermietern angebotene Luxuswohnungen spielen in Anbetracht der vom Grundsicherungsträger durchgeführten Extremwertkappung keine tragende Rolle (ebenso: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Ungleichverteilungen zwischen Haushalts-/Wohnungsgrößen können so ausgeglichen und Besonderheiten der Anbieterstruktur oder Aspekte der sozialen Segregation berücksichtigt werden (hierzu ausführlich: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Allein die Kritik an den gezogenen Schlüssen genügt deshalb nicht, um die statistische Methodik der Datenerhebung in Frage zu stellen (BSG, Urt. v. 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - juris, Rn. 34; SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Träfe auch in Fällen, wie dem vorliegenden, die materielle Beweislast den Leistungsträger, läge die Darlegungslast gegenüber Leistungsempfängern mit - nach einem schlüssigen Konzept - unangemessenen Unterkunftskosten, aber angemessenen Heizkosten höher als gegenüber Leistungsempfängern mit sowohl unangemessenen Unterkunftskosten als auch unangemessenen Heizkosten (SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

  • SG Magdeburg, 21.06.2022 - S 28 AS 628/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in

    An derjenigen Stelle jedoch, an der die statistische Methodik überprüft und eingehalten wurde, kann allein die Kritik an der gewählten Methode als solcher das Konzept nicht unschlüssig machen (SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Darüber hinaus begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte anschließend in seinem Flächenlandkreis mit 1.426,83 qkm (S. 5 des korrigierten Konzepts) und vielen Klein- und Kleinstgemeinden, in denen Mietspiegel zum Teil nicht vorliegen, die Städte und Gemeinden, die die analytische Raumkategorie eines Mittelbereichs bilden, als Vergleichsräume übernommen hat (zur Bildung sog. Raumschaften in Flächenlandkreisen: BSG, Urt. v. 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris, Rn. 16 f.; s. auch ausführlich: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Entsprechend der einen örtlichen Vergleichsraum prägenden räumlichen Nähe und - nicht zuletzt auch für den Tagespendelbereich Berufstätiger maßgeblichen - verkehrstechnischen Verbundenheit sollen u.a. Mittelzentren (Ballungsräume) in der Regel in 60 Minuten erreichbar sein und in das ÖPNV-Netz eingebunden werden, um zu einer angemessenen und dauerhaft gesicherten überörtlichen Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen beitragen zu können (Punkt 2.1. Z 34 LEP 2010; s. hierzu auch ausführlich: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, die verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, dass das streitgegenständliche Konzept den maßgeblichen Mietwohnungsmarkt nachvollziehbar, plausibel, sach- sowie realitätsgerecht darstellt (im Ergebnis ebenso: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 - L 5 AS 391/19 ZVW - juris, Rn. 54 ff., LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.05.2022 - zur Veröffentlichung vorgesehen, die Urteilsgründe liegen noch nicht vor; zum Konzept für den Landkreis Harz: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Überdies handelt es sich bei der Art des Vermieters (privater oder institutioneller Vermieter) nicht um einen mietpreisrelevanten Faktor - jedenfalls nicht im relevanten Zeitraum für den streitgegenständlichen Vergleichsraum (im Ergebnis wie hier, allerdings für das Konzept des Landkreis Harz: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Die gewählte Einbeziehung einer Datenerhebung auch von privaten Vermietern ist im Sinne einer größtmöglichen Erfassung der regionalen Mietpreise plausibel und mangels Anhaltspunkten für eine marktbeherrschende Stellung von Großvermietern auch entscheidend (BSG, Urt. v. 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - Rn. 20; so auch: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris), ohne dass jedoch die erzielte repräsentative Datenbasis von über 10 Prozent des Mietwohnungsbestandes ihre Aussagekraft verlieren könnte, wenn das Datenverhältnis eines nicht mietpreisbestimmenden Faktors nicht dem realen Verhältnis entspricht.

    Denn je weniger Mietwerte ausgewertet werden können, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die ermittelten Werte das tatsächliche Mietniveau hinreichend genau - und damit repräsentativ - abbilden (zur Erinnerung: Die Repräsentativität bemisst sich wesentlich durch den Umfang der Datenerhebung; https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/sonderveroeffentlichungen/2014/HinweiseErstellungMietspiegel-neu.html: Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Seite 25 Stichprobengröße; wie hier: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Die Bestimmung der Grundgesamtheit im Vergleichsraum erfordert vielmehr einen Vergleich der Inhalte verschiedener Abfragen der Zensusdatenbank, die zunächst in ihren Untergliederungen inhaltlich bewertet und sodann zueinander ins Verhältnis zu setzen sind, um eine - lediglich annäherungsweise - Aussage über die Grundgesamtheit treffen zu können (https://ergebnisse.zensus2011.de; Gebäude: Eigentumsform; Wohnungen: Art der Wohnungsnutzung; so auch ausführlich: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Dass private Vermieter bei derartigen Besonderheiten der Region die üblichen Mieten von institutionellen Vermietern erheblich überschreiten, ist weder zu vermuten noch allgemeinkundig (LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 - L 5 AS 391/19 ZVW - Rn. 79, juris; SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Gleichwohl am Markt vereinzelt vorhandene, von Kleinvermietern angebotene Luxuswohnungen spielen in Anbetracht der vom Grundsicherungsträger durchgeführten Extremwertkappung keine tragende Rolle (ebenso: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Ungleichverteilungen zwischen Haushalts-/Wohnungsgrößen können so ausgeglichen und Besonderheiten der Anbieterstruktur oder Aspekte der sozialen Segregation berücksichtigt werden (hierzu ausführlich: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Allein die Kritik an den gezogenen Schlüssen genügt deshalb nicht, um die statistische Methodik der Datenerhebung in Frage zu stellen (BSG, Urt. v. 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - juris, Rn. 34; SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

  • SG Magdeburg, 21.06.2022 - S 28 AS 1977/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Dreipersonenhaushalt in

    An derjenigen Stelle jedoch, an der die statistische Methodik überprüft und eingehalten wurde, kann allein die Kritik an der gewählten Methode als solcher das Konzept nicht unschlüssig machen (SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Darüber hinaus begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte anschließend in seinem Flächenlandkreis mit 1.426,83 qkm (S. 5 des korrigierten Konzepts) und vielen Klein- und Kleinstgemeinden, in denen Mietspiegel zum Teil nicht vorliegen, die Städte und Gemeinden, die die analytische Raumkategorie eines Mittelbereichs bilden, als Vergleichsräume übernommen hat (zur Bildung sog. Raumschaften in Flächenlandkreisen: BSG, Urt. v. 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris, Rn. 16 f.; s. auch ausführlich: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Entsprechend der einen örtlichen Vergleichsraum prägenden räumlichen Nähe und - nicht zuletzt auch für den Tagespendelbereich Berufstätiger maßgeblichen - verkehrstechnischen Verbundenheit sollen u.a. Mittelzentren (Ballungsräume) in der Regel in 60 Minuten erreichbar sein und in das ÖPNV-Netz eingebunden werden, um zu einer angemessenen und dauerhaft gesicherten überörtlichen Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen beitragen zu können (Punkt 2.1. Z 34 LEP 2010; s. hierzu auch ausführlich: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, die verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, dass das streitgegenständliche Konzept den maßgeblichen Mietwohnungsmarkt nachvollziehbar, plausibel, sach- sowie realitätsgerecht darstellt (im Ergebnis ebenso: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 - L 5 AS 391/19 ZVW - juris, Rn. 54 ff., LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.05.2022 - zur Veröffentlichung vorgesehen, die Urteilsgründe liegen noch nicht vor; zum Konzept für den Landkreis Harz: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Überdies handelt es sich bei der Art des Vermieters (privater oder institutioneller Vermieter) nicht um einen mietpreisrelevanten Faktor - jedenfalls nicht im relevanten Zeitraum für den streitgegenständlichen Vergleichsraum (im Ergebnis wie hier, allerdings für das Konzept des Landkreis Harz: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Die gewählte Einbeziehung einer Datenerhebung auch von privaten Vermietern ist im Sinne einer größtmöglichen Erfassung der regionalen Mietpreise plausibel und mangels Anhaltspunkten für eine marktbeherrschende Stellung von Großvermietern auch entscheidend (BSG, Urt. v. 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - Rn. 20; so auch: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris), ohne dass jedoch die erzielte repräsentative Datenbasis von über 10 Prozent des Mietwohnungsbestandes ihre Aussagekraft verlieren könnte, wenn das Datenverhältnis eines nicht mietpreisbestimmenden Faktors nicht dem realen Verhältnis entspricht.

    Denn je weniger Mietwerte ausgewertet werden können, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die ermittelten Werte das tatsächliche Mietniveau hinreichend genau - und damit repräsentativ - abbilden (zur Erinnerung: Die Repräsentativität bemisst sich wesentlich durch den Umfang der Datenerhebung; https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/sonderveroeffentlichungen/2014/HinweiseErstellungMietspiegel-neu.html: Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Seite 25 Stichprobengröße; wie hier: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Die Bestimmung der Grundgesamtheit im Vergleichsraum erfordert vielmehr einen Vergleich der Inhalte verschiedener Abfragen der Zensusdatenbank, die zunächst in ihren Untergliederungen inhaltlich bewertet und sodann zueinander ins Verhältnis zu setzen sind, um eine - lediglich annäherungsweise - Aussage über die Grundgesamtheit treffen zu können (https://ergebnisse.zensus2011.de; Gebäude: Eigentumsform; Wohnungen: Art der Wohnungsnutzung; so auch ausführlich: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Dass private Vermieter bei derartigen Besonderheiten der Region die üblichen Mieten von institutionellen Vermietern erheblich überschreiten, ist weder zu vermuten noch allgemeinkundig (LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 - L 5 AS 391/19 ZVW - Rn. 79, juris; SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Gleichwohl am Markt vereinzelt vorhandene, von Kleinvermietern angebotene Luxuswohnungen spielen in Anbetracht der vom Grundsicherungsträger durchgeführten Extremwertkappung keine tragende Rolle (ebenso: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Ungleichverteilungen zwischen Haushalts-/Wohnungsgrößen können so ausgeglichen und Besonderheiten der Anbieterstruktur oder Aspekte der sozialen Segregation berücksichtigt werden (hierzu ausführlich: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Allein die Kritik an den gezogenen Schlüssen genügt deshalb nicht, um die statistische Methodik der Datenerhebung in Frage zu stellen (BSG, Urt. v. 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - juris, Rn. 34; SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

  • SG Magdeburg, 07.06.2022 - S 28 AS 3448/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

    An derjenigen Stelle, an der die statistische Methodik überprüft und eingehalten wurde, kann allein die Kritik an der gewählten Methode als solcher das Konzept nicht unschlüssig machen (ebenso: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Entsprechend der einen örtlichen Vergleichsraum prägenden räumlichen Nähe und - nicht zuletzt auch für den Tagespendelbereich Berufstätiger maßgeblichen - verkehrstechnischen Verbundenheit sollen u.a. Mittelzentren (Ballungsräume) in der Regel in 60 Minuten erreichbar sein und in das ÖPNV-Netz eingebunden werden, um zu einer angemessenen und dauerhaft gesicherten überörtlichen Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen beitragen zu können (Punkt 2.1. Z 34 LEP 2010; zu all dem ausführlich: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, die verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, dass das streitgegenständliche Konzept den maßgeblichen Mietwohnungsmarkt nachvollziehbar, plausibel, sach- sowie realitätsgerecht darstellt (im Ergebnis ebenso: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 - L 5 AS 391/19 ZVW - juris, Rn. 54 ff., LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.05.2022 - zur Veröffentlichung vorgesehen, Urteilsgründe liegen noch nicht vor; zum Konzept für den Landkreis Harz: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Demgegenüber handelt es sich bei der Art des Vermieters (privater oder institutioneller Vermieter) nicht um einen mietpreisrelevanten Faktor - jedenfalls nicht im relevanten Zeitraum für den streitgegenständlichen Vergleichsraum (im Ergebnis wie hier, allerdings für das Konzept des Landkreis Harz: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Die gewählte Einbeziehung einer Datenerhebung auch von privaten Vermietern ist im Sinne einer größtmöglichen Erfassung der regionalen Mietpreise plausibel und mangels Anhaltspunkten für eine marktbeherrschende Stellung von Großvermietern auch entscheidend (BSG, Urt. v. 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - Rn. 20, SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris), ohne dass jedoch die erzielte repräsentative Datenbasis von über 10 Prozent des Mietwohnungsbestandes ihre Aussagekraft verlieren könnte, wenn das Datenverhältnis eines nicht mietpreisbestimmenden Faktors nicht dem realen Verhältnis entspricht.

    Denn je weniger Mietwerte ausgewertet werden können, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die ermittelten Werte das tatsächliche Mietniveau hinreichend genau - und damit repräsentativ - abbilden (zur Erinnerung: Die Repräsentativität bemisst sich wesentlich durch den Umfang der Datenerhebung; https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/sonderveroeffentlichungen/2014/HinweiseErstellungMietspiegel-neu.html: Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Seite 25 Stichprobengröße; wie hier: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Die Bestimmung der Grundgesamtheit im Vergleichsraum erfordert vielmehr einen Vergleich der Inhalte verschiedener Abfragen der Zensusdatenbank, die zunächst in ihren Untergliederungen inhaltlich bewertet und sodann zueinander ins Verhältnis zu setzen sind, um eine - lediglich annäherungsweise - Aussage über die Grundgesamtheit treffen zu können (https://ergebnisse.zensus2011.de; Gebäude: Eigentumsform; Wohnungen: Art der Wohnungsnutzung; so auch ausführlich: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Dass private Vermieter bei derartigen Besonderheiten der Region die üblichen Mieten von institutionellen Vermietern erheblich überschreiten, ist weder zu vermuten noch allgemeinkundig (LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 - L 5 AS 391/19 ZVW - Rn. 79, juris; SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Gleichwohl am Markt vereinzelt vorhandene, von Kleinvermietern angebotene Luxuswohnungen spielen in Anbetracht der vom Grundsicherungsträger durchgeführten Extremwertkappung keine tragende Rolle (ebenso: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Dadurch blieben diejenigen Mietwerte unberücksichtigt, die sich - am unteren sowie am oberen Rand - deutlich von anderen Werten unterscheiden und deshalb nachvollziehbar ungeeignet sind, einen realitätsgerechten Mietwohnungsmarktes abzubilden (im Ergebnis ebenso: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.10.2018 bereits für den noch nicht korrigierten Bericht Juli 2012 der A & K GmbH für den grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Harz - L 5 AS 336/16 - juris, Rn. 77; zum Landkreis Harz ebenfalls: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris; s. auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17 - juris, Rn. 89).

    Ungleichverteilungen zwischen Haushalts-/Wohnungsgrößen können so ausgeglichen und Besonderheiten der Anbieterstruktur oder Aspekte der sozialen Segregation berücksichtigt werden (hierzu ausführlich: SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

    Allein die Kritik an den gezogenen Schlüssen genügt deshalb nicht, um die statistische Methodik der Datenerhebung in Frage zu stellen (BSG, Urt. v. 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - juris, Rn. 34; SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - 27 AS 2626/16 - juris).

  • SG Magdeburg, 24.09.2021 - S 27 AS 2526/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erhöhung der Aufwendungen nach

    Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass nicht alle Wohnungen mit ihren - nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit allein maßgeblichen - mietpreisbestimmenden Merkmalen in der Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind (vgl. hinsichtlich der grundsätzlich heranzuziehenden Wohnmerkmale im Sinne der §§ 558, 558c Abs. 1 BGB hierzu das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. September 2021 zum Grundsicherungsbereich Landkreis Harz, S 27 AS 2626/16, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 78 ff, juris).
  • SG Magdeburg, 14.01.2022 - S 27 AS 3201/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

    Eine für entsprechende gerichtliche Ermittlungen erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass Kleinvermieter die üblichen Mieten von Großvermietern erheblich überschreiten und es deshalb erhebliche Mietpreisdifferenzen gibt (vgl. ausführlich die Kammer bereits zum vergleichbaren grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Harz im Urteil vom 24. September 2021, S 27 AS 2626/16, Rn. 56 ff; im Ergebnis ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 1. Juni 2021, L 5 AS 309/20, Rn. 90 ff; in einem Fall erheblicher Mietpreisdifferenzen BSG vom 3. September 2020, B 14 AS 34719 R, Rn. 29 ff; juris), ist vor diesem Hintergrund schon nicht gegeben.
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