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SG Magdeburg, 25.07.2001 - S 6 KR 106/00 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Krankenversicherung - Petö-Therapiemethode - keine nichtärztliche sozialpädiatrische Leistung - Heilmittel - ergänzende Leistung zur Rehabilitation
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 16.09.1997 - 1 RK 14/96
Krankenkasse - Kostenerstattung - Übernahme - Behandlungskosten - Ärztliche - …
Auszug aus SG Magdeburg, 25.07.2001 - S 6 KR 106/00
Für die Einstufung eine Methode als 'neu' kommt es hierbei nicht auf den Zeitpunkt ihrer Entwicklung und ihres erstmaligen Einsatzes an, sondern darauf, ob die Qualität der Methode aufgrund ihrer tatsächlichen Anwendung innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung bereits feststeht oder unterstellt wird (Bundessozialgericht ( BSG ) , Urteil des 1. Senats vom 16. September 1997, 1 RK 14/96, S. 5). - BSG, 18.05.1976 - 3 RK 53/74
Beschäftigungs- und Bewegungstherapie
Auszug aus SG Magdeburg, 25.07.2001 - S 6 KR 106/00
Werden die Angehörigen nichtärztlicher Heilberufe eigenverantwortlich gegenüber Versicherten tätig, so kommt eine Leistungspflicht der Krankenkasse über die Zuordnung der Tätigkeit als 'Heilmittel' in Betracht ( BSG , Urteil vom 18. Mai 1976, Az. 3 RK 53/74, BSGE 42, 16 (17)). - BSG, 16.12.1993 - 4 RK 5/92
Krankenkasse - Zuzahlung - Richtlinien - Diagnose - Versicherungsfall - …
Auszug aus SG Magdeburg, 25.07.2001 - S 6 KR 106/00
Bei diesem Anspruch handelt es sich der Sache nach um einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch ( vgl. BSGE 73, 271 (274 ff. )). - LSG Niedersachsen, 20.01.1999 - L 4 KR 171/98
Auszug aus SG Magdeburg, 25.07.2001 - S 6 KR 106/00
So hat etwa das Landessozialgericht Niedersachsen in einem Urteil vom 20. Januar 1999 zum Aktenzeichen L 4 KR 171/98 ausgeführt: Die konduktive Förderung nach Petö sei 'kein verordnungsfähiges Heilmittel im Sinne der §§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 32 Abs. 1 SGB V , weil ihr Schwerpunkt nicht im medizinischen Bereich liegt.