Rechtsprechung
SG Mainz, 21.03.2018 - S 2 KA 126/17 |
Verfahrensgang
- SG Mainz, 21.03.2018 - S 2 KA 126/17
- LSG Rheinland-Pfalz, 04.04.2019 - L 5 KA 24/18
- BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 14/19 B
Wird zitiert von ... (2)
- BSG, 16.03.2022 - B 6 KA 33/21 B
Vertragsärztliche Versorgung - Aufrechnung durch Kassen(zahn)ärztliche …
Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 21.12.2020 hilfsweise mit einer Forderung iHv 9225, 48 Euro aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des SG Mainz vom 17.12.2019 (S 2 KA 126/17) aufgerechnet hat, hat das LSG auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG geändert und die Klage auch abgewiesen, soweit der Kläger die Zahlung von weiteren 9213, 11 Euro an sich beantragt hat; im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers insgesamt zurückgewiesen (Urteil vom 7.10.2021 - L 5 KA 19/20) .Allerdings könne der Kläger aufgrund der von der Beklagten im Berufungsverfahren hilfsweise erklärten Aufrechnung mit der Forderung iHv 9225, 48 Euro aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des SG Mainz vom 17.12.2019 (S 2 KA 126/17) keine Zahlung beanspruchen, da die Forderung hierdurch getilgt sei.
- BSG, 16.03.2022 - B 6 KA 31/21 B
Vertragsärztliche Versorgung - Aufrechnung gegenüber einer vom Vertrags(zahn)arzt …
Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 21.12.2020 hilfsweise mit einer Forderung iHv 10 329, 06 Euro aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des SG Mainz vom 17.12.2019 (S 2 KA 126/17) aufgerechnet hat, hat das LSG auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG geändert und die Klage auch abgewiesen, soweit der Kläger die Zahlung von weiteren 8032, 42 Euro an sich beantragt hat; im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers insgesamt zurückgewiesen (Urteil vom 7.10.2021 - L 5 KA 17/20) .Allerdings könne der Kläger aufgrund der von der Beklagten im Berufungsverfahren hilfsweise erklärten Aufrechnung mit der Forderung iHv 10 329, 06 Euro aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des SG Mainz vom 17.12.2019 (S 2 KA 126/17) keine Zahlung beanspruchen, da die Forderung hierdurch getilgt sei.