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   SG Mainz, 26.03.2013 - S 17 AS 1159/12   

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https://dejure.org/2013,10794
SG Mainz, 26.03.2013 - S 17 AS 1159/12 (https://dejure.org/2013,10794)
SG Mainz, Entscheidung vom 26.03.2013 - S 17 AS 1159/12 (https://dejure.org/2013,10794)
SG Mainz, Entscheidung vom 26. März 2013 - S 17 AS 1159/12 (https://dejure.org/2013,10794)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB 2, § 1567 Abs 1 S 1 BGB, § 20 Abs 2 S 1 SGB 2, § 20 Abs 4 SGB 2, Anlage SGB 12
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - dauernd getrennt lebender Ehegatte - keine Anwendung familienrechtlicher Grundsätze - Unvereinbarkeit mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums - Orientierung am tatsächlichen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung des Begriff des Getrenntlebens im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II im Sinne der Kriterien des § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 629 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - dauernd getrennt

    Auszug aus SG Mainz, 26.03.2013 - S 17 AS 1159/12
    Ehegatten sind als dauernd getrennt lebend im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II vielmehr bereits anzusehen, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen (Abweichung von BSG, Urt. v. 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R).

    Gemäß Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.02.2012 (Az. B 4 AS 49/09 R) sei nur dann von einem "dauernden Getrenntleben" und damit nicht von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen, wenn gemäß familienrechtlichen Grundsätzen zur räumlichen Trennung ein nach außen erkennbarer Trennungswille eines Ehegatten zur Lösung des einvernehmlich gewählten Ehemodells hinzutrete.

    Die Kammer weicht insoweit vom Urteil des BSG vom 18.02.2010 (B 4 AS 49/09 R - juris) ab, nach dem bei der Auslegung des Begriffs des "nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten" iS des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II die Grundsätze, die zum familienrechtlichen Begriff des "Getrenntlebens" entwickelt worden sind, herangezogen werden.

    Die im Urteil des BSG vom 18.02.2010 (B 4 AS 49/09 R - juris) erfolgte Auslegung des Begriffs des "dauernd getrennt Lebens" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II führt mithin zu einem verfassungswidrigem Ergebnis.

    Soweit im Urteil darauf verwiesen wird, dass der Gesetzgeber anhand des Regelfalls der ehelichen Lebensgemeinschaft typisieren dürfe ( BSG Urt. vom 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R - juris, Rn. 15), überzeugt dies nicht.

    Dies räumt auch das BSG im Urteil vom 18.02.2010 ein ("Zwar lässt sich dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II nicht unmittelbar entnehmen, wann ein Getrenntleben i.S. des SGB II vorliegt." - BSG, Urt. v.18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R - juris, Rn. 13).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.03.2009 - L 7 AS 682/06

    Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch

    Auszug aus SG Mainz, 26.03.2013 - S 17 AS 1159/12
    Der Begriff des Getrenntlebens im Sinne dieser Vorschrift hat eine eigenständige Bedeutung und ist nicht ausschließlich im Sinn der Kriterien des § 1567 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu verstehen ( LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 24.03.2009 - L 7 AS 682/06 - juris).

    Diese Auslegung ist mit dem Wortlaut der Regelung ohne weiteres vereinbar (vgl. ähnlich LSG Niedersachsen-Bremen , Urt. v. 24.03.2009 - L 7 AS 682/06 - juris; Thie/Schoch in LPK-SGB II, § 7 Rn. 65, 4. Aufl. 2011: wenn sie nicht nur vorübergehend ihre Lebensgemeinschaft im Sinne einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft aufgeben).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus SG Mainz, 26.03.2013 - S 17 AS 1159/12
    Das Urteil des BSG ist kurz nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfG ) vom 09.02.2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) und vor dessen Umsetzung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 ergangen, so dass bezweifelt werden kann, dass das BSG an dieser Rechtsprechung festhalten würde.

    b) Die durch das BSG im genannten Urteil vorgenommene Konkretisierung der Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II durch das BSG ist zur Überzeugung der Kammer nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, wie es im Urteil des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfG ) vom 9.2.2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) näher bestimmt worden ist.

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus SG Mainz, 26.03.2013 - S 17 AS 1159/12
    Das Gebot verfassungskonformer Auslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz im Einklang steht ( BVerfG Urt. v. 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 92).
  • SG Mainz, 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus SG Mainz, 26.03.2013 - S 17 AS 1159/12
    Die verfassungskonforme Auslegung ist demzufolge keine Auslegungsmethode im engeren Sinne, sondern eine Vorzugsregel, nach welcher bestimmte nach methodisch korrekter Konkretisierungsarbeit gefundene Ergebnisse gegenüber anderen zu bevorzugen sind (vgl. SG Mainz Urt. v. 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09 -juris, Rn. 86).
  • SG Mainz, 14.08.2014 - S 3 AS 430/14

    Arbeitslosengeld II - Regelbedarf für Alleinstehende - Bedarfsgemeinschaft -

    Dies gilt unabhängig davon, ob einer oder beide Ehegatten die häusliche Gemeinschaft auf Dauer nicht mehr herstellen wollen oder ob die eheliche Gemeinschaft abgelehnt wird (Anschluss an SG Mainz, Urteil vom 26.03.2013 - S 17 AS 1159/12; entgegen BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R; BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 71/12 R).

    In diesem Sinne leben Ehegatten dauernd getrennt, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen (so bereits SG Mainz, Urteil vom 26.03.2013 - S 17 AS 1159/12 -Rn. 43 - ; Rechtsprechung hier und im Folgenden zitiert nach juris).

    Die Berücksichtigung von nicht haushaltsangehörigen Personen bei der Festlegung des maßgeblichen Regelbedarfs der Leistungsberechtigten, wäre verfassungswidrig (SG Mainz, Urteil vom 26.03.2013 - S 17 AS 1159/12 - Rn. 38; vgl. BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 71/12 R - Rn. 22).

    Die von der erkennenden Kammer (auch bereits im Urteil des SG Mainz vom 26.03.2013 - S 17 AS 1159/12) vertretene Auffassung verbleibt hingegen innerhalb der Grenzen des möglichen Wortsinns des § 7 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II und ermöglicht unter Einhaltung des Grundsatzes der Gesetzesbindung auf der Rechtsfolgenseite eine im Hinblick auf das Grundrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums verfassungskonforme Lösung.

  • SG Stuttgart, 04.12.2018 - S 8 AS 3575/18

    Fingieren einer Bedarfsgemeinschaft bei Festlegung des maßgeblichen Regelbedarfs

    Die Berücksichtigung von nicht haushaltsangehörigen Personen bei der Festlegung des maßgeblichen Regelbedarfs der Leistungsberechtigten, wäre verfassungswidrig (so auch SG Mainz, Urt. v. 26.03.2013 - S 17 AS 1159/12).
  • SG Mainz, 18.10.2013 - S 17 AS 1069/12

    Statthaftigkeit der Anfechtungs- und Leistungsklage - Überprüfungsantrag nach §

    Die verfassungskonforme Auslegung ist demzufolge keine Auslegungsmethode im engeren Sinne, sondern eine Vorzugsregel, nach welcher bestimmte nach methodisch korrekter Konkretisierungsarbeit gefundene Ergebnisse gegenüber anderen zu bevorzugen sind (vgl. SG Mainz, Urteil vom 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09 - juris, Rn. 86; SG Mainz, Urteil vom 26.03.2013 - S 17 AS 1159/12 - juris, Rn. 42).
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